Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/69
- Datum
- 23.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer möglichen Änderung der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen, soweit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung ohne Einfluss bleibt.
Ist eine Gesetzesänderung nur auf einzelne Tatbestände oder Strafzumessungsfragen anwendbar, bleibt die Revision hinsichtlich der übrigen, nicht betroffenen Feststellungen und Entscheidungen zurückzuweisen oder zu verwerfen, wenn keine sonstigen Rechtsfehler vorliegen.
Änderungen von Vorschriften über Rückfallstatbestände oder besondere Strafschärfungen/-minderungen (z. B. §§ 244 Abs.2, 27b StGB) können für die Strafzumessung maßgeblich sein und bedürfen im Zweifel einer erneuten gerichtlichen Würdigung.
Die Zurückverweisung kann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen, wenn der Strafausspruch in den betroffenen Teilen aufgehoben wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 23. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 442/69 LV Ag, in der Strafsache gegen ██ aus ███ den Hilfsarbeiter Horst ████ (Kreis U_____), geboren am ██████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 23. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Mit Rücksicht auf die ab 1. September 1969 geänderte Fassung des § 244 Abs. 2 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 des 1. StrRG) war jedoch der Strafausspruch in den beiden Fällen des schweren Rückfalldiebstahls, ferner im Hinblick auf § 27b StGB in der Fassung des 1. StrRG im Fall der Unterhaltspflichtverletzung aufzuheben. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass sich diese Strafänderungen auch auf das Strafmaß im Übrigen auswirken. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
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