Treffer
BGH Urteil

Pflichtverteidigerbestellung: Hauptamtlicher Bewährungshelfer in BW unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 442/64
Datum
17.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil des LG Karlsruhe ein. Beim ersten blieb die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes erfolglos; auch die Sicherungsverwahrung hielt der BGH für rechtsfehlerfrei. Beim zweiten hob der BGH das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf, weil ihm ein in anderer Sache bestellter hauptamtlicher Bewährungshelfer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Hauptamtliche Bewährungshelfer in Baden-Württemberg gehören nicht zum nach § 142 StPO zulässigen Personenkreis; die Hauptverhandlung fand damit ohne notwendigen Verteidiger (§ 338 Nr. 5 StPO) statt und die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer in Baden-Württemberg gehört nicht zu dem Personenkreis, aus dem nach § 142 StPO ein Pflichtverteidiger ausgewählt werden kann.

2

Die Wendung „Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben“ erfasst in §§ 139, 142 StPO nur Referendare (erste, nicht aber zweite Staatsprüfung), nicht jedoch Personen, die sich einem anderen Beruf zugewandt oder weitere Prüfungen abgelegt haben.

3

Die Bestellung eines nicht bestellungsfähigen Pflichtverteidigers führt bei notwendiger Verteidigung zur Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers und begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

4

Der Erfolg einer Verfahrensrüge scheitert nicht daran, dass der Angeklagte selbst die Beiordnung einer bestimmten Person beantragt hat; über die Person des Pflichtverteidigers entscheidet das Gericht nach gesetzlichen Vorgaben.

5

Eine Verfahrensrüge ist ausreichend begründet, wenn sie die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen darlegt; eine zutreffende rechtliche Subsumtion durch den Revisionsführer ist nicht erforderlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 4. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, ████, ██████ Wohnsitz, den ███████ ████ und den Schweiger Rudolf, ohnen festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ ███ in ██, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████,

Leitsatz

Ein hauptamtlicher Bewährungshelfer in Baden-Württemberg kann nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden.

BGH, Urteil vom 17. November 1964 – 1 StR 442/64 – LG Karlsruhe

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Juni 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit – zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ███ ist auf die Verurteilung wegen schweren Raubes beschränkt. Sie bleibt erfolglos.

1. Der Angeklagte beging den Raub auf dem LC-D-Platz in ████████, dem Urteil zufolge einem alten, großenteils abgeräumten Friedhof, der heute als Park angelegt ist, von Wegen und Pfaden durchzogen wird, teils auch als Kinderspielplatz dient und insgesamt, wie es das Urteil ausdrückt, „der Öffentlichkeit“, wie es dem Sinnzusammenhang nach in Wirklichkeit meint, dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Nach ausdrücklicher Feststellung steht auch die Rasenfläche des Platzes der allgemeinen Benutzung offen. Danach ist in der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein Rechtsfehler zu finden, obwohl der Angeklagte das Verbrechen auf dem Rasen vor einer noch erhaltenen Gruftenhalle verübte, die in den Tropfsteinaufgängen zwar durch Gitter versperrt ist, im Übrigen aber offensteht, leicht zugänglich ist und deshalb nachts von Dirnen dieser Gegend zur Ausübung der Unzucht aufgesucht wird.

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, vom Landgericht freilich knapp begründet, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Denn die Notwendigkeit dieser Maßnahme springt in die Augen: Der Angeklagte, dem Verbrechen seit früher Jugend verfallen, hat sich zum ausgesprochenen Gewalttäter entwickelt. Er ist deswegen vielfach und schwer vorbestraft. Von den letzten 13 Jahren seit 1951 hat er nur wenig mehr als 2 Jahre in Freiheit verbracht. Unbeeinflusst von jeder Strafe hat er jetzt außer dem Straßenraub eine Serie schwerer Diebstähle begangen, obwohl seit seiner bedingten Entlassung aus über zweijähriger Zuchthaushaft noch nicht einmal ein Monat vergangen war, als er den schweren Raub verübte. Seine Sicherungsverwahrung ist daher unabweislich.

Da das Urteil, soweit er es anficht, auch sonst ohne Rechtsfehler ist, muss seine Revision verworfen werden.

II.

1. Dagegen hat der Angeklagte ███████ mit seinem Rechtsmittel Erfolg. Er beanstandet mit Recht, dass ihm der Vorsitzende den ihm in anderer Sache gemäß § 89 Abs. 2, § 88 Abs. 5, § 24 JGG bestellten Bewährungshelfer als Pflichtverteidiger beigeordnet und demgemäß mangels gesetzmäßiger Verteidigerbestellung die Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO).

a) Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Dienst des Bewährungshelfers und die Stellung des Verteidigers ihrem inneren Wesen nach miteinander unvereinbar sind, wie die Revision geltend macht, oder ob es mit Rücksicht auf den Inhalt des der Strafkammer von dem Bewährungshelfer über den Angeklagten erstatteten Berichts wenigstens in diesem Falle unzulässig war, ihn als Verteidiger beizuordnen. Denn der hauptamtliche Bewährungshelfer in Baden-Württemberg gehört überhaupt nicht zu dem Personenkreis, aus dem gemäß § 142 StPO der Pflichtverteidiger ausgewählt werden kann. Er ist weder Rechtsanwalt noch ein nichtrichterlicher Justizbeamter noch zählt er zu den Rechtskundigen, „welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben“.

Hierbei ist es rechtlich unerheblich, dass der dem Angeklagten zum Verteidiger bestellte Bewährungshelfer diese Prüfung, wie einer Bemerkung der Revision entnommen werden könnte, erfolgreich abgelegt hat. Mit jener fast gleichlautend in § 139 StPO wiederkehrenden Wendung meint das Gesetz nicht jeden, der irgendwann einmal die erste juristische Staatsprüfung für den höheren Justizdienst bestanden hat (§ 5 DRiG, zuvor § 2 GVG a. F.). Vielmehr begreift die Strafprozessordnung darunter in beiden Vorschriften nur solche Rechtskundige, die außer dieser ersten Prüfung noch keinen weiteren Erfolg nachweisen können, d. h. zwar die erste, aber noch nicht die zweite Richteramtsprüfung bestanden und sich auch nicht unter Verzicht auf die zweite Prüfung einem anderen Beruf zugewandt haben. Sie versteht demnach darunter die Referendare.

Zu dieser Auslegung nötigen schon die sonst auftretenden Sprachwidrigkeiten: Niemand wird einen hohen Beamten oder den Angehörigen einer anderen Berufsgruppe, etwa einen Geschäftsmann, nach dem vielleicht Jahrzehnte zurückliegenden bestandenen Examen als Referendar bezeichnen; erst recht nicht jemanden, der auch die zweite Staatsprüfung bestanden hat. Wären justizfremde Berufsangehörige, weil sie ehedem als Rechtskandidaten erfolgreich waren, oder wären gar Richter, Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Rechtskundige mit bestandener erster Staatsprüfung anzusprechen, so würde ein solcher Standpunkt nicht nur das Regel-Ausnahmeverhältnis des Abs. 1 zum Abs. 2 im gedanklichen Aufbau des § 142 StPO umkehren. Es würde auch § 142 Abs. 2 StPO sich selbst widersprechen; denn nach seinem zweiten Halbsatz könnten Richter und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen zu Verteidigern bestellt werden, während § 142 Abs. 2 Halbs. 1 StPO das nur für nichtrichterliche Justizbeamte gestattet, also andere Beamtenklassen und Richter als Pflichtverteidiger gerade ausschließt. Da auch bei den Erörterungen über den Gesetzentwurf unter der fraglichen Begriffsbeschreibung stets nur die Referendare verstanden wurden – freilich unter damals üblichen Bezeichnungen –, so kann der Unterschied im Wortlaut der §§ 139 und 142 StPO, an den die Gegenmeinung anknüpft, nicht bedeuten, dass der erstmals erfolgreich geprüfte Rechtskundige hier – anders als im Falle des § 139 StPO – überhaupt nicht im höheren Justizdienst beschäftigt zu sein brauche. Vielmehr besagt er nur, dass der Rechtskundige, soll ihm der Wahlanwalt gemäß § 139 StPO die Verteidigung übertragen können, anders als bei Bestellung zum Pflichtverteidiger wenigstens ein Jahr und drei Monate im Vorbereitungsdienst zurückgelegt haben muss – dies offenbar deswegen, weil die Übertragung der Wahlverteidigung auf ihn nach § 139 StPO nicht wie die Bestellung zum Pflichtverteidiger gerichtlicher Verfügung unterliegt. Auch das bestätigt die Entstehungsgeschichte (Hahn, I, 961; siehe ferner RGSt 61, 106; RG Recht 1917, 4524; 104, StPO 1909, AV PrJM vom 30. Dezember 1918 JMBl 1919, 4; Begr. zu § 138; RiStV Nr. 83).

b) In Baden-Württemberg sind die hauptamtlichen Bewährungshelfer nicht Justizbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse sind hier noch nicht gesetzlich geregelt. Über die Einrichtung der Bewährungshilfe besteht vorerst nur der Gemeinsame Erlass des Justiz- und des Innenministeriums vom 28. März 1955 (GAmtsbl. 165), der zwar zur Anstellungsbehörde den Land- und den Amtsgerichtspräsidenten bestimmt, damit aber nach ausdrücklichem Vorbehalt die Frage der Zuordnung der Bewährungshelfer zur Justiz oder zur Jugendwohlfahrtspflege nicht vorwegentscheidet. Ob die Bewährungshelfer schon aus diesem Grunde nicht die Fähigkeit zum Pflichtverteidiger haben, mag dahinstehen. Sie kommen jedenfalls deswegen nicht für dieses Amt in Betracht, weil sie nicht Beamte sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Der § 142 StPO schließt nämlich nicht an den Beamtenbegriff des § 4359 StGB an; das versteht sich aus der Verschiedenheit der Aufgaben der beiden Vorschriften. Da § 142 Abs. 2 StPO seine Entstehung überhaupt nur dem damaligen Mangel an Rechtsanwälten verdankt (Hahn I, 143, 946 ff), dem Richter also nur einen Behelf für Notfälle an die Hand gibt, darf sein Anwendungsbereich nicht ausgedehnt, sondern muss dem Gesetzeswortlaut gemäß auf solche nichtrechtsgelehrten Justizpersonen begrenzt bleiben, die Beamte sind. Das verlangt auch die Bedeutung, die eine sachgerechte Verteidigung für das Strafverfahren hat.

Hiernach greift die Verfahrensrüge durch. Es stellt ihren Erfolg nicht in Frage, dass der Angeklagte selbst beantragt hatte, ihm den Bewährungshelfer „als Beistand für die Hauptverhandlung“ beizuordnen, auch wenn er dabei nicht bloß den § 69 JGG im Auge gehabt haben sollte. Die Verteidigung betrifft öffentliche Belange, nicht solche des Angeklagten allein. Daher bestimmt nicht er, sondern gemäß dem Gesetz das Gericht, wer ihm als Verteidiger beizuordnen ist. Ebensowenig beeinträchtigt es den Erfolg der Verfahrensrüge, dass sie nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt erhoben ist, unter dem sie durchgreift; denn § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt von der Revision für die Begründung einer Verfahrensbeanstandung nur, dass sie die den Rechtsmangel enthaltenden Tatsachen angeben müsse. Das ist geschehen.

Demgemäß ist das Urteil auf die Revision des Angeklagten ███ mit den Feststellungen aufzuheben (BGHSt 15, 306).

2. Der Senat braucht daher die Sachrüge nicht näher zu erörtern. Indessen wird die Strafkammer neu prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer wirklich nicht nachweisbar in Zueignungsabsicht handelte, wenn er, wie bisher festgestellt, sich den Besitz der Pistole des Polizeibeamten „mindestens“ für längere Zeit verschaffen wollte und nur möglicherweise im Sinne hatte, sie irgendwann einmal dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben. Bei einem Schwerverbrecher wie dem Angeklagten, der eben erst aus der Haft gewaltsam ausgebrochen war, seitdem neue schwere Verbrechen begangen hatte und sich durch jeden Versuch, die Pistole dem Eigentümer zurückzugeben, der Wiederfestnahme ausgesetzt hätte, wird eine solche von der Strafkammer selbst für wenig wahrscheinlich erachtete Möglichkeit so fern liegen, dass sie für eine lebensnahe Beurteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Zum Begriff der Zueignungsabsicht gehört es nicht, dass der Täter die weggenommene Sache dauernd behalten will (BGHSt 16, 190, 192). Im Allgemeinen wird nur der ganz bestimmte oder wenigstens aus den Umständen klar bestimmbare Wille, die Sache dem Eigentümer zu bestimmter Zeit zurückzuerstatten, die Zueignungsabsicht ausschließen, mindestens soweit Fallgestaltungen der vorliegenden Art in Betracht kommen. Möglicherweise hat der Angeklagte daher keine räuberische Erpressung, sondern einen (Autostraßen-)Raub versucht. Diese Betrachtungsweise wäre bei dem angegebenen Sachverhalt auch wirklichkeitsnäher als die Annahme eines Erpressungsversuchs. Der Senat geht daher der Frage nicht weiter nach, ob der Angeklagte bei dem Versuch, sich der Pistole zu bemächtigen und sich mit ihrer Hilfe die Freiheit wiederzuverschaffen, wirklich, wie das Landgericht meint, in Bereicherungsabsicht handelte, bloß darum, weil auch schon der Besitz einer Sache Vermögenswert haben kann.

Auch der Zweifel der Revision an der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 14, 386) kann auf sich beruhen, ob der Tatbestand der räuberischen Erpressung den des Raubes mitumfasse oder beide Tatbestände nicht vielmehr einander ausschlössen, weil die gewaltsame Wegnahme einer Sache nicht gleichbedeutend mit der gewaltsamen Nötigung sei, die Wegnahme zu dulden, und weil die Absicht, sich zu bereichern, nicht stets mit der Absicht zusammenfalle, sich eine Sache zuzueignen.

Geier Seibert Hübner Dr. [REDACTED]

Justizangestellter CDMai
Fischer
Pflichtverteidigerbestellung: Hauptamtlicher Bewährungshelfer in BW unzulässig — Themis