Revision verworfen: Beschränkte Rechtskraft des Strafbefehls bei nachträglicher Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines rechtskräftigen Strafbefehls ist beschränkt; sie hindert nicht die erneute Verfolgung, wenn die Tat unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen ist, der im Strafbefehl nicht berücksichtigt wurde und eine erhöhte Strafbarkeit begründet.
Die Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls gilt auch dann, wenn der die erhöhte Strafbarkeit begründende Erfolg der Tat erst nach Erlass oder Zustellung des Strafbefehls eintritt.
Es ist für die Zulässigkeit einer späteren Verfolgung nicht erforderlich, im Einzelfall nachzuprüfen, ob die Nichtberücksichtigung des strafschärfenden Gesichtspunkts im Strafbefehlsverfahren auf dessen summarischer Natur beruhte.
Eine rechtfertigende oder entschuldigende Einwendung (z. B. nach § 53 StGB) scheidet aus, wenn der Täter nicht aus Furcht oder Bestürzung, sondern in "blinder Wut" gehandelt hat und damit die Voraussetzungen der betreffenden Vorschrift nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe, 11. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ den Korbmacher Franz ██████, geboren am █████████ 1934 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Same als █████████ ███ Bundesanwalt, Justizangestellter ███████████████ als Geschäftsstellenleiter,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 11. Mai 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte am 13. Februar 1959 seinen Bruder Johann ██████ bei einer tätlichen Auseinandersetzung durch mehrere Messerstiche verletzt. Wegen gefährlicher Körperverletzung wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bretten vom 4. Mai 1959 gegen ihn eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Am 25. September 1959 starb Johann ██ ███. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Tod durch die ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen verursacht worden. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig ist im Urteil ausgesprochen, dass der Strafbefehl in Wegfall komme.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des § 410 StPO und des Art. 103 Abs. 3 GG sowie allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 53 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revision ist der Meinung, dass der rechtskräftige Strafbefehl vom 4. Mai 1959 der erneuten Verurteilung entgegenstehe; die Strafklage sei verbraucht. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGSt 4, 243; 9, 321, 323; 14, 358; 15, 112; zuletzt noch 76, 250, 251), die vom Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 3, 122; 9, 10) und vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 248 gebilligt wurde, ist die Rechtskraftwirkung des Strafbefehls beschränkt. Der rechtskräftige Strafbefehl hindert nicht, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der im Strafbefehl nicht berücksichtigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Gegen diesen Rechtsgrundsatz kämpft die Revision nicht allgemein an. Sie meint aber, dass er im vorliegenden Fall nicht Platz greifen könne, weil der qualifizierende Erfolg der Tat erst nachträglich eingetreten sei, im Strafbefehl also gar nicht habe berücksichtigt werden können. Die Nichtberücksichtigung beruhe also nicht auf den Mängeln des dem Strafbefehl zugrunde liegenden summarischen Verfahrens. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Der Grundsatz von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls beruht auf der Überlegung, dass das Strafbefehlsverfahren, das der Vereinfachung und Beschleunigung in minder wichtigen Strafsachen dienen soll, ein summarisches Verfahren ist, das nicht im gleichen Maße wie eine Hauptverhandlung die volle Erforschung des Sachverhalts und damit auch die Berücksichtigung aller für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Gesichtspunkte gewährleistet. Der Richter ist, will er den Strafbefehl überhaupt erlassen, an die rechtliche Beurteilung im Strafbefehlsantrag gebunden. Zur Umgestaltung der Strafklage, wie sie dem Richter in der Hauptverhandlung zusteht und obliegt (§ 264 StPO), ist er weder befugt noch in der Lage. Daran ändert nichts, dass der Strafbefehlsrichter den Erlass des Strafbefehls ablehnen kann. Erlässt er ihn, so ist jedenfalls die darin liegende Entscheidung nicht auf Grund einer allseitigen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung ergangen, wie sie in der Hauptverhandlung möglich ist. Dieser Umstand rechtfertigt und erfordert es, die Rechtskraft des Strafbefehls gegenüber der des Urteils einzuschränken und es zuzulassen, dass der Täter nochmals unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt verfolgt wird, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Damit wird nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, auf dem das Institut der Rechtskraft beruht; er wird nur gegenüber dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der im Übrigen das Strafverfahren beherrscht, auf seine richtigen Grenzen zurückgeführt.
Dass die Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls von solchen Erwägungen abgeleitet ist, bedeutet nicht, dass in jedem Fall, in dem ein weiteres Verfahren eingeleitet wird, geprüft werden müsste, ob die unrichtige Rechtsanwendung nun auch wirklich im Einzelfall auf der Unvollkommenheit des Strafverfahrens beruht. Was geschehen sein würde, wenn das Gericht keinen Strafbefehl erlassen, sondern eine Hauptverhandlung anberaumt hätte und es auf ihrer Grundlage zu einem Urteil gekommen wäre, ist im einzelnen Falle möglicherweise nicht mit Sicherheit zu sagen. Die Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls würde sich nicht mehr nach einem leicht und sicher zu handhabenden Grundsatz bestimmen; sie würde von Umständen abhängig gemacht werden, die kaum sicher beurteilt, sondern bestenfalls als wahrscheinlich oder möglich angesehen werden können. Auf eine solche Nachprüfung ist auch das Reichsgericht in seinen Entscheidungen aus gutem Grund nicht eingegangen. So hat es den aus allgemeinen Erwägungen abgeleiteten Grundsatz auch in Fällen angewendet, in denen der Strafbefehlsrichter die Möglichkeit hatte, die Anwendbarkeit der strengeren Strafbestimmung zu erkennen (vgl. insbesondere RGSt 15, 112; 52, 241, 243). Umgekehrt kann aber auch einem erneuten Strafverfahren nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass der Strafbefehlsrichter im gegebenen Fall einen rechtlichen, die Strafbarkeit erhöhenden Gesichtspunkt nicht habe berücksichtigen können, weil der Tatumstand, der ihn begründete, noch gar nicht vorhanden gewesen sei und weil er daher auch in einem Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls stattgefunden hätte, nicht hätte berücksichtigt werden können. Denn auf die besondere Lage des Einzelfalles kommt es auch hier nicht an.
Das Reichsgericht hat in einem solchen Fall die nochmalige Verfolgung des Täters mit Rücksicht auf die beschränkte Rechtskraftwirkung des Strafbefehls für zulässig erachtet, ohne die Besonderheit gegenüber anderen Fällen auch nur zu erörtern (RG DStR 1938, 55). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben erwähnten Entscheidung den Grundsatz von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls ohne Einschränkung gebilligt.
Die Erwägungen, die zu diesem Grundsatz in der Rechtsprechung geführt haben, treffen überdies allgemein auch für Fälle wie den vorliegenden zu, in denen der die erhöhte Strafbarkeit bedingende Erfolg der Tat erst nach Erlass oder Zustellung des Strafbefehls eingetreten ist. Der Strafbefehl dient ja auch der Beschleunigung des Verfahrens. An den Tag des Erlasses des Strafbefehls kann es daher nicht entscheidend ankommen; denn eine Hauptverhandlung würde regelmäßig später stattfinden. Möglicherweise würde es wegen des Zustandes des als Zeugen zu hörenden Verletzten auch zur Vertagung kommen, so dass es doch erst nach Eintritt der erschwerenden Tatfolge zum Urteil käme.
Bemerkenswert ist noch die vom Gesetzgeber im Falle des Bußgeldbescheids in § 65 OWiG getroffene Regelung. Auch hier wird die Rechtskraftwirkung beschränkt. Ist der Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden und stellt sich die Tat auf Grund einer Tatsache oder eines Beweismittels, die der Staatsanwaltschaft nach Ablauf einer bestimmten Frist bekannt werden, als eine Straftat dar, so steht die Rechtskraft des Bußgeldbescheids der Strafverfolgung nicht entgegen. Hierbei besteht kein Unterschied zwischen Tatsachen, die nur unbekannt geblieben waren, und solchen, die erst nachträglich eingetreten sind (Rotberg, OWiG, 2. Aufl., Anm. 7 und Kohlhaas in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 6 zu § 65 OWiG).
Der Senat hält es aus diesen allgemeinen Überlegungen nicht für angezeigt und erforderlich, auf die näheren Umstände des vorliegenden Falles einzugehen, in dem allerdings gerade zur Zeit des Erlasses des Strafbefehls eine erhebliche Verschlechterung im Befinden des Verletzten eingetreten war, der freilich vorläufig wieder eine Besserung folgte. Es erübrigt sich daher, zu der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 22. Dezember 1960 Stellung zu nehmen, dass hier das Hauptverfahren begründete Aussicht auf volle Aufklärung des Sachverhalts geboten hätte.
Bei der gegebenen Sachlage bedarf es auch keines Eingehens auf die vom früheren 6. Strafsenat in BGHSt 9, 10, 12 bejahte Frage, ob der Verbrauch der Strafklage auch deshalb nicht eintreten kann, weil der Amtsrichter zur Aburteilung der Tat aus dem die Strafbarkeit erhöhenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht zuständig war.
Entgegen der Meinung der Revision und im Einklang mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in JZ 1960, 608, gegen OLG Koblenz in NJW 1960, 607, steht also die Rechtskraft des Strafbefehls der Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegen, wenn die Todesfolge erst nach Erlass des Strafbefehls eingetreten ist. Dass dieses Ergebnis allein befriedigt, wird in der Rechtslehre zum Teil auch von jenen anerkannt, die der Rechtsprechung über die beschränkte Rechtskraft des Strafbefehls nicht zustimmen (vgl. aus neuerer Zeit: Busch in ZStW 68, 3 ff.; Bruns in JZ 1960, 585, 595; Vogler, Die Rechtskraft des Strafbefehls, ein Rechtskraftproblem, 1959, S. 91). Diese suchen zu demselben Ergebnis zu gelangen, indem sie die Rechtskraft auch von Strafurteilen allgemein einengen. Hierzu Stellung zu nehmen, hat der Senat von seinem Standpunkt aus in vorliegender Sache keine Veranlassung. Er braucht sich daher auch nicht zu der Frage zu äußern, ob diese Lösung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG nicht deshalb bedenklich wäre, weil der darin aufgestellte Rechtssatz nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 3, 248 in der Ausprägung und Beschränkung zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben worden ist, in der er beim Inkrafttreten des Grundgesetzes von Gesetz und Rechtsprechung anerkannt war (vgl. RGSt 70, 265, 30).
Im Übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen der Notwehr waren nach den Feststellungen nicht gegeben. Der Angeklagte hat danach auch nicht „in Bestürzung, Furcht oder Schrecken“ gehandelt, sondern „in blinder Wut“ auf Johann ██████ eingestochen, so dass schon aus diesem Grunde § 53 Abs. 3 StGB ausscheidet.
| Dr. Geier | Fischer | Sanders | |||
| Willms | Mai |