Revision verworfen: Verteidigeräußerung als Einlassung des Angeklagten verwertbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 441/97
- Datum
- 14.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten für diesen Erklärungen zur Sache ab und macht der Angeklagte selbst keine Angaben, können diese Äußerungen als Einlassung des Angeklagten verwertet werden.
Die Verwertbarkeit von Äußerungen der Verteidigung ist von der situativen Einordnung zu unterscheiden; Beweisanträge und außergerichtliche Schriftsätze sind gesondert zu beurteilen.
Frühere Entscheidungen, die die Auslegung von Beweisanträgen oder Schriftsätzen betreffen, stehen der Verwertung von Verteidigeräußerungen in der Hauptverhandlung nicht generell entgegen.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigende Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 26. März 1997
Rubrum
BESCHLUSS
1 StR 441/97 vom 14. August 1997 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung in Anwesenheit seines Mandanten, der selbst keine Angaben zur Sache macht, für diesen Erklärungen zur Sache ab, können diese ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden. Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung BGH NStZ 1990, 447 betraf einen anderen Fall. Dort ging es um die Frage, ob aus Beweisbehauptungen in Beweisanträgen eine Einlassung zur Sache entnommen werden kann. BGHSt 39, 305 betraf eine Sachdarstellung in einem Schriftsatz außerhalb der Hauptverhandlung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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