Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 441/89
Datum
03.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensverstöße und Sachfehler nach Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Heroin. Die Revision verwirft die Verfahrensrüge zur Übersetzungspflicht, bestätigt den Schuldspruch als Täter, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist wegen unzureichender Auseinandersetzung mit mildernden Umständen (u. a. Rolle als Kurier, wirtschaftliche Not) zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht bereits dann vor, wenn das Gericht die bei den Vernehmungen anwesenden sachkundigen Beamten vernimmt und deren Angaben die behaupteten Verständigungsprobleme entkräften sowie der Angeklagte seine früheren Aussagen bestätigt.

2

Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist auf Art des Tatbeitrags und die Willensrichtung abzustellen; maßgebliche Kriterien sind Eigeninteresse am Taterfolg, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft bzw. der Wille, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen.

3

Die entgeltliche Tätigkeit eines Kuriers kann angesichts der funktionalen Bedeutung des grenzüberschreitenden Transports für das Absatzgeschäft regelmäßig als täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des BtMG gewertet werden.

4

Bei der Strafzumessung ist der Zweck der Generalprävention nur innerhalb des Rahmens der schuldangemessenen Strafe zu berücksichtigen; eine übermäßige Gewichtung ohne hinreichende Auseinandersetzung mit mildernden Umständen macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. März 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen EC █████ aus I(__) (Nigeria), geboren am Nnamdi ███ 1959 in AC) (Nigeria), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning, als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ███

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es die Frage von Verständigungsschwierigkeiten bei mehreren Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nur unzureichend aufgeklärt habe. Obwohl er als Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben solche Verständigungsschwierigkeiten angegeben habe, habe das Gericht hierzu lediglich den Beamten der Zollfahndung, der bei allen Vernehmungen anwesend war, als Zeugen gehört und es unterlassen, die bei den Vernehmungen eingesetzten Dolmetscherinnen zu vernehmen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer durfte sich mit der Anhörung des erwähnten Vernehmungsbeamten begnügen, der geschildert hat, warum die vom Angeklagten behaupteten Verständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten sind (UA S. 11). Das gilt um so mehr, als der Angeklagte, dem in der Hauptverhandlung seine früheren Aussagen vorgehalten wurden (Bl. 134, 135 d. A.), selbst bestätigt hat, dass er bei früheren Vernehmungen freimütig von Heroin sprach und sich in keiner Weise überrascht zeigte, des Schmuggels von Heroin beschuldigt zu werden (UA S. 10). Vergeblich beruft sich die Revision auf einen Vermerk, in dem das zuständige Zollfahndungsamt zur Gebührenrechnung einer Dolmetscherin darauf hinwies, der Angeklagte spreche nur ein schwer verständliches „Nigerianisch-Englisch“, weshalb kein Sprachmittler eingesetzt werden konnte (Bl. 31 d. A.). Es handelte sich hierbei lediglich um eine Begründung für die Zuziehung dieser Dolmetscherin.

II. Sachrüge

1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der aus Nigeria stammende Angeklagte, der auf Grund eines entsprechenden Gesamtvorsatzes handelte, jeweils im Auftrag eines anderen, der die Transporte ins Inland nicht begleitete, am 23. oder 24. Mai 1988 durch Körperschmuggel 150 g Heroin gegen einen bezahlten Kurierlohn von 1.000 US-Dollar und am 25. Juli 1988 wiederum durch Körperschmuggel 247 g Heroin gegen einen erwarteten Kurierlohn von 1.500 US-Dollar über die Schweiz auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, um dieses Rauschgift einem ebenfalls aus Nigeria stammenden Empfänger in Stuttgart zum gewinnbringenden Absatz zu übergeben.

Entgegen der Meinung der Revision tragen diese Feststellungen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte im Rahmen einer fortgesetzten Handlung Täter sowohl der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war. Die Strafkammer hat zwar nicht erörtert, ob er sich nur als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) an der Tat seines Auftraggebers beteiligte. Diese Möglichkeit scheidet aber unter den festgestellten Umständen aus.

Die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und Beihilfe richtet sich auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz danach, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Es handelt sich dabei um eine Frage, die auf Grund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst waren, in wertender Betrachtung zu beurteilen ist. Wesentliche Anhaltspunkte dafür bilden der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen (BGHSt 34, 124, 125; BGH NStZ 1984, 413; BGH NJW 1979, 1259; 1985, 1035; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 10; Handeltreiben 6, 9, 12, 14). Gemessen an diesen Kriterien, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.

Das ist nicht zweifelhaft, soweit der Angeklagte an der Einfuhr des Rauschgifts mitgewirkt hat: In beiden Fällen hat er die ihm übergebenen Heroinpäckchen geschluckt und während des Flugs von ██████ nach St_____ (im ersten Fall) und nach N(__) (im zweiten Fall) im Magen-Darm-Trakt verborgen gehalten, um sie dann in einem Hotel auszuscheiden und dem nigerianischen Empfänger zu übergeben. Während dieser Flugreisen, an denen sein Auftraggeber nicht teilnahm, hatte er in einer besonders intensiven Form Tatherrschaft. Auch bestand am Gelingen des jeweiligen Transports ins Inland im Hinblick auf die ihm dafür versprochene Vergütung ein erhebliches Interesse des Angeklagten. Dafür, dass er Täterwillen hatte, spricht in besonderem Maße, dass er den mit einer Gefährdung des eigenen Lebens verbundenen Körperschmuggel von Heroin übernahm. Als Kurier, der selbständig handelte, durfte die Strafkammer den Angeklagten als Täter der unerlaubten Einfuhr einstufen, obwohl sie offen lassen musste, ob er „eine führende Position im Heroinhandel von Nigeria nach Deutschland einnahm und die Transporte völlig selbständig durchführte“ (UA S. 11).

Das gilt aber auch für das in demselben Vorgang liegende Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. dazu BGH NJW 1979, 1259; BGH NStZ 1983, 124; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 13; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 § 29 Rdn. 19). Diesen Begriff, der weit ausgelegt wird, kann auch die eigennützige Förderung fremder „Umsatzgeschäfte“ erfüllen. Angesichts der gewichtigen Funktion, die dem Transport des Rauschgifts über die Grenze und damit in das Absatzgebiet zukommt, stellt die entgeltliche Tätigkeit eines Kuriers in aller Regel täterschaftliches Handeltreiben dar. Der Angeklagte wirkte, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, aus Eigennutz an den Heroingeschäften seines Auftraggebers mit.

In beiden Richtungen ergeben die Feststellungen des Landgerichts, dass es sich keinesfalls um eine ganz untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten handelte, was für bloße Beihilfe spräche (vgl. BGHSt 34, 124, 125). Er hat vielmehr alle Tatbestandsmerkmale der dargelegten Verstöße selbst verwirklicht und wurde deshalb zu Recht als Täter verurteilt (vgl. BGHSt 28, 308, 310).

2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Strafschärfend führt das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer aus: „Kuriere können von der Übernahme solcher Transporte, wozu wirtschaftliche Not in der Heimat verlockt, nur abgehalten werden, wenn die Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe droht, die nicht nur dem verhältnismäßig geringen persönlichen Gewinn, sondern dem erheblichen Gefährdungspotential des in zwei Reisen eingeführten Heroins entspricht“ (UA S. 14). Dies lässt, wie die Revision zutreffend geltend macht, besorgen, die Strafkammer habe dem Gedanken der Generalprävention ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei außer acht gelassen, dass dieser Strafzweck nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGH StV 1981, 235). Bei der Strafzumessung hätte sie bedenken müssen, dass der Angeklagte, wenn er auch als Mittäter anzusehen war, nur die Aufgabe eines Kuriers erfüllte, also die eigentlichen Rauschgiftgeschäfte nicht selbst in der Hand hatte. Hierzu hat er sich den Urteilsgründen zufolge dahin eingelassen, der Anstoß zur Tat sei von einem Landsmann namens G(___) ausgegangen, der ihm habe helfen wollen, weil seine (des Angeklagten) Familie in großer Not und Armut lebe. Dieser ████████ habe beide Reisen – wie schon eine vorausgegangene Informationsreise umfassend organisiert: Er habe die Reisepapiere und die Flugtickets beschafft, ihm unmittelbar vor Antritt der Reise die Ware übergeben, ihn auf dem Flug bis 2(__) begleitet und Vorsorge dafür getroffen, dass ihm die Heroinpäckchen sogleich nach Ausscheiden in einem deutschen Hotel wieder abgeliefert wurden. Mit diesem Vorbringen des Angeklagten, das sie offenbar nicht zu widerlegen vermochte, hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung auseinandersetzen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, ist rechtsfehlerhaft.

MaulFothBrünning
UlsamerGranderath
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