Aufhebung wegen fehlerhafter Geschäftsverteilung und unzulässiger Besetzung des Schwurgerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 441/77
- Datum
- 11.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 74 Abs. 2 GVG sind die in dieser Vorschrift genannten Schwurgerichtssachen grundsätzlich bei einer Strafkammer als Schwurgericht zu konzentrieren; die Einrichtung mehrerer Schwurgerichtskammern ist nur zulässig, soweit eine einzelne Kammer den voraussehbaren Geschäftsanfall nicht bewältigen kann.
Das Präsidium des Landgerichts darf Schwurgerichtssachen nur dann mehreren Kammern zuweisen, wenn die Voraussetzungen der Überlastung einer einzigen Schwurgerichtskammer vorliegen; eine Verteilung, die die beabsichtigte Konzentration von vornherein außer Acht lässt, ist rechtswidrig.
Ist infolge einer gesetzeswidrigen Geschäftsverteilung die vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts mit Berufsrichtern oder Schöffen nicht sichergestellt, führt dies zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO.
Ermessensfehler des Präsidiums sind nur dann zu tolerieren, wenn die Konzentrationspflicht beachtet wurde oder sachliche Gründe die Verteilung tragen; bloße prognostische Irrtümer über den Geschäftsanfall rechtfertigen nicht die dauerhafte Umgehung der Konzentration.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Michael ███████ aus ██████████, dort geboren am ███ ██████████ 1943, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Besetzungsrüge greift durch.
1. Die Revision beanstandet, dass es an einer wirksamen Zuständigkeitsregelung für die in der vorliegenden Sache als erkennendes Gericht tätig gewordene I. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart gefehlt habe. Nach § 74 Abs. 2 GVG sei für die dort aufgezählten Verbrechen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. Nur wenn diese bei Erledigung aller Schwurgerichtssachen überlastet wäre, dürften noch einer anderen Strafkammer Schwurgerichtssachen übertragen werden. Es sei unzulässig, die Schwurgerichtssachen ohne diese Voraussetzung auf mehrere Kammern zu verteilen. Das sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Das Präsidium des Landgerichts Stuttgart habe vier Schwurgerichtskammern eingerichtet. Jede dieser Kammern sei zugleich als allgemeine Strafkammer tätig. Der Gesamtanfall an Schwurgerichtssachen hätte aber ohne weiteres von zwei Schwurgerichtskammern bewältigt werden können. Vier Schwurgerichtskammern seien nur deshalb erforderlich gewesen, weil jede dieser Kammern noch gewichtige andere Zuständigkeiten gehabt habe.
2. Diese Beanstandung ist begründet.
a) Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vgl. BGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig, im Hinblick auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten, soweit es um die Bildung einer „Auffangschwurgerichtskammer“ geht (BGH NJW 1975, 743). Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts Aufgaben als Schwurgericht aber nur zuweisen, wenn eine Schwurgerichtskammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 – 1 StR 636/77 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 74 GVG, der ausdrücklich anordnet, dass für die dort genannten Strafsachen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. Außerdem ergibt es sich aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Gesetzgeberisches Ziel bei der Neugestaltung des § 74 GVG durch das 1. StVRG war die Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer. Eine Aufteilung dieser Sachen auf mehrere Schwurgerichtskammern sollte nur unter der Voraussetzung statthaft sein, dass eine Strafkammer sie nicht erledigen kann. Der Grund dafür liegt in dem Bestreben, eine möglichst einheitliche Beurteilung der Fälle der Schwerstkriminalität dadurch zu erreichen, dass bei der Aburteilung von Schwurgerichtssachen besonders erfahrene, mit spezieller Sachkunde ausgestattete Richter tätig werden, die ihr Erfahrungswissen aus fortdauernder ausschließlicher richterlicher Tätigkeit in Schwurgerichtssachen schöpfen. Schon die Materialien zum 1. StVRG lassen den Konzentrationsgrundsatz erkennen (vgl. dazu BGH aaO); inzwischen ist er in der Rechtsprechung und im übrigen Schrifttum weitgehend anerkannt (BGH aaO; Kleinknecht 33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Riess NJW 1975, 81, 92; Schultz MDR 1975, 199, 200).
b) Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, dass das Präsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl der Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern einrichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zuweist, ohne zu beachten, dass die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und dass bei der Mehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht dann auch noch bei der Erledigung der allgemeinen Strafsachen liegt. Wegen der Unsicherheiten, die in der Beurteilung des Geschäftsanfalls für ein kommendes Jahr liegen, räumt das Gesetz dem Präsidium insoweit einen Ermessensspielraum ein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich das Präsidium in der Erwartung des künftigen Geschäftsanfalls in vertretbarem Umfang irrt. Anders ist die Geschäftsverteilung jedoch zu beurteilen, wenn das Erfordernis der Konzentration von vornherein außer Acht gelassen ist.
c) So liegen die Dinge hier. Beim Landgericht Stuttgart waren für das Geschäftsjahr 1977 25 große Strafkammern eingerichtet. Vier Strafkammern waren Schwurgerichtskammern und in derselben Besetzung auch mit der Erledigung allgemeiner Strafsachen betraut. Der I. Schwurgerichtskammer waren die Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben A bis M zugewiesen; damit war die Hälfte aller anfallenden Schwurgerichtssachen erfasst. Die andere Hälfte war auf drei weitere Schwurgerichtskammern verteilt. Auf die V. Schwurgerichtskammer entfielen lediglich die Anfangsbuchstaben R, V bis X. Die VIII. Strafkammer, personell identisch mit der III. Schwurgerichtskammer, und die X. Strafkammer, personengleich mit der IV. Schwurgerichtskammer, waren außerdem Spezialkammern für Wirtschaftsstrafsachen, die erfahrungsgemäß einen besonderen Arbeitsaufwand erfordern. Die IV. und V. Schwurgerichtskammer waren zusätzlich als Berufungskammern eingesetzt.
Schon ein Vergleich der Verhandlungstage und der Erledigungszahlen bei den einzelnen Schwurgerichtskammern lässt erkennen, dass die der III., IV. und V. Schwurgerichtskammer zugeteilten Schwurgerichtssachen nach dem Grundsatz der Konzentration neben der I. Schwurgerichtskammer von einer weiteren allein mit Schwurgerichtssachen befassten Kammer hätten erledigt werden können. Bei der I. Schwurgerichtskammer waren im Geschäftsjahr 1977 30 Schwurgerichtsverfahren anhängig. Sie erledigte davon an 83 Verhandlungstagen 19. Auf die III. Schwurgerichtskammer entfielen in demselben Zeitraum 6 anhängige Schwurgerichtsverfahren, darunter die umfangreiche Sache [REDACTED]. Sie erledigte an 13 Sitzungstagen lediglich 2, die IV. Schwurgerichtskammer hatte 11 anhängige Schwurgerichtssachen zu bewältigen und brachte davon an 16 Sitzungstagen 6 zum Abschluss, während die V. Schwurgerichtskammer von 5 anhängigen Schwurgerichtsverfahren an 5 Sitzungstagen Sachen erledigte. Den 83 Sitzungstagen der I. Schwurgerichtskammer standen insgesamt 34 Verhandlungstage aller anderen Schwurgerichtskammern in Schwurgerichtssachen gegenüber. Das Präsidium rechnete für das Geschäftsjahr 1977 mit dem Eingang von etwa 60 Schwurgerichtsfällen. Da die I. Schwurgerichtskammer, die zusätzlich Beschwerdegericht ist und im geringen Umfang auch allgemeine Strafsachen erledigt, allein mit 30 Schwurgerichtseingängen belastet war, war die Konzentration der anderen Schwurgerichtssachen bei einer weiteren Schwurgerichtskammer jedenfalls dann möglich, wenn beide Kammern von anderen Zuweisungen freigestellt wurden.
d) Damit ist der Grundsatz der Konzentration verletzt. Die vom Gesetzgeber erstrebte Zusammenfassung der Schwurgerichtssachen, die auch deren zügiger Erledigung dienen soll, war durch die Geschäftsverteilung nicht erreicht. Bei der III. Schwurgerichtskammer hatten die Wirtschaftsstrafsachen nicht nur ein beträchtliches Übergewicht, sondern auch noch zeitlichen Vorrang. Auch bei der IV. und V. Schwurgerichtskammer lag das Schwergewicht bei den anderen Strafsachen. Die Geschäftsverteilung des Landgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr 1977 entsprach deshalb insoweit nicht dem Gesetz.
e) Die vom Landgerichtspräsidenten in der Stellungnahme vom 1. März 1978 hervorgehobenen Gesichtspunkte führen zu keiner anderen Beurteilung. Ohne dass der Senat in das dem Präsidium des Landgerichts vorbehaltene Ermessen eingreifen will, erscheinen dazu folgende Hinweise angebracht: Etwaige Unter- und Überbelastungen hätten erforderlichenfalls im Verlaufe des Geschäftsjahres nach § 21e Abs. 3 GVG ausgeglichen werden können. Ein Brachliegen richterlicher Arbeitskraft wäre auch durch Trennung der Schwurgerichtssachen von den allgemeinen Strafsachen zu vermeiden gewesen. Der Arbeitsanfall blieb insgesamt derselbe, nur die Art der Tätigkeit der einzelnen Richter hätte sich geändert.
Wenn keine der nach jetziger Ansicht des Präsidiums erforderlichen drei Schwurgerichtskammern im Stande ist, neben ihrer übrigen Tätigkeit die umfangreiche Schwurgerichtssache [REDACTED] zu erledigen, vermag der Senat nicht einzusehen, weshalb die mit zahlreichen Wirtschaftsstrafsachen, allgemeinen Strafsachen, Berufungsund Beschwerdesachen belastete III. Schwurgerichtskammer (zugleich VIII. Strafkammer) dazu in der Lage sein sollte.
II. Infolge der mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Geschäftsverteilung war das erkennende Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dass dieselbe Besetzung sich auch bei Einhaltung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 GVG ergeben hätte, lässt sich weder für die Berufsrichter noch für die Schöffen mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das angefochtene Urteil muss deshalb nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.
| Mayr | Mösl | Kuhn | |||
| Loesdau | Woesner |