Revision: Rückfall nach § 48 StGB erfordert inneren kriminologischen Zusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 441/75
- Datum
- 10.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Rückfallvorschrift des § 48 StGB gegenüber verschiedenartigen Straftaten setzt die Feststellung eines inneren, kriminologisch fassbaren Zusammenhangs zwischen den Taten voraus.
Fehlt die Feststellung eines solchen inneren Zusammenhangs, ist die Annahme des Rückfalls und damit die Verhängung der erhöhten Mindeststrafe nach § 48 StGB nicht zulässig.
Wird ein Einzelstrafausspruch wegen mangelhafter Feststellungen zur Rückfallfrage aufgehoben, hat dies auch die Aufhebung des darauf gestützten Gesamtstrafenausspruchs zur Folge und erfordert erneute Strafzumessung.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keine hinreichend begründeten Aufhebungsgründe darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 5. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 441/75 in der Strafsache gegen den Metzger Manfred ███ aus ███, geboren am 7. Juli 1943 in ██ (Tschechoslowakei ███), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 5. Mai 1975 im Einzelstrafausspruch im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fall Sigrid B[REDACTED]) und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind. Da verschiedenartige Straftaten als rückfallbegründend in Betracht gezogen sind, bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB der Feststellung eines inneren kriminologisch fassbaren Zusammenhanges (BGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Ein solcher ist hier nicht erkennbar.
Die Aufhebung der Einzelstrafe hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muss. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu berücksichtigen sein, dass die Strafkammer auch in den rechtskräftig entschiedenen Fällen II 3 und 4 (Gerda K[REDACTED] und Martha M[REDACTED]) möglicherweise zu Unrecht von der erhöhten Mindeststrafe des § 48 StGB ausgegangen ist.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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