Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückfall nach § 48 StGB erfordert inneren kriminologischen Zusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 441/75
Datum
10.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Diebstahls; der BGH hob im einen Fall den Einzelstrafausspruch und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Maßgeblich war, dass die Voraussetzungen des § 48 StGB bei verschiedenartigen Taten einen inneren, kriminologisch fassbaren Zusammenhang erfordern, der hier nicht festgestellt ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der Rückfallvorschrift des § 48 StGB gegenüber verschiedenartigen Straftaten setzt die Feststellung eines inneren, kriminologisch fassbaren Zusammenhangs zwischen den Taten voraus.

2

Fehlt die Feststellung eines solchen inneren Zusammenhangs, ist die Annahme des Rückfalls und damit die Verhängung der erhöhten Mindeststrafe nach § 48 StGB nicht zulässig.

3

Wird ein Einzelstrafausspruch wegen mangelhafter Feststellungen zur Rückfallfrage aufgehoben, hat dies auch die Aufhebung des darauf gestützten Gesamtstrafenausspruchs zur Folge und erfordert erneute Strafzumessung.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keine hinreichend begründeten Aufhebungsgründe darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 5. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 441/75 in der Strafsache gegen den Metzger Manfred ███ aus ███, geboren am 7. Juli 1943 in ██ (Tschechoslowakei ███), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 5. Mai 1975 im Einzelstrafausspruch im Falle II 5 der Urteilsgründe (Fall Sigrid B[REDACTED]) und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Einzelstrafausspruch im Fall II 5 kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind. Da verschiedenartige Straftaten als rückfallbegründend in Betracht gezogen sind, bedarf es zur Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB der Feststellung eines inneren kriminologisch fassbaren Zusammenhanges (BGH NJW 1974, 465 Nr. 13). Ein solcher ist hier nicht erkennbar.

Die Aufhebung der Einzelstrafe hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muss. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird zu berücksichtigen sein, dass die Strafkammer auch in den rechtskräftig entschiedenen Fällen II 3 und 4 (Gerda K[REDACTED] und Martha M[REDACTED]) möglicherweise zu Unrecht von der erhöhten Mindeststrafe des § 48 StGB ausgegangen ist.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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