Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Verführungsversuchs an schlafendem Jugendlichen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 441/66
Datum
04.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen einer Rauschtat/Verführungsversuchs verurteilt. Die Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler; der BGH hebt das Urteil auf und spricht den Angeklagten frei. Der Senat stellt fest, dass schlafende Personen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verführung sind und ein Versuch nur bei besonderen Umständen in Betracht kommt, die das Urteil nicht feststellt. Mangels weiterer strafbarer Tatbestände ist Freispruch geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und dem Hauptverhandlungsprotokoll über wesentliche Vernehmungsergebnisse (§ 273 Abs. 2 StPO) begründen für sich genommen keine zulässige Verfahrensrüge.

2

Schlafende Personen kommen grundsätzlich nicht als Objekte einer vollendeten Verführung in Betracht; ein Verführungsversuch an einer schlafenden Person ist nur unter besonderen, im Urteil ausdrücklich festgestellten Umständen möglich.

3

Ein Verführungsversuch setzt voraus, dass der Täter darauf abzielt, auf Vorstellungswelt, Gefühlsleben und Willen des Opfers einwirkend dessen Einverständnis herbeizuführen; bloße vorbereitende Handlungen ohne Aussicht, beim Erwachen Einfluss auszuüben, genügen nicht.

4

Fehlen tragfähige Feststellungen, die die Voraussetzungen eines Verführungsversuchs bei einem schlafenden Opfer belegen, ist die Verurteilung wegen dieses Tatbestandes aufzuheben.

5

Wird eine Verurteilung aufgehoben und sind keine anderen strafbaren Handlungen festgestellt, ist der Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 1 und 2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 20. Mai 1966

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Bauingenieur Heinz-Josef ███ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter

Mai Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Dr. Pfeiffer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Mai 1966 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger „Rauschtat“ (§ 330a StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, ist im Ergebnis begründet.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision eine Abweichung der Urteilsfeststellungen von den protokollierten Inhalt einer Zeugenaussage. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO. Auf Widersprüche zwischen den Urteilsgründen und den Angaben des Hauptverhandlungsprotokolls über die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen (§ 273 Abs. 2 StPO) kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGH NJW 1966, 63).

2. Dagegen greift die Sachrüge durch.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (vgl. UA 8) kann, wie die Revision mit Recht ausführt, deshalb keinen Bestand haben, weil gegen die Annahme der die Strafbarkeit bedingenden Rauschtat durchgreifende Bedenken bestehen. Das Urteil nimmt einen mit natürlichem Vorsatz begangenen Verführungsversuch im Sinne des § 175a Nr. [REDACTED] StGB an. Es stellt hierzu einerseits fest, dass „die Äußerungen des Angeklagten von dem Willen getragen waren, den 17-jährigen Zeugen SC, dessen Alter ihm bekannt war, dazu zu bewegen, sich mit ihm in unsittlicher Weise

einzulassen (UA 9). Andererseits geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte mit seinen unsittlichen Berührungen, dem Öffnen der Hose, begonnen hatte, als Simon noch schlief, und dass er seine Hand zurückzog, sobald der Zeuge erwachte (UA 4). Diese zumindest teilweise widersprüchlichen Feststellungen reichen zur Annahme eines strafbaren Verführungsversuchs nicht aus. Eine Verführung setzt voraus, dass es der Täter darauf anlegt, auf die Vorstellungswelt, das Gefühlsleben und den Willen des zu Verleitenden einzuwirken.

Schlafende Personen kommen demnach als Objekte für eine vollendete Verführung überhaupt nicht (vgl. RG HRR 1941, 1024; BGHSt 1, 293, 296; 15, 197, 198) und auch für eine versuchte Verführung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Solche Umstände können z. B. gegeben sein, wenn der Täter an dem Schlafenden unsittliche Handlungen vornimmt in der später fehlschlagenden Erwartung, sein Opfer werde auf Grund dieser Einwirkungen erwachen und noch unter ihrem Einfluss nach Überwindung eines Zustands der Unentschlossenheit geneigt sein, sich nunmehr an der Unzucht zu beteiligen oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Dahingehende Feststellungen trifft das Urteil aber nicht. Im Gegenteil: der in den Urteilsgründen angeführte Umstand, dass der Angeklagte seine Hand zurückzog, als er das Wachwerden des Zeugen bemerkte, legte die Annahme besonders nahe, dass er nur Vorbereitungen dafür getroffen hatte, sich an dem Körper des schlafenden Jugendlichen in unsittlicher Weise zu betätigen. In einer solchen durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossenen Möglichkeit könnte indessen ein Verführungsversuch nicht gesehen werden.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Ergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten sind nach Sachlage nicht zu erwarten. Der festgestellte Sachverhalt lässt auch die Annahme eines anderen strafbaren Rauschtatbestandes, etwa eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB oder einer tätlichen Beleidigung nicht zu; Strafantrag wegen Beleidigung ist übrigens nicht gestellt. Der Angeklagte ist daher zugleich gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge freizusprechen.

Da gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht verbleibt und es dem Senat auch nicht geboten erscheint, von der Befugnis nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, wird davon abgesehen, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MaiHübnerPikart
LoesdauPfeiffer
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