Revision verworfen: Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung (1 StR 441/62)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 441/62
- Datum
- 27.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters zur Erforschung der Wahrheit (§244 Abs.2 StPO) besteht nur, wenn der ihm bekannte Sachverhalt die Hinzuziehung weiterer Beweismittel nahelegt; fehlt ein solcher Anlass, liegt kein Verfahrensfehler vor.
Ein pauschaler oder unbestimmter Beweisantrag, der keine konkreten Tatsachen nennt, berechtigt das Gericht zur Ablehnung; versäumt der Antragsteller, die Mängel auf Aufforderung zu beheben, kann er sich nicht auf eine Verletzung des §244 Abs.3 StPO berufen.
Die Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen ist nicht zu beanstanden, wenn dessen freiwilliges Erscheinen nicht zu erwarten ist und keine Zwangsmittel zur Herbeiführung bestehen sowie seine Aussage nach Würdigung der übrigen Beweise keine wesentliche Bedeutung verspricht.
Die Revision darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene Wertung ersetzen; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich, sofern das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Gastwirt Stojadin H., zuletzt in ███, geboren am ███ 1936 in ██, Jugoslawien, Zarist, wegen Unterschlagungshandlung,
wegen Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 26. Mai 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Unterschlagung und fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Urteil, soweit er wegen Diebstahls und Betrugs verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1.) Die Revision rügt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie dem Antrag auf – gegebenenfalls kommissarische – Vernehmung des Zeugen ███, der sich in Paris aufhalten soll, nicht stattgegeben habe. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nur um eine Anregung zur weiteren Aufklärung, da keinerlei konkrete Tatsachen in das Wissen dieses Zeugen gestellt seien; eine Aufklärung durch Vernehmung des ██ sei nicht erforderlich. Wird der Antrag wörtlich genommen, so ist diese Begründung rechtlich unbedenklich. Denn im Antrag waren nicht die Tatsachen einzeln angeführt, die durch Vernehmung des █████ bestätigt werden sollten. Nach dem Antrag sollte der Zeuge „zu den Aussagen des Angeklagten unter Vorhalt der ihm zur Last gelegten Straftaten“ gehört werden. Allerdings führen die Urteilsgründe die Einlassung des Angeklagten an, in der er u. a. behauptete, dass Sachen, deren Diebstahl ihm zur Last liegt, ████████ im Besitz gehabt habe. Ob es daher nicht Pflicht des Tatrichters gewesen wäre, den Angeklagten und seinen Verteidiger zur näheren Angabe von Beweistatsachen, die in das Wissen des Zeugen gestellt wurden, zu veranlassen (vgl. RGSt 38, 127), kann jedoch dahingestellt bleiben. Auf der Unterlassung eines solchen Hinweises kann das Urteil nicht beruhen. Denn durch die Ablehnung des Antrags mit der angeführten Begründung wurde der Angeklagte in dieselbe Lage versetzt, wie wenn das Gericht ihn von vornherein auf die Mängel des Antrags hingewiesen hätte. Es wäre nun Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, den Bedenken des Gerichts Rechnung zu tragen und die vor Gericht vermissten Beweistatsachen bestimmt zu bezeichnen. Das haben sie unterlassen. Auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann sich der Angeklagte daher nicht berufen.
Das tut allerdings die Revision auch nicht ausdrücklich. Sie bezeichnet vielmehr den § 244 Abs. 2 StPO als verletzt. Sie meint, die Strafkammer hätte in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung schon von sich aus die Vernehmung des als Zeugen herbeiführen müssen.
Auch mit dieser Begründung bleibt aber die Rüge erfolglos. § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese wenigstens nahe legte (BGHSt 3, 169, 175). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Strafkammer hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, dass die Angaben des Angeklagten in Bezug auf ███ widerlegt seien. Der weiteren Begründung des Ablehnungsbeschlusses, für die Entscheidung sei es „nicht erforderlich, aufzuklären, ob ███████ überhaupt und gegebenenfalls wieweit er zu den Einlassungen des Angeklagten sich erklären werde“, ist zu entnehmen, dass die Strafkammer etwaigen Angaben des ████████, die dieser bei einer kommissarischen Vernehmung machen würde, keine wesentliche Bedeutung beimaß. Dafür sprachen auch gute Gründe. Nur in der Hauptverhandlung hätte ihn die Strafkammer anderen Zeugen gegenüberstellen und sich über seine Glaubwürdigkeit eine Überzeugung bilden können. Dass er freiwillig nach Deutschland kommen werde, um in der Sache des Angeklagten Zeugnis ██████████, war nicht zu erwarten.
Ein Zwangsmittel, ██ zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu ████████████, hatte die Strafkammer aber nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auf die Vernehmung des ████ nicht einging (vgl. BGHSt 13, 300).
2.) In der ████████████████████ wird behauptet, dass ein gewisser Norbert ██ nachträglich eingestanden habe, den dem Angeklagten zur Last gelegten, unter II 1 der Urteilsgründe beschriebenen fortgesetzten Kraftwagendiebstahl begangen zu haben. Dass die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe hinsichtlich dieses – ihr nicht bekannten – Beweismittels gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, völlig abwegig ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Die neuerliche Behauptung ist ██████████ kaum mit der früheren Einlassung des Angeklagten betreffend ███ in Einklang zu bringen.
3.) Auch insoweit liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, als die Strafkammer den Besitzer des Kraftwagens nicht gehört hat, den der Angeklagte in der Nacht, in welcher der unter II 7 der Urteilsgründe bezeichnete fortgesetzte Diebstahl begangen wurde, repariert haben will. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung sich in dieser Weise verteidigt hat. Die Revision vermag übrigens den angeblichen Zeugen selbst nicht zu benennen, so dass die Rüge nicht einmal zulässig erhoben ist.
II. Sachrügen
Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ für den Angeklagten verstoßen, ist verfehlt. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer in den Fällen, in denen sie den Angeklagten verurteilte, die volle Überzeugung von der Richtigkeit der Feststellungen und damit von der Täterschaft des Angeklagten erlangt hat. In Wirklichkeit greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an, an deren Stelle sie ihre eigene setzen möchte.
Auch im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Dr. Geier | Seibert | Fischer | |||
| Hübner | Mai |