Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtentscheidung über Beweisantrag in Meineidsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 441/58
Datum
02.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; er rügte Verfahrensfehler und mangelhafte Anwendung des materiellen Rechts. Das Revisionsgericht hob das Urteil auf, weil die Strafkammer nicht über einen Aussetzungs- und Beweisantrag (Obergutachter) entschieden hatte und das Sachverständigengutachten zu knapp wiedergegeben war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Landgericht soll u. a. die Schuldfähigkeit und weitere verschiegene Tatsachen prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtentscheidung des Gerichts über einen substantiierten Beweisantrag stellt einen verfahrensrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beweisergebnis das Urteil beeinflusst hätte.

2

Das Gericht hat die im Urteil wiedergegebenen Äußerungen eines Sachverständigen so darzustellen, dass das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung und die tragenden Feststellungen nachvollziehen und überprüfen kann.

3

Bei Rügen zur verminderten Schuldfähigkeit ist der gesundheitliche Befund hinreichend aufzuklären; ein abgelehnter oder nicht beschiedener Antrag auf ergänzende fachärztliche Begutachtung bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung, andernfalls liegt ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor.

4

Komplexe Sach- und Rechtslagen sowie die Schwere des Vorwurfs können die Beiordnung eines Verteidigers für die neue Verhandlung gebieten.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 27. Mai 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Sportartikelkaufmann Johann Georg ████ aus █████, dort geboren ███████████████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Mar, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis und den Nebenfolgen des § 161 StGB verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin Firma [REDACTED] leistete der Angeklagte am 12. April 1957 den Offenbarungseid dahin, dass er „die von ihm verlangten Angaben über sein Vermögen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe“ (UA 2). Er hatte die Fragen 9 des Formblatts für das zu beschworene Vermögensverzeichnis: „Welche Sachen haben Sie anderen Personen zur Sicherheit übereignet? An wen? Für welche Schuld von Ihnen?“ u. a. dahin beantwortet (UA 2): „1 Kühlschrank an die Firma [REDACTED] in Bayreuth u. a. 1 Wasserboiler, Anschrift Firma Adolf [REDACTED], ███████████████. Als Sicherheit für Wareneinkauf übereignet ████████.“

Tatsächlich hatte er mit der Firma [REDACTED], der betreibenden Gläubigerin, am 7. August 1956 folgenden Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen (WA 3): „Abtretungs-Erklärung Für den mir von der Firma [REDACTED] AG, [REDACTED] Strick- und Wirkwarenfabrik, eingeräumten Waren-Kredit in Höhe von DM 500,— übereigne ich der genannten Firma folgende Gegenstände:

1 Gaskühlschrank (neu) Type ‚Elektrolux‘ Wert DM 486,— (L 231) 1 Warmwasserboiler Typ ‚Junkers‘ DM 682,—

Ich versichere pflichtgemäß und erkläre an Eides statt, dass die obigen Gegenstände bezahlt und mein Eigentum sind und dass ich dieselben an keine dritte Person übereignet habe.“

Jedoch hatte er der Firma [REDACTED] fälschlich versichert, dass der Kühlschrank voll bezahlt und sein Eigentum sei, während er tatsächlich noch im Eigentum des Verkäufers, der Stadtwerke ████████, stand. Das verschwieg der Angeklagte auch im Offenbarungseidstermin ebenso wie die weitere Tatsache, dass er nach der Sicherungsübereignung an die Firma [REDACTED] den Kühlschrank Ende 1956/Anfang 1957 an den Installateurmeister [REDACTED] in ██████ – unter Mitteilung, dass „noch einige Raten zu bezahlen“ seien, die er, Angeklagter, begleichen werde, aber unter Verschweigen der Übereignung an Firma [REDACTED] – verkauft und übergeben hatte.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe entgegen der Eidesformel sein Vermögensverzeichnis „unrichtig“ aufgestellt; seine Angabe, der Kühlschrank sei an die Firma [REDACTED] sicherungsübereignet, sei „zumindest für den Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides bewusst falsch“ gewesen; er sei sich, als er den Eid leistete, klar gewesen, „dass ein Sicherungseigentum der Firma [REDACTED] nicht bestand und dass er keinerlei Rechte mehr an dem Kühlschrank hatte“ (UA 4).

Das Urteil muss auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben werden.

Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt (UA 4), „dass er auf Grund einer schmerzhaften Erkrankung (Nierensteine) im Jahre 1956 Opiate zu sich genommen habe und dadurch rauschgiftsüchtig geworden sei. 1957 habe er zwar aus eigener Kraft sich von diesem Laster befreit; die Nachwirkungen seien jedoch noch zur Zeit des Offenbarungseidstermins am 12. IV. 1957 so stark gewesen, dass er gar nicht richtig habe erfassen können, was er in dem Vermögensverzeichnis habe ausfüllen müssen.“

Über dieses sein Vorbringen ist auf seinen Beweisantrag hin der Obermedizinalrat Dr. Reinhardt in die Sitzung geholt und als Sachverständiger vernommen worden. Er hat ausgeführt (UA 4 f.): „dass er anlässlich einer Untersuchung am 15. III. 1957 zwar noch gewisse Auffälligkeiten – bedingt durch die ehemalige Rauschgiftsucht und die Entwöhnung – festgestellt habe; eine wesentliche Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten habe aber schon damals nicht mehr vorgelegen. Dies gelte deshalb umso mehr für die Zeit vom 12. IV. 1957. Der Angeklagte habe deshalb beim Offenbarungseidstermin die Bedeutung der Fragen im Vermögensverzeichnis ohne weiteres erkennen und auch die richtigen Antworten finden können. Seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, sei am Tattag weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen.“

Der Angeklagte stellte daraufhin in seinen Schlussvorträgen hilfsweise den Antrag, den Professor Dr. Kiehn in Bringen als Obergutachter darüber zu vernehmen, dass er (Angeklagter) nach der Länge der Zeit, in der er rauschgiftsüchtig gewesen sei, am Tage der Eidesleistung (12. April 1957) nicht schon wieder voll schuldfähig gewesen sein könne. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden. Das ist ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit zu erkennen, weshalb die Strafkammer dem Beweisantrag des Angeklagten nicht entsprochen hat; es besteht die Möglichkeit, dass sie ihn übersehen hat. Es lässt sich danach nicht ausschließen, dass die Strafkammer dem Antrag des Beschwerdeführers nachgekommen wäre und die Vernehmung des Professors Dr. Kiehn ein, mindestens im Strafmaß günstiges Ergebnis für den Angeklagten im Gefolge gehabt hätte.

Der Verfahrensmangel fällt umso schwerer ins Gewicht, als das Urteil die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Reinhardt so knapp wiedergibt, dass es dem Revisionsgericht nicht möglich ist, nachzuprüfen, ob diese Ausführungen auf richtigen rechtlichen Vorstellungen beruhen (vgl. BGHSt 7, 238; 1 StR 359/58 vom 14. Oktober 1958). Das gilt insbesondere von den „gewissen Auffälligkeiten“, die die Untersuchung des Sachverständigen vom 15. März 1957 ergab.

Der Senat kommt aus diesen Gründen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und zwar in vollem Umfang.

Für die neue Verhandlung wird es sich empfehlen, dem Angeklagten in Anbetracht der Schwere des Schuldvorwurfs und der nicht einfachen Sach- und Rechtslage einen Verteidiger beizuordnen.

Das Landgericht wird bei seiner neuen Entscheidung auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten nicht außer dem in den Gründen des angefochtenen Urteils umrissenen Schuldvorwurf noch zur Last zu legen ist, dass er bei der Eidesleistung Tatsachen verschwiegen hat (Eigentumsvorbehalt der Stadtwerke, Weiterverkauf an [REDACTED]), deren Erheblichkeit noch zu prüfen sein wird.

Schließlich wird zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 157 StGB auf einen Offenbarungseid nach § 807 ZPO auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 390 Nr. 15 verwiesen.

MantelDr. GeierHibner
MartinDr. Hengsberger
Aufhebung wegen Nichtentscheidung über Beweisantrag in Meineidsverfahren — Themis