Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Freispruch aufgehoben – Zurückverweisung wegen Vorhersehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 441/56
Datum
18.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen den Freispruch einer Hausangestellten, die Salzsäure in eine Medikamentenflasche füllte und nicht mit Giftzeichen versah; infolge einer Verwechslung starb eine Patientin. Zentrale Frage ist, ob die tödliche Folge für die Angeklagte vorhersehbar und ihr Verhalten daher fahrlässig war. Der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur erneuten Prüfung der Vorhersehbarkeit und eines möglichen Unterlassens der Anzeige an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Tötung ist maßgeblich, ob der Täter die Möglichkeit der tatbestandlichen Folge vorhersehen konnte; Maßstab ist das Erkennbarkeitsrisiko der konkreten Gefahrenlage.

2

Die Vorhersehbarkeit bezieht Umstände wie die Tätigkeitserfahrung des Täters, die Dauer eines vorschriftswidrigen Zustands und eigene Beanstandungen an dem Zustand ein; aus solchen Umständen kann sich die Verpflichtung zur Gefahrenvermeidung ergeben.

3

Das Unterlassen, eine vorschriftswidrige Versorgung oder fehlende Sicherheitsvorrichtungen der zuständigen Aufsicht zu melden, kann eine sorgfaltswidrige Pflichtverletzung darstellen, wenn eine rechtzeitige Meldung die Gefahr hätte verhindern können.

4

Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit kommt es nicht primär auf die bloße Ordungswidrigkeit der Aufbewahrung an, sondern auf die beim Gebrauch nach Entfernung aus dem gewöhnlichen Aufbewahrungsort vorhersehbare Möglichkeit einer Verwechslung und deren gefährliche Folgen.

Vorinstanzen

█████████████ █████, 18. Juli 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausangestellte Therese ███ aus ████, geboren am ███ 1923 in HC (Hunsrück), Sachbezeichnung: ██████

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom März 1957, an der teilgenommen haben:

vom 1. Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Hibner, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des █████████████ █████ vom 18. Juli 1956, soweit es die Angeklagte ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Angeklagte ████ wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im ████████████████████ in █████ verstarb am 22. Juli 1955 eine Wöchnerin an den Folgen eines Salzsäureeinlaufs, den ihr die Krankenpflegerin ███████ am 14. Juni 1955 infolge eines Versehens statt des ärztlich verordneten Glycerineinlaufs verabfolgt hatte. Zu der Verwechslung war es gekommen, weil sich das Glycerin und die Salzsäure in einander ähnelnden Flaschen befanden. Das Glycerin hatte die Pflegerin auf einer Fensterbank stehen lassen, weil sie es an jenem Nachmittag schon wiederholt gebraucht hatte. Ebendort hatte eine Putzfrau die Salzsäureflasche zusammen mit anderen Gefäßen bereitgestellt, um sie in der Schäffnerei von der Angeklagten ████ nachfüllen zu lassen. Dieser oblag unter der Aufsicht der Schäffnerin, Schwester ████, die Ausgabe der Putzmittel.

Die Pflegerin ███████ ist wegen fahrlässiger Tötung ██████████████ verurteilt, die Angeklagten ██ und Schwester ███ sind von einer gleichlautenden Anklage freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der █████████ nur gegen die Freisprechung der Angeklagten ███. Das Rechtsmittel ist begründet.

Rechtlich zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte den Tod der Wöchnerin rechtswidrig mitverursacht hat. Sie hatte anstelle der vorgeschriebenen „weißen, sechseckigen“ Salzsäureflasche (die zerbrochen war) die ihr von der Putzfrau überbrachte „runde, braune Medikamentenflasche“ mit Salzsäure gefüllt und einige Wochen später nochmals nachgefüllt, weil sie vergaß, Schwester ██ zu melden, dass vorschriftsmäßige Salzsäureflaschen in der Schäffnerei nicht mehr vorrätig waren. Auch versah sie die gefüllte „Medikamentenflasche“, die nur einen Leukoplaststreifen mit der Aufschrift „Salzsäure“ trug, nicht mit dem vorgeschriebenen Giftzeichen.

Der rechtlichen Nachprüfung hält dagegen die Begründung nicht stand, mit der die Strafkammer darzulegen versucht, für die Angeklagte seien die Folgen ihres pflichtwidrigen Verhaltens nicht vorhersehbar gewesen. Denn dabei kommt es hier nicht – wie die Strafkammer annimmt – in erster Linie darauf an, ob die Angeklagte eine etwaige ordnungswidrige Aufbewahrung der Salzsäure (zusammen mit Heilmitteln), sondern vielmehr, ob sie eine Verwechslung der Gefäße bei ihrem Gebrauch, nach Entfernung von dem gewöhnlichen Aufbewahrungsort, in Rechnung stellen musste. Dafür ist aber nicht nur von Bedeutung, dass das Ersatzgefäß eine „Medikamentenflasche“ war, sondern vor allem, dass die Angeklagte es selbst sofort als vorschriftswidrig beanstandete; nicht minder, dass sie schon lange Jahre in der Schäffnerei beschäftigt und der Krankenhausbetrieb mit den ihm eigenen Gefahren ihr daher nicht fremd war; ferner, dass der vorschriftswidrige Zustand schon wochenlang andauerte und dass gerade auf ihrem Vorschlag die haltbarere Kennzeichnung der Salzsäureflaschen mit Leukoplaststreifen beruhte. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht prüfen müssen, ob die als ein „einfacher Mensch“ bezeichnete, nur in einem begrenzten Aufgabenkreis unter Anleitung tätige Angeklagte dennoch die an sich nicht fernliegende Möglichkeit einer Verwechslung der Gefäße und die gefährlichen Folgen hatte erkennen können, die eine solche Verwechslung nach sich ziehen musste. Gerade im Haushalt tätigen Personen pflegt die stark ätzende Wirkung der Salzsäure bekannt zu sein.

Weiter wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens die Angeklagte auch deswegen trifft, weil sie es unterlassen hat, die Schäffnerin auf die Notwendigkeit der Neuanchaffung vorschriftsmäßiger Salzsäureflaschen aufmerksam zu machen, und ob eine rechtzeitige Meldung die Gefäßverwechslung und deren tödliche Folge verhindert hätte.

Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
Dr. HörchnerHibner
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