Wiederverwendung entwerteter Gebührenmarken: Tatmehrheit; Untreue bei Schreibangestellter verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 441/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entwertete, bestimmungsgemäß auf behördliche Erlaubnisscheine aufgeklebte Gebührenmarken sind als „Gegenstände in amtlicher Aufbewahrung“ vom Schutz des § 133 StGB erfasst.
Das Ablösen entwerteter Gebührenmarken von erledigten Erlaubnisscheinen kann § 133 StGB erfüllen, ohne dass dadurch zugleich die Urkunde (Erlaubnisschein) i.S.d. § 133 Abs. 1 StGB vernichtet, beschädigt oder beiseitegeschafft wird.
Zwischen der Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276 StGB) und Vortaten zur Beschaffung entwerteter Wertzeichen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Verwahrungsbruch) besteht grundsätzlich Tatmehrheit; Gesetzeseinheit („Aufzehrung“) liegt nicht vor.
Untreue (§ 266 StGB) setzt ein Treueverhältnis voraus, das den Täter gerade zur selbständigen Betreuung fremder Vermögensinteressen von einigem Gewicht verpflichtet; eine bloße arbeitsrechtliche Diensttreue genügt nicht.
Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 259 StGB („den Umständen nach annehmen müssen“) ersetzt keine Fahrlässigkeit, sondern ergänzt nur ein auf Vorsatz hindeutendes Beweisergebnis und ist widerlegt, wenn der Täter tatsächlich eine nicht strafbare Herkunft angenommen hat.
Leitsatz
StGB § 133 Gesetz: 1.
Entwertete, auf polizeiliche Erlaubnisscheine bestimmungsgemäß aufgeklebte Gebührenmarken sind „Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befinden“.
StGB §§ 133, 242, 246, 276, 74, 13 Gesetz: 2.
Zwischen der Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276) und solchen Handlungen, die der Beschaffung dieser entwerteten Wertzeichen durch den Täter dienen (Diebstahl, Unterschlagung, Gewahrsamsbruch), besteht nicht Gesetzeseinheit, sondern Tatmehrheit.
StGB § 266 Gesetz: 3.
Wer in städtischen Diensten als Angestellter mit Schreibarbeiten betraut ist, hat nicht auf Grund eines Treueverhältnisses städtische Vermögensinteressen wahrzunehmen (Wiederverwendung entwerteter Gebührenmarken durch Entnahme aus den Akten zwecks Verdeckung von Unterschlagungen).
Aktenzeichen: 1 StR 441/52 Urteil vom 4. November 1952
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom [REDACTED] 1952 dahin geändert:
Der Schuldspruch wird insoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Die Sache wird insoweit, als die Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Angeklagten zur Last.
Gründe
Revision der Angeklagten:
1. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Begründung, soweit die Angeklagte alte Erlaubnisscheine aus den Akten der Dienststelle entfernt und vernichtet und Gaststättenakten aus der amtlichen Aufbewahrung entfernt und später verbrannt hat. Es gilt aber auch für das Ablösen entwerteter Gebührenmarken von erledigten Erlaubnisscheinen. Der gedankliche Inhalt dieser Urkunden, nämlich die Gewährung der beantragten Erlaubnis, ist für sich allein unberührt geblieben. Durch das Ablösen der Marken sind diese Urkunden daher nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 vernichtet, beschädigt oder beiseitegeschafft worden.
Aber die entwerteten Stempelmarken waren, obgleich mit den Erlaubnisscheinen durch Auflieben bestimmungsgemäß verbunden, auch selbst „Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an dem dazu bestimmten Ort befanden“, nämlich an den Anträgen, zu denen sie gehörten und mit denen zusammen sie amtlich aufbewahrt wurden. Dadurch, dass die Angeklagte diese Marken ablöste und auf andere Erlaubnisscheine klebte, zu denen sie bestimmungsgemäß nicht gehörten, hat sie sie beiseitegeschafft und ebenfalls Gewahrsamsbruch begangen. Unerörtert bleiben kann hiernach, ob solche entwerteten Stempelmarken für sich allein zugleich auch selbst Urkunden sind, deren bisherigen gedanklichen Inhalt die Angeklagte durch Ändern des handschriftlichen Entwertungsvermerks hätte vernichten können. Das hing davon ab, ob die handschriftlichen Vermerke auf den Marken bestimmungsgemäß dazu dienten, in Verbindung mit der Marke den Tag der Entrichtung der Gebührenschuld zu beurkunden, oder ob sie zusammen mit dem Dienstsiegel die Marken nur entwerten sollten (RGSt 68, 206).
2. Soweit die Angeklagte fortgesetzt Geld für sich verwandt hat, das ihr zur gefälligkeitsweisen Beschaffung von Gebührenmarken anvertraut war, ist zutreffend auf erschwerte Unterschlagung (§ 246 StGB) erkannt. Diese Straftat steht mit dem Verwahrungsbruch aber in Tatmehrheit, weil diese Unterschlagungshandlung zu keinem Teil zugleich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 133 StGB gedient hat und dienen konnte. Indes beschwert das die Angeklagte nicht (unten 5).
3. Mit Recht ist die Angeklagte wegen Wiederverwendung von Wertzeichen (§ 276 StGB) verurteilt. Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht.
Dem Landgericht ist ferner beizutreten, wenn es Unterschlagung auch insoweit annimmt, als die Angeklagte entwertete, aus den Akten herausgefallene Stempelmarken, die sie zunächst in einer Mappe im Alleingewahrsam hatte, durch unerlaubte Wiederverwendung an sich gebracht hat. Nach dem Herausfallen befanden sich diese Marken nicht mehr „zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Ort“; sie waren der Angeklagten auch nicht amtlich übergeben worden. Sie hat sie vielmehr ohne dienstliche Anweisung nach eigenem Gutdünken zunächst in einer Mappe aufbewahrt, ohne damit einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Gleichwohl waren diese Marken für die Angeklagte fremde, bewegliche Sachen, an denen sie für die Behörde Gewahrsam hatte.
4. Ebensowenig trifft die Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242) in den Fällen zu, in denen die Angeklagte aus Akten, die im Mitgewahrsam der in der Dienststelle Beschäftigten standen, entwertete Marken zur Wiederverwendung abgelöst hat, um ihre Unterschlagungen zu verdecken. Die Revision vertritt die Ansicht, neben der Anwendung des § 276 sei für das Beschaffen der wiederzuverwendenden Gebührenmarken die Verurteilung wegen Diebstahls und Unterschlagung ausgeschlossen, weil diese Zueignungen notwendig zur Begehung der Straftat nach § 276 gehörten, von dieser Vorschrift also vorausgesetzt seien und deshalb nicht gesondert bestraft werden dürften („Aufzehrung“).
Das Reichsgericht hatte diese Ansicht früher vertreten und in RGSt 59, 325 ausgeführt, unter jede für einen bestimmten Tatbestand aufgestellte Strafbestimmung fielen zugleich auch „alle Handlungen, die nach der Natur der Verhältnisse stets oder doch regelmäßig notwendig sind, um den zu ihrem Tatbestand gehörenden Erfolg herbeizuführen“; die gegen die Straftat sich richtende Strafandrohung umfasse auch alle derartigen Tätigkeitakte und sei deshalb allein anzuwenden.
Die damalige Rechtsprechung hatte deshalb die Anwendbarkeit des § 348 Abs. 2 StGB neben der Verurteilung nach § 276 für eine dem gegenwärtigen Fall ähnliche Sachlage als ausgeschlossen erachtet. Von dieser Rechtsprechung ist aber schon das Reichsgericht später abgegangen. In RGSt 68, 204 hat es in einem Fall, in dem ein Justizbeamter entwertete Gebührenmarken mit dem Vorsatz der Wiederverwendung abgelöst, die Verwendung später aber unterlassen hatte, Tatmehrheit angenommen, weil der Wiederverwendung entwerteter Stempelmarken keineswegs immer eine Urkundenvernichtung oder -beschädigung im Sinne des § 348 Abs. 2 vorausgehen müsse; auch sonst sei nichts ersichtlich, was für Gesetzeseinheit der beiden Vorschriften spreche, insbesondere ergebe sie sich nicht aus deren Zweck. Dieser späteren Rechtsprechung des RG tritt der Senat bei.
Aus denselben Gründen besteht Tatmehrheit auch zwischen den Verstößen gegen § 276 und gegen die §§ 133, 242 und 246. Das für die Tatmehrheit zwischen den §§ 276 und 348 Abs. 2 Gesagte gilt auch für diese drei Vorschriften. Im Übrigen zeigt schon der Vergleich der Strafdrohung des § 276 (Geldstrafe) mit denen des Verwahrungsbruchs, der Urkundenvernichtung im Amt, des Diebstahls, der Unterschlagung und der Hehlerei, dass das Gesetz nicht gewollt haben kann, dem § 276 gegenüber diesen Strafnormen nur deshalb den Vorrang einzuräumen, weil gegen sie häufig zur Vorbereitung eines Vergehens gegen § 276 verstoßen wird. Da der Versuch des Vergehens gegen § 276 straflos ist, bliebe sonst auch straflos, wer entwertete Stempelmarken mit der Absicht der Wiederverwendung durch vollendete Urkundenvernichtung im Amt, Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei erlangt, das Vergehen gegen § 276 aber vor seiner Vollendung unterlässt. Dieses Ergebnis wäre, wie schon in RGSt 68, 204 dargelegt wird, unannehmbar. Gesetzeseinheit ist also nicht gegeben. Dem Urteil ist auch hierin beizutreten.
5. Dagegen ist die Angeklagte nicht auch der Untreue schuldig. Das Landgericht hält den Treubruchtatbestand des § 266 StGB für erfüllt, weil die Angeklagte „die Pflicht, Vermögensinteressen der Stadt [REDACTED] wahrzunehmen, die ihr kraft eines durch ihre langjährige Vertrauensstellung begründeten Treueverhältnisses oblag“, zum Nachteil der Stadt verletzt habe. Dieser Teil des Schuldspruchs findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Schon die Ausdrucksweise des Gesetzes im § 266 zeigt, dass es sich bei der Untreue nur um die Verletzung eines solchen Treueverhältnisses handeln kann, das den Täter gerade zur Betreuung von Vermögensinteressen des Treugebers verpflichtet, wobei es sich stets um Beziehungen von einigem Gewicht und Pflichten oder Pflichtenkreise von gewisser Bedeutung handeln muss, die dem Verpflichteten außerdem einen gewissen Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbständigkeit gerade bei der Betreuung dieses Vermögensinteresses lassen (RGSt 69, 58; 69, 279). Nach den deutlichen Urteilsfeststellungen über die dienstlichen Aufgaben der Angeklagten trifft dies hier nicht zu. Sie hat zwar im arbeitsrechtlichen Sinne in einem Treueverhältnis zu ihrer Dienstgeberin gestanden, wie diese ihr innerhalb des Arbeitsverhältnisses Fürsorge schuldete. Aber diese Pflicht der Angeklagten beschränkte sich auf die gewissenhafte Erfüllung von Dienstobliegenheiten, zu denen die Wahrnehmung irgendwelcher städtischen Vermögensinteressen nicht gehörte, sondern nur Schreibarbeit. Dass die Angeklagte von Antragstellern Geld zur Beschaffung von Gebührenmarken annahm und dieses Geld sowie Stempelmarken auch selbst verwandte, entsprach nicht dem Dienstgebrauch, sondern hatte sich nur als geduldete „Vereinfachung“ herausgebildet. Ohne diese Eigenmächtigkeit hätte sie ihre Straftaten nicht in dieser Weise begehen können. Zur Wahrnehmung städtischer Vermögensinteressen war sie hiernach nicht berufen.
Dasselbe gilt im Verhältnis der Angeklagten zu den Antragstellern, die ihr Gebührengeld anvertraut haben. Hier hatte die Angeklagte jeweils aus Gefälligkeit, später zur Verdeckung ihrer Straftaten den begrenzten, unmissverständlichen Auftrag zur Beschaffung und bestimmungsgemäßen Verwendung von Stempelmarken übernommen. Irgendeinen Ermessensspielraum bei der Erfüllung dieser Gelegenheitsaufträge hatte sie nicht; sie stand mit den Auftraggebern auch nicht in dauernden Beziehungen, die ein besonderes Treueverhältnis gemäß § 266 StGB zwischen ihr und ihnen hätten begründen können, wie es in RGSt 69, 58, 62 im Falle eines ständig angestellten Kassenboten immerhin für möglich erachtet wird. Die Verurteilung wegen Untreue muss hiernach wegfallen. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil die bisherigen Urteilsfeststellungen für eine Berichtigung durch das Revisionsgericht eine hinreichende Grundlage bieten.
6. Die Annahme des Landgerichts, alle der Bereicherung der Angeklagten dienenden Tathandlungen bildeten eine natürliche Einheit und deshalb auch die Grundlage rechtlicher Tateinheit (§ 74 StGB), widerspricht dem Gesetz. Weder die allgemeine Vorstellung der Angeklagten, ihre Pläne nur in dieser Weise durchführen zu können, noch der einheitliche Zweck der Straftaten, noch ihr zeitliches Durcheinander können für sich allein Tateinheit innerhalb einer einzigen fortgesetzten Tat begründen. Vielmehr besteht in allen Fällen Tatmehrheit mit Ausnahme des Gewahrsamsbruchs im Verhältnis zum Diebstahl und zur Markenunterschlagung, wo Tateinheit gegeben ist, weil sich die äußeren Tatbestände der Verfehlungen insoweit in keinem Punkte decken (RGSt 68, 204, 208). Die Angeklagte war aber in allen Fällen geständig; eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens kommt deshalb praktisch nicht in Betracht. Deshalb kann die irrige Annahme von Tateinheit und die Festsetzung einer einzigen Strafe nach § 74 StGB nur zu ihren Gunsten wirken. Der Schuldspruch konnte daher nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Untreue unverändert bestehen bleiben, zumal auch sonst kein Rechtsverstoß ersichtlich ist.
7. Zur nochmaligen Strafzumessung war die Sache dagegen zurückzuverweisen, weil der Schuldspruch wegen Untreue die Strafhöhe beeinflusst haben kann. Auf Geldstrafe wird das Landgericht trotz § 74 StGB auch in der neuen Hauptverhandlung wieder erkennen müssen, weil sie im § 276 als einzige Hauptstrafe zwingend vorgeschrieben ist (RGSt 139, 190, 192).
Revision des Angeklagten ███:
Dass der äußere Tatbestand des § 259 StGB erfüllt ist, bezweifelt auch die Revision nicht. Der damals mittellose Angeklagte ███ hat fast das ganze Jahr 1949 hindurch die von der Angeklagten erhaltenen etwa 5.600 DM, monatlich 400 bis 500 DM, wöchentlich etwa 30 bis 60 DM, in Lokalen und auf Wochenendausflügen gemeinsam mit ihr verbraucht, obwohl er ihre Vermögenslosigkeit und anderen Verpflichtungen kannte und ihre Monatsbezüge auf 500 bis 400 DM schätzte. Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus, die „positive Kenntnis“ des strafbaren Erwerbs des Geldes sei ihm zwar nicht unmittelbar nachzuweisen. Jedenfalls habe er sich aber sagen müssen, „es könne mit dem Geld nicht mit rechten Dingen zugehen“; unter den gegebenen Umständen habe jeder vernünftige Mensch annehmen müssen, „dass mit dem Geld etwas nicht stimmte“.
Umstände solcher Art können es dem Gericht erlauben, es kraft der gesetzlichen Beweisregel („den Umständen nach annehmen muss“) so anzusehen, als wäre dem Angeklagten die Kenntnis des strafbaren Gelderwerbs tatsächlich nachgewiesen (RGSt 55, 206; 64, 4), aber nur dann, wenn diese Umstände die Kenntnis gerade eines strafbaren Erwerbs des Geldes zwingend nahelegen, was bei der sehr allgemein gehaltenen Ausdrucksweise der angeführten Wendungen keineswegs gewiss ist.
Eine solche Beweisvermutung ist weiterhin aber auch widerlegbar. Das „Annehmenmüssen“ im § 259 führt nicht die Schuldform der fahrlässigen Hehlerei ein; es ergänzt nur ein in Beziehung auf den Vorsatz unvollständiges, aber auf ihn mit Gewissheit hindeutendes Beweisergebnis bis zur vollen Feststellung des Hehlereivorsatzes (BGHSt 2, 146). Hat der Täter aber – wenn auch grob fahrlässig – eine nicht strafbare Herkunft der Sache angenommen, so entfällt diese gesetzliche Vorsatzvermutung.
Eine derartige Möglichkeit scheint das Landgericht nicht ausschließen zu wollen, denn es führt aus, der Angeklagte habe sich „gewisse Gedanken über die Herkunft der Gelder gemacht“; er habe sich eingelassen, geglaubt zu haben, das Geld stamme als Darlehn oder Entgelt für eine Nebentätigkeit von Bekannten der Angeklagten. Das Landgericht spricht sich nicht darüber aus, ob es diese Einlassung für wahr oder nur für eine leere Ausflucht hält, so dass bisher nicht feststeht, dass der Angeklagte solche Erwägungen in Wahrheit nicht angestellt hat. Das Urteil führt im Gegenteil fort, gerade die „Tatsache, dass der Angeklagte auf eine den Umständen nach so ausgefallene Möglichkeit verfiel“, spreche dafür, dass ihm die „Herkunft der Gelder offenbar auch nicht ohne weiteres erklärlich gewesen ist“.
Hat der Angeklagte aber selbst grob fahrlässig wirklich an ein Darlehn oder an Nebenverdienst geglaubt und daneben nicht wenigstens bedingt (RGSt 55, 204) die Möglichkeit strafbaren Erwerbs ins Auge gefasst, so wäre die gesetzliche Vermutung seiner Kenntnis der strafbaren Herkunft widerlegt und Freispruch geboten. Hat das Landgericht mit jenen Worten dagegen nur sagen wollen, der Angeklagte habe zunächst mit einem Darlehn oder mit Nebenverdienst gerechnet, sich schließlich aber gesagt (nicht nur sagen müssen), die Vermutung treffe nicht zu und von nun an keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der strafbaren Herkunft des Geldes mehr gehabt, so wäre eine aus den „Umständen“ herzuleitende gesetzliche Kenntnisvermutung unwiderlegt. Die Urteilsfassung lässt beide Möglichkeiten offen. Dies zwingt zur Zurückverweisung, die dem Landgericht und der Verteidigung zugleich Gelegenheit gibt, die von der Revision noch weiter erhobenen Einwendungen tatsächlicher Art geltend zu machen und zu erörtern.
| Dr. Peetz | Mantel | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |