Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision als unbegründet abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 441/25
Datum
02.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020426B1STR441.25.0
Quelle
Der Verurteilte rügt, der Senat habe sein persönliches Vorbringen zur Begründung der Revision nicht berücksichtigt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung: Das Revisionsgericht hat die Revision geprüft, einschlägige Vorbringen erfasst und Verfahrenshindernisse von Amts wegen berücksichtigt. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg; Kostenentscheidung nach § 465 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht entscheidungserhebliche Vorbringungen der beanstandenden Partei tatsächlich übergangen hat.

2

Das Revisionsgericht hat Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu prüfen; eine formunwirksam vorgebrachte Beanstandung enthebt das Revisionsgericht nicht von dieser Pflicht (§ 345 Abs. 2 StPO).

3

Wurde rechtliches Gehör gewährt und sind die vorgebrachten Einwendungen in der Entscheidung aufgenommen und gewürdigt, dient die Anhörungsrüge nicht der erneuten materiellen Überprüfung bereits behandelter Vorträge.

4

Kosten des Verfahrens sind bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 465 StPO, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. November 2025, Az: 1 StR 441/25, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 15. Mai 2025, Az: 14 KLs 114 Js 59545/15 (2)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Februar 2026 gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2025 durch Beschluss vom 25. November 2025, seinem Verteidiger zugestellt am 10. Februar 2026, als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 17. Februar 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den von ihm persönlich eingereichten Vortrag zur Begründung seiner Revision nicht zur Kenntnis genommen und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

2

2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten, diese aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Verurteilte rügt, der Senat habe den handschriftlichen, von ihm persönlich eingereichten Vortrag zur - behaupteten - Verfolgungsverjährung missachtet, sei er darauf hingewiesen, dass der Senat das Vorliegen von Verfahrenshindernissen - ungeachtet der Formunwirksamkeit der vom Beschwerdeführer selbst angebrachten Beanstandung (§ 345 Abs. 2 StPO) - von Amts wegen geprüft hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass sich der Beschwerdevortrag letztlich in einer Wiederholung des bereits zuvor angebrachten Vorbringens erschöpft, welches der Senat bereits geprüft und mit einer die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzenden Bemerkung teilweise ausdrücklich verbeschieden hat. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15 Rn. 7 mwN).

3

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 StPO.

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