Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Abgrenzung Beweisermittlungsantrag und Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 440/92
Datum
08.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Der Senat qualifiziert den Antrag als Beweisermittlungsantrag (Beschaffung von Bankunterlagen zur späteren Auswertung) und grenzt ihn vom Beweisantrag ab. Die Zurückweisung ist nur rügarig, wenn die Aufklärungspflicht verletzt ist; hier lagen solche Verletzungen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisermittlungsantrag, der die Beschaffung von Unterlagen zur nachträglichen Auswertung bezweckt, ist vom unmittelbaren Beweisantrag zu unterscheiden.

2

Die Zurückweisung eines als Beweisermittlungsantrag einzuordnenden Begehrens rechtfertigt die Revision nur, wenn dadurch die Aufklärungspflicht des Tatgerichts verletzt wird.

3

Ist die Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme ausreichend und erwarten weitere Nachforschungen keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse, besteht keine Verpflichtung zur Anordnung weiterer Beweiserhebungen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels können dem Unterliegenden auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 10. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 440/92 vom 8. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██████████████████, Lothar August, geboren ██████████ 1947 in ████, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Antrag vom 11. Juli 1991 war auf die Erhebung von Bankunterlagen gerichtet, die in „zeitnah“ zu bestimmten Daten liegenden Zeiträumen entstanden sind. Aus diesen Unterlagen sollten die nach dem Antragsvorbringen verfahrenserheblichen Unterlagen erst herausgesucht werden. Damit war der Antrag kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, § 244 Rdn. 117, StPO 24. Aufl.).

Die Zurückweisung eines vom Tatgericht als Beweisantrag angesehenen Beweisermittlungsantrags begründet – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefallgestaltungen abgesehen – die Revision nur dann, wenn die Aufklärungspflicht verletzt ist (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 – 5 StR 343/81; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13; KG JR 1978, 473, 474).

Im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies hier nicht der Fall. So hatte etwa eine Betriebsprüfung ergeben, dass alle Einkünfte ██████ sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ordnungsgemäß versteuert worden waren. Unter diesen Umständen brauchte sich nicht die Annahme aufzudrängen, Einzahlungsunterlagen bei Schweizer Bankinstituten könnten Rückschlüsse auf ein Zusammenwirken zwischen █████ und dem Angeklagten zum Zweck der „Schwarzgeldschöpfung“ nahelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothGribbohmBruning
MaulWahl
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