Aufhebung der Einziehung mangels sicherer Feststellungen zur Tatbezogenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/91
- Datum
- 30.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der einzuziehende Gegenstand die in § 74 Abs. 1 StGB beschriebene Beziehung zur begangenen Tat aufweist und dies im Urteil festgestellt ist.
Eine bloße Formulierung wie 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' genügt für die Feststellung der Tatbezogenheit nicht; für die Einziehung sind hinreichend sichere Feststellungen erforderlich.
Kann das Tatgericht keine sicheren Feststellungen zur Verbindung des Gegenstands mit der Tat treffen, ist die Einziehung zu unterlassen; der Revisionssenat darf nicht anstelle der Vorinstanz unsichere Schlüsse ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 440/91
BESCHLUSS vom 30. Juli 1991 in der Strafsache gegen Aissa B. ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in [REDACTED] (Frankreich), wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1991 aufgehoben, soweit das sichergestellte „Nato-Military“-Springmesser eingezogen wurde; die Einziehung entfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auch die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt in § 74 Abs. 1 StGB voraus, dass der einzuziehende Gegenstand die dort beschriebene Beziehung zur Tat hat; das muss festgestellt sein. Im vorliegenden Fall wurde das sichergestellte Nato-Military-Klappmesser (nicht: Springmesser) nur „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zur Begehung der Taten gebraucht (UA S. 4, 11). Das reicht nicht aus, sodass die Einziehung entfällt. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten, weil sichere Feststellungen nicht getroffen werden können. Der Senat hebt daher die Einziehung auf.
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