Revision des Nebenklägers wegen höherer Strafe als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/87
- Datum
- 27.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO (Opferschutzgesetz) kann ein Nebenkläger eine Verurteilung nicht zur Erlangung einer höheren Strafe anfechten; eine Revision mit dem Ziel eines härteren Strafmaßes ist unzulässig.
Eine Revision ist nur dann zulässig, wenn sie substantiiert entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Beurteilungen rügt (Sachrüge); bloße Einwendungen, die lediglich auf eine strengere Strafzumessung abzielen, genügen nicht.
Die alleinige Rüge, das Tatbild sei als "minder schwerer Fall" im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB einzustufen, ohne weitere substantiierte Sachrügen, macht die Revision des Nebenklägers unzulässig.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Gegner im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 25. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 440/87 in der Strafsache gegen K. Co aus K., Hasan, geboren am [REDACTED] 1942 in I. (Türkei), (ot queen Nebenkläger: Mustafa wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. August 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig.
Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel lediglich mit der Rüge begründet, zu Unrecht habe das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB angenommen. Eine weitergehende Sachrüge enthielt die Revisionsbegründung nicht. Mit dem Ziel einer höheren Strafe kann der Nebenkläger aber nach § 400 Abs. 1 StPO, eingefügt durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496), die am 25. Mai 1987 ergangene Verurteilung des Angeklagten nicht mehr anfechten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 400 Rdn. 3).
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