Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzulässiger Zurückweisung eines psychiatrischen Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/82
- Datum
- 28.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag, der substantiiert die Frage der (teilweisen) Schuldfähigkeit aufwirft und konkrete Tatsachen nennt, aus denen auf eine psychische Störung geschlossen werden kann, darf nicht mangels bestimmter Beweisbehauptungen zurückgewiesen werden; in solchen Fällen ist ein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten zu prüfen und einzuholen.
Die Berufung des Tatrichters auf eigene Sachkunde ersetzt nicht die Erforderlichkeit fachkundigen Sachverständigenbeweises bei aufgeworfenen psychiatrischen Fragestellungen.
Die unzulässige Zurückweisung eines substantiierten Beweisantrags auf ein psychiatrisches Gutachten stellt einen Revisionsfehler dar, der zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben von der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verfahrensfehlers unberührt, soweit sie rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. Dezember 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Sprachschulleiter Norbert ███ aus ███, geboren am ██████ 1943 in ████ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 1981, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensbeschwerde und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht die Behandlung des von der Verteidigung am 24. November 1981 angebrachten Beweisantrags. Ziel des Beweisantrags war in erster Linie die Feststellung, dass dem Angeklagten aufgrund der dargelegten besonderen Umstände die Einsichtsfähigkeit in sein unrechtes Verhalten gefehlt habe, in zweiter Linie, dass bei Feststellung der Einsicht in das Unrecht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder vermindert war.
Die Strafkammer hielt ihre eigene Sachkunde zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des D(__)e.V. erkannt hat, für ausreichend. Die Frage, ob der Angeklagte die „strafrechtliche Relevanz“ einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kannte, erklärte der Tatrichter für die Entscheidung der Schuld- und Straffrage ohne Bedeutung. Die weitere Beweisbehauptung, der Angeklagte sei trotz Kenntnis der Fakten nicht fähig gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen, sah das Landgericht nicht als substantiiert an, weil der gestellte Beweisantrag insoweit nur unklare Tatsachenbehauptungen enthielt.
Wie sich aus dem Beweisantrag ergibt, wirft er die psychiatrische Frage nach der (partiellen) Schuldunfähigkeit des Angeklagten substantiiert auf. Es werden bestimmte Umstände behauptet, aus denen auf das Vorliegen einer Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis zu schließen sei. Hierzu ist die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen-Gutachtens beantragt worden. Die Strafkammer durfte den Beweisantrag daher insoweit nicht mangels einer bestimmten Beweisbehauptung zurückweisen. Daher kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.
Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht beeinflusst; sie sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
RiBGH Dr. Schikora Ulsamer
Maul ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Maul | Granderath | ||
| Schimansky |