Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/67
- Datum
- 07.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt wird.
Die Anwendung des § 51 StGB setzt eine durch tatsächliche Feststellungen belegte Persönlichkeitsveränderung voraus, die Einsicht oder Hemmungsvermögen des Täters erheblich beeinträchtigt.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters eines Jugendlichen ist rechtlich ausreichend, wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass der Täter die Möglichkeit oder das Risiko des jugendlichen Alters billigend in Kauf genommen hat.
Für die Annahme fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter die Jugendlichen jeweils erneut verführt hat; hierzu können wiederholte Zuwendungen oder andere Verführungsmittel dienen und die fehlende eigenständige Bereitschaft der Jugendlichen belegen.
Die Strafzumessung und die Aberkennung von Ehrenrechten sind nur zu beanstanden, wenn sich erhebliche Rechtsfehler in der Beurteilung der Tat oder der Täterpersönlichkeit finden; bloße Differenzen in der Wertung begründen keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 10. Juli 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 440/67
in der Strafsache gegen den Rentner Joseph ██ aus ██ (Oberpfalz), dort geboren am █████ 1909, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████ ████████████ █████████ ███ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10. Juli 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte wurde verurteilt wegen schwerer Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) in zweiundzwanzig Fällen, davon neun fortgesetzt und in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind, ferner wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (in zwei Fällen) und wegen dreier Fälle der Unzucht nach § 175 StGB (in zwei Fällen fortgesetzt).
Hierwegen verhängte das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die Sachrüge ist unbegründet.
II. a) Die Angriffe der Revision hinsichtlich der Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gehen an den nicht angreifbaren Darlegungen des Urteils (Bl. 8 UA) vorbei. Der bisexuell veranlagte Angeklagte war nach seinen eigenen Erklärungen in seiner Unrechtseinsicht oder seinem Hemmungsvermögen nicht beeinträchtigt (vgl. für die Annahme einer in den Bereich des § 51 StGB fallenden Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten BGHSt 14, 30, 32; BGHSt 21, 27, 28).
b) In den Fällen II a 5 und 10 (S. 4 und UA) ist die Annahme bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Alters der Jugendlichen rechtlich einwandfrei (S. 6, 7 UA). Das Vorbringen der Revision hierzu (S. 3 der Revisionsbegründung) findet in den Feststellungen keine Stütze, ist zudem tatsächlicher Art.
c) Auch im Übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat unter anderem in neun Fällen fortgesetzte Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB angenommen (S. 7 UA). Darunter befinden sich die Fälle II a 1, 2, 6 und 8 (S. 3 UA). Es ist anerkannt, dass ein Verführter erneut verführt werden kann (BGHSt 13, 228, 231). Dies muss allerdings festgestellt werden (BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Das Landgericht hat dieses Erfordernis jedoch nicht übersehen, denn es führt aus:
„Soweit es zwischen dem Angeklagten und den einzelnen Minderjährigen wiederholt zu Unzuchtshandlungen gekommen war, so waren diese Minderjährigen nach dem ersten Mal in keinem der späteren Fälle von sich aus zu den weiteren Akten bereit. Der Angeklagte musste sie also auch in den späteren Einzelfällen verführen, wobei ihm dies selbstverständlich leichtgefallen war, besonders dann, wenn es zwischen dem Angeklagten und den Mindern unter 21 Jahren bereits zu einer erheblichen Zahl von Unzuchtshandlungen vorher gekommen war“ (S. 3 UA).
Die Verführungsmittel werden allgemein (S. 3 UA) zu II a und zusätzlich bei den hier interessierenden Fällen II a 2, 6 und 8 genannt. Zum Fall 6 heißt es z. B.:
„Rainer ███ erhielt vom Angeklagten Geldgeschenke von insgesamt 712,25 DM, damit er sich zu den Unzuchtshandlungen bereitfand“ (S. 4 UA).
Eine entsprechende Feststellung ist zum Fall 1 getroffen (S. 4–5 UA), wenn auch dort insgesamt nur ca. 100 DM gegeben wurden.
Angesichts dessen ist die Annahme des Tatrichters nicht völlig ausgeschlossen, die betreffenden Jugendlichen seien auch in den weiteren Fällen bis zuletzt von sich aus nicht zur Unzucht bereit gewesen, hätten vielmehr auch insoweit jeweils noch durch Zuwendungen geneigt gemacht werden müssen (wegen des Begriffs der Verführung im Fall des § 175a Nr. 3 StGB vgl. BGHSt 10, 193; BGHSt 20, 193). Die Revision hat denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Bedenken erhoben.
Da die Strafzumessung und die Aberkennung der Ehrenrechte (§ 32 Abs. 1 StGB, letzter Halbsatz) gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Seibert | Pikart | |||
| Fischer | Pfeiffer |