Revision verworfen: Unzucht mit einem Kind, Verwertung mittelbarer Zeugenaussagen und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/65
- Datum
- 02.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung der Geburtsurkunde ist nicht zwingend erforderlich, wenn das Alter des minderjährigen Opfers augenscheinlich ist und nicht bestritten wird.
Die Vernehmung und Verwertung mittelbarer Auskunftspersonen (z. B. Mutter, zuerst vernehmende Beamtin) zur Unterstützung der Angaben eines kindlichen Zeugen ist zulässig und kann den Schuldspruch tragen.
Eine nicht flüchtige, aus Wollust vorgenommene Berührung des nackten Oberschenkels eines Kindes erfüllt den Tatbestand der Unzucht i.S.v. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Bei nachgewiesener verminderter Zurechnungsfähigkeit kann das Gericht im Rahmen der Strafzumessung eine Strafe unterhalb der Regel- oder Mindeststrafe verhängen.
Dass das verletzte Kind die Tat später teilweise verdrängt hat, schließt die Annahme einer seelischen Schädigung nicht aus und kann in die Strafzumessung eingehen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Georg ████ ████████████, dort geboren am █████████ 1922, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis vergeblich.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Aufklärungspflicht schrieb dem Landgericht nicht vor, die Geburtsurkunde des verletzten Mädchens zu verlesen, das zur Tatzeit etwa 9 1/2 Jahre und zur Zeit der Hauptverhandlung annähernd 11 1/2 Jahre, also augenscheinlich erheblich jünger als 14 Jahre war. Im Übrigen behauptet die Revision selbst nicht, dass das Kind sein Alter falsch angegeben habe. Die Anordnung des Vorsitzenden, dass die Kriminalbeamtin, die das Kind zuerst vernommen hatte, und dessen Mutter als Zeugen gehört werden sollten, hat der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beanstandet. Die Vernehmung dieser mittelbaren Auskunftspersonen war nicht nur statthaft, sondern durch die Aufklärungspflicht geradezu geboten. Dass der einzige unmittelbare Zeuge für den verhältnismäßig kurzen Vorgang, der den Gegenstand der Anklage bildet, ein Kind, sich zur Zeit der Hauptverhandlung an das fast zwei Jahre zurückliegende Geschehen nicht mehr erinnern konnte, lässt keine andere Beurteilung zu; die Vernehmung mittelbarer Zeugen und die Verwertung ihrer Aussage ist nämlich nicht nur zur Unterstützung der Angaben unmittelbarer Auskunftspersonen zulässig, wie das die Revision offenbar annimmt.
2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. In dem Griff des Beschwerdeführers an den nackten Oberschenkel des Mädchens hat die Strafkammer mit Recht eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen; denn der Angeklagte berührte das Kind nicht nur flüchtig und unbedeutend, sondern streichelte es aus Wollust unter dem Kleid „hoch bis an die sehr kurze Unterhose“ (vgl. BGHSt 2, 163, 167).
Die Strafzumessungserwägungen sind nicht gerade sorgfältig gefasst, enthalten jedoch ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer für die Tat, bei der er keine große verbrecherische Energie entwickelt hat, mildernde Umstände zugebilligt und hat im Hinblick auf seine zur Tatzeit nur verminderte Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eine unter der Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB liegende Strafe verhängt. Deren Bemessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bemerkung, dass eine seelische Schädigung des verletzten Mädchens „nicht ausgeschlossen werden“ könne, steht nicht im Widerspruch zu der Erwägung an einer anderen Urteilsstelle, dass das Kind den unangenehmen Vorgang „bereits verdrängt“ habe. Auf Grund der Feststellung, dass das Kind aufgeregt nach Hause gekommen und der Mutter sofort zitternd und weinend das Geschehen geschildert habe, ist die Strafkammer nämlich mit Recht davon ausgegangen, dass das Mädchen durch die Verfehlung des Angeklagten einen seelischen Schaden erlitten hatte, der allerdings möglicherweise nicht nachhaltig, sondern während der ungewöhnlich langen Zeit zwischen der Tat und ihrer Aburteilung wieder abgeklungen war. Dementsprechend hat sie auf eine maßvolle Strafe erkannt.
| Fischer | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Pikart |