Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs mangels Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 440/63
Datum
26.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fortgesetzten Betrugs und Unterschlagung verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Zusammenfassung von 19 Fällen zu einer fortgesetzten Handlung sei nicht tragfähig, weil der erforderliche Gesamtvorsatz nicht festgestellt worden sei. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs wurde aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein von vornherein vorhandener Gesamtvorsatz erforderlich, der die Träger des geschützten Rechtsgutes sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Begehung umfasst.

2

Die bloße Begehung mehrerer ähnlicher Taten aus einer misslichen Lage heraus reicht nicht für die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter Tat.

3

Bei der Verurteilung wegen Betrugs müssen die Urteilsgründe für jeden Einzelfall hinreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand (insbesondere Vorsatz zur Vermögensschädigung und Täuschung über vermögensrelevante Umstände) enthalten.

4

Bei Kommissionsgeschäften ist Betrug gegenüber Auftraggebern nur dann anzunehmen, wenn feststeht, dass der Kommissionär von Anfang an die vereinnahmten Mittel nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen verwenden wollte; andernfalls kommen andere Rechtsfolgen (z. B. Untreue) in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. Mai 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Weinkommissionär, jetzigen Förster Franz █ aus KC, geboren am ███, █████ 1919 in ██, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:

Geier Senatspräsident Dr. ██ als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Silbers Bundesrichter Dr. Hibner Bundesrichter Dr. Fiecher Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Für die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden ist, im gesamten Strafaussprach.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Unterschlagung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Soweit die Revision gegen den Schuldspruch wegen Unterschlagung gerichtet ist, ist sie allerdings offensichtlich unbegründet. Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs. Hierbei braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Das Landgericht hat die in den Urteilsgründen aufgeführten 19 Einzelfälle des Betrugs zu Unrecht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst.

Es führt hierzu aus: Die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtfertige sich nicht so sehr wegen des zeitlichen und räumlichen engen Zusammenhangs der einzelnen Taten als vielmehr aus der Situation heraus, in der sich der Angeklagte zum Beginn der Taten befunden habe und in der es sein Bestreben gewesen sei, unter allen Umständen Geschäfte zu machen, um seine Schuldenlast zu verringern, sein Schicksal vielleicht doch noch zu wenden und den von ihm schon früh geahnten Zusammenbruch zu verhindern.

Zur Annahme des für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes reicht es aber nicht aus, dass der Täter aus einer besonderen Lage heraus und um diese zu beheben, eine Reihe ähnlicher Straftaten begeht. Vielmehr hat der Gesamtvorsatz von vornherein die Träger des zu verletzenden Rechtsgutes, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung zu umfassen (BGHSt 1, 313, 315). Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.

Zwar beschwert die rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Handlung den Angeklagten in der Regel nicht. Im vorliegenden Fall hat diese Annahme aber die Strafkammer erkennbar dazu verleitet, sich bei der Prüfung des inneren Tatbestandes und der rechtlichen Würdigung mit sehr allgemein gehaltenen Ausführungen zu begnügen, ohne auf die Besonderheiten der Einzelfälle einzugehen, obwohl auch bei der fortgesetzten Handlung jeder Einzelfall den Tatbestand der Straftat voll erfüllen muss. Ein Eingehen auf die einzelnen Fälle wäre auch schon deshalb geboten gewesen, weil unter den Einzelfällen recht verschiedenartige Tatvorgänge enthalten sind. In Gruppen zusammengefasst handelt es sich

in den Fällen 1 bis 9 der Urteilsgründe um Kreditkäufe von Trauben, Most oder Wein,

in den Fällen 10 bis 12 um Annahme von Vorauszahlungen auf vom Angeklagten zu liefernden Most oder Wein,

in den Fällen 13 bis 16 um Aufnahme von Darlehen,

in den Fällen 17, 18 und 19 um Entgegennahme von Geschäftsakzepten, die der Angeklagte zur Verfallzeit nicht einlöste.

Zum inneren Tatbestand führt die Strafkammer (S. 19 VA) allgemein für sämtliche Fälle aus:

Es sei zwar nicht festzustellen, dass der Angeklagte direkt beabsichtigt habe, seine Geschäftspartner zu schädigen und um ihr Geld zu bringen; er habe aber, was sich schon aus seiner eigenen Einlassung ergebe, damit gerechnet, dass er seinen Verpflichtungen nicht werde nachkommen können und dadurch den „Verkäufern oder sonstigen Geldgebern“ Schaden entstehen werde, was er auch in Kauf genommen und gebilligt habe. Anders könne das gesamte Verhalten des Angeklagten keine vernünftige Erklärung finden, wenn er auf der einen Seite in derartigem Umfang Geschäfte gemacht habe und Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei und auf der anderen Seite sich monatelang keine Rechenschaft abgelegt und auch keine Klarheit verschafft habe, ob er die eingegangenen Verpflichtungen werde erfüllen können.

Nicht völlig im Einklang steht damit die Bemerkung auf derselben Seite des Urteils: „Wie wenig der Angeklagte bis zum Schluss über seine finanzielle Lage Bescheid wusste, ergibt sich daraus, dass er noch im Dezember 1957 anlässlich einer Besprechung seine Verbindlichkeiten mit 50 000 bis 60 000 DM angab, während sie sich bei näherer Prüfung tatsächlich mit rund 250 000 DM herausstellten.“ Wenn der Angeklagte noch im Dezember 1957 annahm, seine Schuldenlast sei nicht höher als 60 000 DM, so ist schwer einzusehen, dass er deshalb mit der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gerechnet hat, da doch nach den Feststellungen schon im Jahre 1955 seine Schulden etwa 80 000 DM betrugen. Ob die Strafkammer sagen will, dass der Angeklagte mit jener Bemerkung nur die Verbindlichkeiten meinte, die über die aus dem Jahre 1955 stammenden, vielleicht langfristigen und dinglich gesicherten Schulden hinausgingen, lässt sich den Urteilsausführungen nicht klar entnehmen.

Die oben angeführten Darlegungen zum inneren Tattestand betreffen an sich nur den bedingten Vorsatz zum Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung. Zum Merkmal der Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen und des dadurch erregten Irrtums macht die Strafkammer keine ausdrücklichen Ausführungen.

Man könnte allenfalls jenen Darlegungen im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen die Ansicht des Landgerichts entnehmen, dass der Angeklagte seine Geschäftspartner über seine Vermögensverhältnisse und seinen Zahlungswillen getäuscht habe. Das reicht jedoch nicht aus. Denn gerade zu diesem Punkt war ein Eingehen auf die einzelnen Betrugsfälle unumgänglich.

Den Feststellungen lässt sich schon die wirkliche Vermögenslage des Angeklagten z. Zt. der einzelnen Taten nicht entnehmen. Sie ergibt sich erst aus der Zusammenstellung der Schulden mit den aktiven Vermögensbestandteilen (Außenständen, Warenlager, Grundstücke etc.). Die Strafkammer macht aber nur Angaben über die Schuldenlast des Angeklagten zur Zeit der Konkurseröffnung.

Der Angeklagte war Weinkommissionär und hat seine Geschäfte, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, wenigstens zum großen Teil als solcher abgeschlossen.

Offenbar war er Einkaufskommissionär. Die Strafkammer führt die Aussage des Zeugen ██████ an, wonach der Angeklagte von den „Innern 2“ Geld bekommen habe.

Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nichts daraus, dass er auch als Verkaufskommissionär tätig war; jedenfalls scheint diese Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Rolle zu spielen.

Soweit der Angeklagte als Einkaufskommissionär tätig war, hat er zwar in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung Waren gekauft. Insoweit brauchten also seine eigenen schlechten Vermögensverhältnisse ihn nicht an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu hindern, wenn er nur die Vorschüsse oder nachträglichen Zahlungen seiner Auftraggeber zur Bezahlung seiner Lieferanten verwendete.

Von den Fällen des Kreditkaufs beschäftigt sich die Strafkammer etwas eingehender nur mit dem Fall Nr. 1 und zwar im Zusammenhang mit dem Einwand des Angeklagten, er habe hier nur als Vertreter des Zeugen ████ gekauft. Sie hält dies im Hinblick besonders auf die Aussage des Zeugen ██ für widerlegt. In diesem Falle kann den Urteilsausführungen auch entnommen werden, dass der Angeklagte █████ und Trauben für eigene Rechnung gekauft hat, wenn er auch angenommen hat, er werde sie alsbald an WC weiterverkaufen können. Wie es sich damit in den übrigen Fällen (Nr. 2 bis 9) verhält, bleibt unklar. Jedenfalls ist es nach den Feststellungen nicht auszuschließen, dass er diese Geschäfte als Kommissionär abgeschlossen und den Kaufpreis hierfür von seinen Auftraggebern erhalten hat. Betrug konnte in diesem Falle vorliegen, wenn er von vornherein beabsichtigte, die von seinen Auftraggebern vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge nicht zur Bezahlung des Kaufpreises an seine Lieferanten zu verwenden, sondern es

ob er sonst einmal wieder die dazu ankommenden Mittel zur Bezahlung zusammenbringen werde.

Nach den Feststellungen haben sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten erst im Juni und Juli 1957 erheblich verschlechtert. Der Kaufvertrag mit Breidtec (Fall 9) wurde „im Juni 1957“ abgeschlossen, möglicherweise also schon am Anfang des Monats. Ob hier die Strafkammer den Betrug schon im Kaufabschluss sieht, was von den Feststellungen nicht getragen sein würde, oder in der Hingabe der drei ungedeckten Schecks am 12. und 21. September und 29. Oktober 1957, bleibt unklar. In der Hingabe der Schecks könnte nur ein sog. Stundungsbetrug liegen. Auch dessen Voraussetzungen (vgl. RGSt 1, 262, 264) sind nicht dargelegt.

Als Einkaufskommissionär könnte der Angeklagte einen Betrug auch gegen seine Auftraggeber begangen haben, wenn er bei Übernahme des Auftrages oder bei Entgegennahme des Vorschusses schon den Willen hatte, die empfangenen Beträge nicht zur Bezahlung des Kaufpreises, sondern für andere Zwecke zu verwenden. Dies käme etwa im Falle 10 in Betracht, in dem der Kommissionär WH ihm einen Wechsel über 7 200 DM als Vorauszahlung für die zu beschaffenden 4 Fuder Saarwein übergab. Die Strafkammer stellt hier nur fest, dass der Angeklagte seine Verprechungen nicht einhielt, nicht aber, dass er dies von vornherein vorhatte. Wenn das nicht der Fall gewesen, so käme möglicherweise Kommissionärsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG in Betracht, wenn der Angeklagte über den vorausgezahlten Betrag oder über die damit angekaufte Ware vertragswidrig verfügt hätte.

In Fall 11 hat der Angeklagte den Gastwirt Peter █████████ zwar darüber getäuscht, dass er den zu liefernden Most bereits im Keller habe. Auch hier wäre aber für den Betrug die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte die Vorauszahlung auch nicht zur Beschaffung des Mostes verwenden wollte. Das gleiche gilt für den Fall 12 (Entgegennahme einer Vorauszahlung von Franz Sollschneid).

Von den Darlehensfällen steht im Fall Nr. 14 der Schuldenumfang nicht fest. Nach den Feststellungen hatte Peter ███ dem Angeklagten Anfang 1957 ein Darlehen von 10 000 DM gegeben, von dem monatlich 1 000 DM zurückgezahlt werden sollten, was auch zunächst eingehalten wurde.

Vom Sommer 1957 an ließ sich der Angeklagte weitere Darlehen geben, zuletzt im Oktober 800 DM.

Im November wurde erstmals ein Scheck von 1 000 DM, mit dem eine Rückzahlung geleistet werden sollte, nicht eingelöst. Welcher Teilbetrag aus der nicht zurückgezahlten Restschuld von 11 800 DM auf das ursprüngliche Darlehen, dessen Aufnahme offenbar nicht als Betrug gewertet wird, entfällt und welcher Teilbetrag durch betrügerische Vorspiegelungen erlangt wurde, ist nicht klar gestellt.

Hiernach ist die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs insgesamt aufzuheben, womit auch die Gesamtstrafe entfällt.

Es erscheint angezeigt, auch den Strafausspruch zur Verurteilung wegen Unterschlagung aufzuheben, da dieser von der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs beeinflusst worden sein kann.

[Unterschriften]

GeierHibnerFischer
WillmsDr. Sanders
BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs mangels Gesamtvorsatz — Themis