Revision gegen Meineidsverurteilung aufgehoben, Rückverweisung zur neuen Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/55
- Datum
- 02.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineids setzt eine gerichtliche, zweifelsfreie Überzeugung voraus, dass der Zeuge vorsätzlich falsch geschworen hat.
Allgemeine Erfahrungssätze (z.B. dass Ehegatten gegenseitig über alle Vorkommnisse unterrichten) können eine konkrete Tatsachenfeststellung nicht ohne weitere Anhaltspunkte ersetzen.
Vage richterliche Formulierungen wie "erscheint sicher" oder Schlussfolgerungen ohne tatsächliche Grundlage genügen nicht zur Tragfähigkeit einer Verurteilung.
In Meineidsverfahren ist der genaue Wortlaut der bestrittenen Aussage in der Urteilsbegründung wiederzugeben und der innere Tatbestand (Vorsatz) sorgfältig zu ermitteln; bleibt Vorsatz unklar, ist Fahrlässigkeit zu prüfen (vgl. § 163 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 26. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Emaillebrenner Andreas B aus █ (Main), geboren am 1917 in ██, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hocheimer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war von 1950 bis 1952 im Nebenberuf bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in █████ als Kassierer tätig. Im Sommer 1952 hatte er mit Genehmigung des ihm vorgesetzten Generalvertreters B ██████ aus den für diese Kasse vereinnahmten Geldern einen Betrag von 200 DM darlehensweise entnommen. Als bald darauf sein Beschäftigungsverhältnis zu der Kasse beendet wurde, holte der Hauptkassierer die Unterlagen des Angeklagten in dessen Wohnung ab. Dabei veranlasste er die Ehefrau des Angeklagten – dieser selbst war nicht zugegen –, einen Schuldschein über 200 DM zu unterschreiben, des Inhalts, dass sie diesen Betrag dem erwähnten Generalvertreter B ██████ schulde. In einem Strafverfahren gegen B ██████ wegen Unregelmäßigkeiten gegenüber der erwähnten Krankenkasse hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 3. August 1954 nach den Feststellungen des Landgerichts als Zeuge ausgesagt und beschworen, dass er nichts von einem Schuldschein wisse, den seine Frau unterschrieben habe.
Der Angeklagte ist auf Grund dieser Aussage wegen Meineides verurteilt worden. Die dafür ausgesprochene Strafe von 10 Monaten Gefängnis hat das Landgericht mit einer Gefängnisstrafe von 1 Monat wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten 2 Wochen Gefängnis zusammengefasst. Die Revision richtet das Urteil nur an, soweit der Angeklagte wegen Meineides bestraft ist. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision ist begründet. Die Erwägungen, durch die sich das Landgericht bei der Würdigung des Sachverhalts hat leiten lassen, sind nicht in allen Teilen frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Angeklagten, bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung gegen B ██████ habe er von dem Vorhandensein des Schuldscheins keine Kenntnis gehabt, als widerlegt; das Gericht sei schon nach „menschlicher Erfahrung“ der Überzeugung, dass die Ehefrau des Angeklagten ihm von dem ausgestellten Schuldschein alsbald Mitteilung gemacht hat. Auf die Aussage der Ehefrau ließ sich die Feststellung, dass der Angeklagte Kenntnis von dem Schuldschein erlangt hat, nicht stützen, da diese Aussage dahin ging, sie habe ihrem Ehemann am Tage der Ausstellung nichts von dem Schuldschein gesagt, weil ihr Ehemann wohl spät nach Hause gekommen sei; ob sie später mit ihm darüber gesprochen habe, wisse sie nicht.
Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Ehefrau jedes Vorkommnis mit ihrem Ehemann bespricht, gibt es nicht. Es wäre zu erwägen gewesen, ob nicht hier besondere Gründe vorgelegen haben können, die ihr Schweigen erklärlich machen. Solche Gründe konnten sich aus der Persönlichkeit ihrer Mannes, etwa einer besonders großen Erregbarkeit, oder auch aus ihrer eigenen Wesensart ergeben. So könnte sie es vergessen haben, dem Manne die Unterzeichnung des ihr vorgelegten Schuldscheines mitzuteilen, weil sie vielleicht allgemein vergesslich ist, oder sie könnte auch die Mitteilung unterlassen haben, weil sie ihre Unterschrift angesichts der unstreitigen Schuld für bedeutungslos hielt. Die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass der Angeklagte in kleinen Verhältnissen gelebt habe und bei seinem Hausbau in Schulden geraten sei und dass schon aus diesem Grunde zwischen den Ehegatten die „Geldangelegenheiten“ besprochen worden seien, gehen insofern an dem Kern der Sache vorbei, als durch die Unterschrift der Ehefrau keine neue Belastung eingetreten war. Diese Unterschrift betraf eine unzweifelhaft bestehende Schuld und belastete die Eheleute nicht zusätzlich.
Dass der Betrag „so sehr umstritten“ gewesen sei, dass es, wie das Landgericht ausführt, außerhalb der Lebenserfahrung liege, anzunehmen, die Ehefrau habe das Vorhandensein des Schuldscheines ihrem Manne gegenüber nicht erwähnt, trifft jedenfalls für die Zeit der Ausstellung des Schuldscheins und die Zeit unmittelbar darauf nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu. Darüber, inwiefern die Schuld später „umstritten“ wurde, ob der Angeklagte die Schuld selbst bestritt oder ob er ihr mit selbständigen Einreden oder Einwendungen begegnete, lässt sich das Landgericht nicht aus.
Die Ausführungen des Landgerichts, es „erscheine“ ihm „sicher“, dass der Angeklagte mit dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B ███████ vom 2. Dezember 1952 Kenntnis von dem Schuldschein erhalten hat, und es sei „überzeugt“, dass der Angeklagte den Inhalt des Briefes des Rechtsanwaltes Dr. ████████ vom 25. November 1953 gekannt hat, erwecken mangels jeglicher weiteren Hinweise in tatsächlicher Hinsicht Zweifel, ob diese Schriftstücke überhaupt Gegenstand richterlicher Frage gewesen sind und ob nicht vielmehr der Angeklagte nur über das durch seine Ehefrau vermittelte Wissen vernommen worden ist. Für diesen beschränkten Umfang des Aussagegegenstandes könnte auch die Erwägung sprechen, dass über den Hergang der späteren schriftlichen und mündlichen Verhandlungen ohnehin die beteiligten Anwälte als Zeugen sowie deren Handakten als Beweismittel zur Verfügung standen.
Die vom Landgericht gebrauchten Wendungen „Kann man schon aus diesem Sachverhalt auf die Kenntnis des Angeklagten schließen“ und „so erscheint es jedoch sicher“ rufen überdies Bedenken hervor, ob das Landgericht auf Grund der „menschlichen Erfahrung“ die zur Verurteilung des Angeklagten erforderliche zweifelsfreie Überzeugung davon, dass die Ehefrau des Angeklagten diesem von der Unterzeichnung des Schuldscheins berichtet hatte, wirklich erlangt hat. Diese Bedenken werden durch die oben erwähnten Unklarheiten insbesondere der Grundlagen der Beweiswürdigung wesentlich verstärkt.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineides kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Aussage des in dieser Sache nicht unbefangenen Zeugen B ██████, dass der Angeklagte bei einem Ferngespräch im April 1953 von sich aus auf den Schuldschein zu sprechen gekommen sei, wird vom Landgericht nur unterstützend verwendet. Als tragende tatsächliche Grundlage für die Feststellung, der Angeklagte sei über das Vorhandensein eines Schuldscheins unterrichtet gewesen, wird sie vom Landgericht offensichtlich nicht gewertet. Jedenfalls kann diese Erwähnung des Schuldscheins nicht für eine durch die Ehefrau vermittelte Kenntnis des Angeklagten, sofern es nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung etwa hierauf ankommt, verwertet werden, da inzwischen Rechtsanwalt Dr. B ███████ in seinem Schreiben vom 2. Dezember 1952 den Schuldschein erwähnt hatte.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei darauf hingewiesen, dass es in Meineidsverfahren auf die sorgfältige und genaue Ermittlung des Wortlauts der in Frage stehenden Aussage ankommt und dass im Urteilstext nach Möglichkeit die ganze Aussage im Zusammenhang wiedergegeben werden muss.
Nach der inneren Tatseite wird sorgfältig aufzuklären sein, in welchem Sinne der Angeklagte bei seiner Vernehmung die an ihn gerichtete Frage auffasste und wie er seine Antwort verstanden wissen wollte. Dass er auch die Erwähnung des Schuldscheins in den Schreiben und Schriftsätzen der Anwälte etwa habe in Abrede stellen wollen, ist insoweit wenig wahrscheinlich, als er damit rechnen musste, dass ihm das Gegenteil ohne weiteres durch zuverlässige Beweismittel (vgl. oben) bewiesen werden konnte. Für die Beurteilung des inneren Tatbestandes ist übrigens die im Rahmen der Strafzumessungsgründe getroffene Feststellung von besonderer Bedeutung, der Angeklagte sei „ein mehr oder minder primitiver Mensch, der sich der Tragweite seiner Handlung nicht recht bewusst war“. Falls der Angeklagte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung nicht vorsätzlich falsch geschworen haben sollte, wäre auch die Frage der Fahrlässigkeit (§ 163 StGB) zu prüfen.
Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung nach Lage des Falles zur erschöpfenden Aufklärung des äußeren und inneren Tatbestandes die Gerichtspersonen und die übrigen Verfahrensbeteiligten, die bei der Vernehmung zugegen waren, als Zeugen zu hören haben.