Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Anstiftung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 440/51
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend darlegen, welche Wirkung die Aufforderung des Angeklagten auf den Tatentschluss des jungen Fl. gehabt hat (§ 267 Abs.1 StPO). Ferner fehlen Feststellungen zur Strafzumessung (§ 267 Abs.3 StPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Anstiftung muss das Tatgericht in den Urteilsgründen konkret darlegen, welche Wirkung die Aufforderung des Anstifters auf den Tatentschluss des Täters gehabt hat; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht (§ 267 Abs.1 StPO).

2

Ist die Aufforderung nicht das bestimmende Moment für den Tatentschluss (sondern etwa das Zureden Dritter), kommt eine Bestrafung nach der Anstiftungsnorm nicht in Betracht; gegebenenfalls ist andere Beteiligtenstrafbarkeit zu prüfen.

3

Führen die Einwirkungen mehrerer Personen gemeinsam zum Tatentschluss, ist jede dieser Personen als Anstifter zu behandeln.

4

Das Urteil muss die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände darlegen; das Unterlassen solcher Feststellungen verletzt § 267 Abs.3 StPO und macht die Aufhebung des Urteils erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 15. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauer Johann ███ aus ███████████ dort geboren am ███ █████ wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Lentel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 15. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Im Februar 1948 entwendeten Alois Fl. jung und fünf andere mitverurteilte unter erschwerenden Umständen aus dem Anwesen des Landwirts H. ein zuchtschwein und Einer. Der Angeklagte, der mit H. verfeindet war, hatte den Alois Fl. jung und dessen bei H. ein Schwein Vater wiederholt aufgefordert, zu stehlen. Er hatte den jungen Fl. die örtlichen Verhältnisse beschrieben und dem Vater zum Abstechen des Schweines ein Schlachtermesser gegeben. Auch der Vater Fl. redete seinen Sohn und seinen mitverurteilten Stiefsohn R. zu, die Tat auszuführen, und dazu einige Bekannte mitzunehmen. Fl. jung, R. und vier weitere Personen „entschlossen sich danach zur Begehung des Diebstahls“.

Die Revision, die die Verletzung des materiellen Rechts und des § 267 Abs. 1 und 3 StPO rügt, ist begründet.

1.) Die Urteilsgründe ergeben mit Sicherheit nur, dass der Angeklagte Vater und Sohn Fl. aufgefordert hat, einen Diebstahl bei H. zu begehen, und dass der junge Fl. später mit anderen bei H. einen Diebstahl ausgeführt hat, während der Vater an der Durchführung nicht beteiligt gewesen ist. Das Landgericht hat hieraus gefolgert, der Angeklagte habe Fl. alt und jung zu dem Einbruchdiebstahl „durch Zureden angestiftet“.

Zur Begründung hat es sich dabei begnügt, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben, ohne in hinreichender Weise die gesetzlichen Merkmale der Anstiftung in den Feststellungen darzulegen, wie das § 267 Abs. 1 StPO erfordert. Der Sachverhalt nötigte dazu, näher darzulegen, welche Wirkung die Aufforderung des Angeklagten auf den jungen Fl. gehabt hat. Die Worte, Fl. habe sich „daraufhin“ zur Begehung des Diebstahls entschlossen, geben keine Gewissheit dafür, welcher Einfluss für ihn der im Sinne des § 48 StGB bestimmende war. Kam er nur durch das Zureden seines Vaters zu dem Diebstahlsentschluss, war also die Aufforderung des Angeklagten nicht das bestimmende, so kann dieser nicht nach § 48 StGB bestraft werden, sondern nach § 49a. Sollte sie neben den Zureden seines Vaters in ihm den Diebstahlsentschluss hervorgerufen haben, so wäre sie eine Anstiftung. Denn wenn der Tatentschluss durch die Einwirkung mehrerer herbeigeführt wird, so ist jede dieser Personen Anstifter (siehe z. B. BGH, Urteil vom 18. September 1951 – 1 StR 579/51 – OLG Düsseldorf in SJZ 1948, 470).

Die unvollständigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, ob das Landgericht § 48 StGB rechtlich zutreffend angewendet hat. Das Urteil musste daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

2.) Das Urteil führt auch, wie die Revision beanstandet, keine Umstände an, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Es verstößt damit gegen § 267 Abs. 3 StPO, was die Aufhebung des Urteils bedingen würde (§ 354 Abs. 1 StPO), wenn das Urteil nicht schon aus dem unter 1.) erwähnten Grunde aufgehoben werden müsste.

Wenn das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die Prüfung nachholt, welche Wirkung die Aufforderung des Angeklagten hatten, ob sie ursächlich oder nichtursächlich für den Entschluss des jungen Fl. gewesen sind, den Diebstahl bei H. zu begehen, wird es auch auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen haben, dass zwischen der Aufforderung und der Begehung der Tat ein Zeitraum von [REDACTED] gelegen habe.

Dr. GeierRichterGlanzmann
LentelJagusch
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