Revision verworfen – Ausnutzung schutzloser Lage nach § 177 Abs. 1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 439/98
- Datum
- 08.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die dritte Handlungsalternative des § 177 Abs. 1 StGB erfasst auch die Ausnutzung einer Lage, in der die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers derart vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.
Bei der Auslegung des Merkmals der "hilflosen Lage" ist auf die zur hilflosen Lage entwickelten Maßstäbe der §§ 221, 234 und 237 StGB abzustellen; es genügt nicht, dass objektiv keinerlei Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
Die Aufnahme der dritten Alternative durch das 33. StrÄndG schließt Strafbarkeitslücken und erfasst Konstellationen, in denen das Opfer aus Angst sexuelle Handlungen hinnimmt, ohne dass körperliche Gewalt oder eine konkludente Drohung nachweisbar ist.
Vorangegangene Gewalthandlungen oder anhaltende Drohungen können die Annahme einer hilflosen Lage oder das Ausnutzen derselben begründen und fallen jedenfalls unter die Auffangtatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, die das Tatbestandsmerkmal inhaltlich unverändert lässt, ist nicht als milderes Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB anzusehen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 18. Mai 1998
Rubrum
BESCHLUSS 1 StR 439/98 vom 8. September 1998 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Mai 1998 wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (33. StrÄndG, BGBl. I S. 1607) greife ein; der Angeklagte habe unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, gehandelt.
Diese Handlungsform wurde als dritte Alternative neben der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erstmals durch das 33. StrÄndG in den Tatbestand der Vergewaltigung aufgenommen. Dadurch ist eine Erweiterung der Strafbarkeit eingetreten (BGH bei Miebach NStZ 1998, 130, 132).
Mit ihr sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die nach früherem Recht auftreten konnten, wenn das Opfer aus Angst vor der Anwendung von Gewalt durch den Täter dessen sexuelle Handlungen über sich ohne dass Gewalt oder eine – gegebenenfalls auch konkludente – Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben feststellbar ist, ergehen lässt.
Zudem sollte das neue Tatbestandsmerkmal im Einzelfall die Prüfung, ob „psychische Gewalt“ den Tatbestand erfüllt, entbehrlich machen (BTDrucks. 13/2463 S. 6; 13/7324 S. 6; krit. Dessecker NStZ 1998, 1, 2).
Zur Definition des Merkmals wurde auf die Auslegung des entsprechenden Begriffs der hilflosen Lage in den §§ 221, 234 und 237 StGB (vgl. dazu BGHSt 22, 178; 24, 93; BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1) verwiesen. Danach liegt eine hilflose Lage nicht erst dann vor, wenn für das Opfer objektiv keine Verteidigungs- oder Ausweichmöglichkeiten gegeben sind, sondern schon dann, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem Maße vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist. Dies soll durch die Fassung des Gesetzes klargestellt werden (BTDrucks. 13/2463 S. 7 und 13/7663 S. 4).
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht im Fall II 1 die der Anwendung von Gewalt zumindest nahekommende Situation der Verängstigung des Opfers im Anschluss an unmittelbar vorangegangene Verletzungshandlungen mit einem Messer, im Fall II 2 die Ausnutzung der schutzlosen Lage, als es sich mit dem Täter allein in der Wohnung des Opfers aufhielt und ihm nicht ausweichen konnte, und wie im Fall II 3 die weitere Verängstigung des dem Angeklagten weiterhin allein gegenüberstehenden Opfers aufgrund des vorangegangenen Geschehens jeweils als hilflose Lage im Sinne der 3. Handlungsalternative des § 177 Abs. 1 StGB i. d. F. des 33. StrÄndG angesehen. Alle Fälle waren geprägt durch vorangegangene Gewalthandlungen und über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt geäußerte Drohungen des Angeklagten. Sie hätten daher unter Umständen vom Tatrichter auch als Ausnutzung der Drohwirkung früherer Gewaltanwendung und der Fortwirkung früherer Drohungen gewertet werden können (vgl. Lenckner NJW 1997, 2801, 2802), erfüllen aber jedenfalls den neuen Auffangtatbestand. Auch unterschied sich der Schuldumfang nicht grundlegend von den anderen Handlungsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB.
Das am 1. April 1994 nach der Tat in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1994, 164) hat das genannte Tatbestandsmerkmal (nunmehr § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB n. F.) inhaltlich unverändert gelassen; es ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch im Übrigen nicht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.
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