Revision teils stattgegeben: Berichtigung der Urteilsformel und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 439/90
- Datum
- 17.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Verabredung zur Begehung eines Verbrechens nach § 30 StGB erfordert die ausdrückliche Nennung der konkreten geplanten Tat in der Urteilsformel, da § 30 StGB kein selbständiger Tatbestand ist.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob die verabredete Tat als minder schwerer Fall im Sinne der einschlägigen Vorschrift (z. B. § 250 Abs. 2 StGB) zu bewerten ist; § 30 StGB kann als vertypeter Milderungsgrund maßgeblich sein.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung möglicher Milderungsgründe (etwa des minder schweren Falls), kann die verhängte Einzel- und Gesamtstrafe nicht aufrechterhalten werden und bedarf der Aufhebung mit Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die bloße Darlegung von Erschwerungsgründen enthebt den Tatrichter nicht von der Pflicht, zugleich prüfungs- und dokumentationspflichtig mögliche Milderungsgründe zu erwägen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 439/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Ca aus SC, geboren am Mario ███████ 1964 in ██ (Italien), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. September 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. März 1990
a) dahin berichtigt, dass in der Urteilsformel die Worte „in Tateinheit mit einer Verabredung zum Verbrechen“ ersetzt werden durch die Worte „in Tateinheit mit Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung“;
b) im Strafausspruch im Fall II 3 der Gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat macht sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Berichtigung der Urteilsformel und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs zu eigen. Der Generalbundesanwalt schreibt insoweit:
„Im Falle II 3 der Gründe muss der Schuldspruch dahin klargestellt werden, dass der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch an dessen Rechtsfolgen anknüpft, muss die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (BGH bei Holtz, MDR 1986, 271).
Die für die Tat II 3 der Gründe verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat trotz Anführung einiger Milderungsgründe (UA S. 28/29) nicht geprüft, ob sich das verabredete Verbrechen als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB darstellt.
Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil § 30 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB einen ‚vertypeten‘ Milderungsgrund bildet (BGHSt 32, 133, 136/137), der allein oder zusammen mit anderen Umständen dem Tatrichter Anlass geben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 357; 1985, 453; BGH, GA 1987, 226; BGH, StV 1987, 531).
Obwohl das angefochtene Urteil gewichtige Erschwerungsgründe aufführt (UA S. 29/30, 31), lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall bejaht hätte, wenn sie die gebotene Prüfung vorgenommen hätte. Das wäre für den Angeklagten günstiger gewesen, weil die Strafkammer die Strafe dann gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB hätte entnehmen müssen, wobei sie die Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB nicht hätte unterschreiten dürfen. Der Strafrahmen hätte dann nicht zwischen 2 Jahren und 11 Jahren 3 Monaten, sondern zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe gelegen.
Da die Einzelstrafe im Falle II 3 der Gründe der von der Strafkammer angenommenen Mindeststrafe sehr nahe kommt, ist es möglich, dass die Strafe bei Bejahung eines minder schweren Falles aufgrund der um die Hälfte geringeren Mindeststrafe entsprechend milder ausgefallen wäre. Die Einzelstrafe für diesen Fall sowie die Gesamtstrafe müssen deshalb neu zugemessen werden.“
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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