BGH: § 51 Abs. 2 StGB bei Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 439/73
- Datum
- 02.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist die sich hieraus ergebende Strafmilderung bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen.
Der Tatrichter darf eine nach § 51 Abs. 2 StGB gebotene Milderung nicht erst ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Ansatz bringen.
Die Begründung der Strafzumessung muss darlegen, inwieweit die Täterpersönlichkeit und eine beschränkte Zurechnungsfähigkeit die Höhe der Einzelstrafen beeinflussen.
Erfolgt die Bestrafung unter Vernachlässigung einer gebotenen gesetzlichen Milderung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 2. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 439/73 in der Strafsache gegen den technischen Zeichner Georg Kk ██ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1936 in ███████ (Polen), wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. März 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Revision insoweit, als sie sich gegen den Strafausspruch wendet, der Erfolg nicht versagt werden.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für die Tatzeiten zugebilligt (UA S. 53). Sie ist jedoch bei Bemessung der Einzelstrafen vom Normalstrafrahmen ausgegangen (vgl. UA S. 63) und hat hier auch bei Begründung der Straffestsetzung die Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgründsätzen zu mildern, nicht erwähnt (vgl. UA S. 64, 71). Das Urteil führt zwar aus, dass die Täterpersönlichkeit die Strafzumessung wesentlich beeinflusst habe, erläutert diesen Hinweis aber wiederum nur mit Erwägungen, die sich nicht mit der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit auseinandersetzen (UA S. 71). Erst bei den Ausführungen des Urteils zur Bildung der Gesamtstrafe wird im Rahmen der „außerdem“ zu verwertenden Umstände der Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB hervorgehoben (UA S. 71/72).
Diese Begründung entspricht nicht dem Wesen des Verhältnisses zwischen Einzelstrafen und Gesamtstrafe. Hält der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB für angemessen, so muss er sie bei Bestimmung der Einzelstrafen berücksichtigen; er darf sie nicht erst und ausschließlich bei der Bildung der Gesamtstrafe in Betracht ziehen (BGH NJW 1966, 509). Das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ist – ungeachtet der keineswegs als überhöht anzusehenden Strafen – nicht auszuschließen.
Die Revision führt daher hinsichtlich des Strafausspruchs zur Aufhebung und Zurückverweisung, während sie im Übrigen zu verwerfen ist.
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