Treffer
BGH Urteil

Vereidigungsverbot (§60 Nr.2 StPO): Verstoß führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 439/64
Datum
24.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und rügt die Verwertung der Aussage eines als Zeugen vereidigten, tatsächlich eidesunfähigen Zeugen. Die Vereidigung verstieß gegen das absolute Verbot des § 60 Nr. 2 StPO, wurde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und erhöhte der Bekundung die Glaubwürdigkeit. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen; die Rüge ist auch in der Revision zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen das in § 60 Nr. 2 StPO geregelte Vereidigungsverbot begründet unabhängig davon, ob der Tatrichter die Eidesunfähigkeit kannte, einen Revisionsgrund.

2

Die unerlaubte Vereidigung eidesunfähiger Personen kann vom Angeklagten in der Revision gerügt werden, auch wenn sie nicht nach § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung beanstandet wurde.

3

Eidesunfähige Personen dürfen vernommen und ihre Bekundungen zur Wahrheitsfindung verwertet werden; ihre Vereidigung ist indes ausnahmslos unzulässig und darf bei der Beweiswürdigung nicht als eidliche Bekräftigung gewertet werden.

4

Die Verletzung des absoluten Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO rechtfertigt in der Regel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, wenn die vereidigte Aussage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters von Bedeutung war.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 25. Juli 1964

Leitsatz

Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO kann auch dann gerügt werden, wenn der Tatrichter die Eidesunfähigkeit des Zeugen nicht kannte.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 25. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Meineids verurteilte Angeklagte beanstandet mit Recht das Verfahren des Landgerichts.

Auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer ist der als Zeuge vernommene █████████ ███ vereidigt worden. Das hätte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht geschehen dürfen, weil ihm die Fähigkeit aberkannt war, eidlich als Zeuge vernommen zu werden. Das Landgericht hat seine Aussage bei der Würdigung der Beweise herangezogen, dabei wiederholt ihre eidliche Bekräftigung erwähnt und der Bekundung demnach um des Eides willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen.

Den Verfahrensfehler kann der Angeklagte rügen, obwohl er die Anordnung des Vorsitzenden, den eidesunfähigen Zeugen zu vereidigen, in der Hauptverhandlung nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. Hier gilt das schon deshalb, weil nicht allein der Vorsitzende durch die Anordnung und Vornahme der prozessordnungswidrigen Vereidigung, sondern auch das Landgericht durch deren Verwertung als eidliche Aussage gegen das Gesetz verstoßen hat.

Die Eidesunfähigkeit des Zeugen war der Strafkammer unbekannt und ist erst durch die Revision aufgedeckt worden. Ob diese Unkenntnis unverschuldet war oder auf einem Versehen beruhte, etwa weil der Vorsitzende den Zeugen nicht in der durch das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO gebotenen Weise in geeigneter Form (vgl. § 68a StPO) nach einer Bestrafung wegen Meineids befragt hat, kann dahingestellt bleiben. Das Gesetz gestattet, auch eidesunfähige Personen als Zeugen zu vernehmen und ihre Bekundungen bei der Wahrheitsfindung zu benutzen. Es verbietet in § 60 Nr. 2 StPO aber ausnahmslos, solche Personen zu vereidigen, weil es ihre Aussage stets nur als uneidlich gewertet wissen will, auch wenn sie dem Tatrichter infolge eidlicher Erhärtung glaubwürdiger als ohne solche Bestärkung erscheinen würde. Ein Verstoß gegen dieses absolute Verbot ist ein Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf, ob der Tatrichter die die Vereidigung ausschließenden Tatsachen kannte oder kennen musste.

Das hat das Reichsgericht in gleichgelagerten Sachen stets angenommen (RGSt 6, 370; RG JW 1931, 2817 Nr. 36). Ebenso ist es verfahren, wenn der Tatrichter einen Zeugen infolge irrtümlicher Annahme der Eidesunmündigkeit unvereidigt gelassen hat (RGSt 20, 163). Der Senat schließt sich dieser Auffassung für den hier zu entscheidenden Fall an, da das unbedingte Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO – möglicherweise unverschuldet – außer Acht gelassen worden ist (vgl. Eb. Schmidt, StPO § 337 Rdnr. 14).

Daher muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die neue Verhandlung gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Vernehmung auch der Zeugen zu beantragen, deren Anhörung er bisher vermisst hat.

FischerWilms
SeibertSanders
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