Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen – Strafzumessung bei Betrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/96
Datum
12.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein, das den Angeklagten wegen Betrugs in 39 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilte. Zentrale Frage war die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung und die Anwendbarkeit des § 263 Abs. 3 StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Die Kammer hat eine zulässige Gesamtwürdigung vorgenommen, die einschlägigen Zumessungsfaktoren berücksichtigt und keine Rechtsfehler begangen. Die Darlegungspflicht des Tatrichters nach § 267 Abs. 3 StPO wurde gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung von Einzel- und Gesamtstrafen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; eine revisionsgerichte Überprüfung erfolgt nur bei Rechtsfehlern.

2

Fehlen die Voraussetzungen einer strafschärfenden Regelung, ist bei der Festsetzung der Einzelstrafen der für die Grundtat geltende Normalstrafrahmen anzuwenden.

3

Die Strafzumessung erfordert eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Schadenshöhe, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse sind dabei zu berücksichtigen.

4

Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände anzuführen; eine erschöpfende Darstellung aller Gesichtspunkte ist nicht erforderlich.

5

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung eines einzelnen Zumessungsfaktors bedeutet nicht zwingend dessen Unberücksichtigung, wenn seine Berücksichtigung aus der Gesamtwürdigung hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 43/96

in der Strafsache gegen (alias ████████ aus ——) ██ Johann Paul geboren am ██ ██ 1957 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ aus [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte ███ in der Verhandlung, Justizangestellte [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1995 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit von Mitte Januar 1992 bis Anfang Mai 1993 in beträchtlichem Umfang Gelder, Waren und Leistungen betrügerisch erlangt zu haben. Mit ihrer auf das Strafmaß beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, dass die landgerichtliche Strafzumessung milde erscheint. Gleichwohl weist sie weder zugunsten des Angeklagten noch, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu seinen Lasten einen Rechtsfehler auf. In keiner Richtung ist die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHSt 34, 345, 349), zu beanstanden.

Die Strafkammer führt aus, in keinem der Fälle seien die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB gegeben. Sie wendet deshalb bei Festsetzung der Einzelstrafen den in § 263 Abs. 1 StGB bestimmten Normalstrafrahmen an. Diese Wertung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Sie beruht, wie die weiteren Strafzumessungsgründe zeigen, auf einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Eine solche Gesamtwürdigung ist auch dann geboten, wenn wie hier nicht unerhebliche Schäden eingetreten sind (vgl. BGH NStZ 1982, 465; 1984, 413; wistra 1987, 257 ff.; 1988, 304; 1993, 300).

Vergeblich macht die Revision geltend, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte insoweit „grob eigennützig handelte“, als er in der Zeit von August 1992 bis Februar 1993 „seinen Lebensunterhalt planmäßig durch betrügerische Handlungen bestritt, statt dies durch Einsatz seiner Arbeitskraft zu tun“. Richtig ist, dass er in diesem Zeitraum, in dem er keiner geregelten Beschäftigung nachging, sich in großem Umfang Waren und Bargeld betrügerisch verschaffte. Doch spricht nichts dafür, dass die Strafkammer dies außer Betracht gelassen habe. Vielmehr bildete die Schadenshöhe, wie sie bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorhebt, einen wesentlichen Zumessungsfaktor, wie sie auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in vielen Fällen handelte, „um in den Besitz von Luxusgütern zu kommen“. Bei ihrer Entscheidung hat die Strafkammer die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und sein Bewährungsversagen nicht übersehen. Strafmildernd durfte indes ins Ge-

wicht fallen, dass er die im Urteil geschilderten persönlichen Defizite aufweist und dass ihm in einigen Fällen Bankoder Kaufhausangestellte durch nachlässiges Verhalten die Tatbegehung leicht gemacht haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen braucht; eine erschöpfende Darstellung aller Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 24, 268 sowie BGH NJW 1976, 2220).

Schließlich hält auch die Bemessung der Gesamtstrafe der Nachprüfung stand.

GranderathMaulWahl
UlsamerSchomburg
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