Rückerstattung von Mehrerlösen über 1.000 DM im Preisordnungswidrigkeitenverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 439/58
- Datum
- 12.12.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Rückerstattung eines Mehrerlöses an den Geschädigten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz wird durch eine Betragsgrenze von 1.000 DM nicht ausgeschlossen.
Die in § 9 Abs. 3 WiStG 1954 angeordnete entsprechende Anwendung der §§ 403 ff. StPO führt nicht zur Übernahme der Zuständigkeitsbeschränkung des § 403 Abs. 1 StPO auf das Bußgeld- bzw. Rückerstattungsverfahren.
Eine entsprechende Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften setzt voraus, dass vergleichbare Zuständigkeitsvoraussetzungen und übereinstimmender Sinn und Zweck der Verfahren bestehen; fehlt es daran, scheidet die Übertragung aus.
Die Rückerstattung des Mehrerlöses ist keine rein zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung wie im Adhäsionsverfahren, sondern zugleich eine Nebenfolge im weiteren strafrechtlichen Sinne zur Entziehung des unzulässigen Mehrerlöses.
Das nach § 54 Abs. 1 OWiG angerufene Amtsgericht ist zur Entscheidung über die Anordnung in demselben Umfang befugt wie die Verwaltungsbehörde, auch wenn der Mehrerlös 1.000 DM übersteigt.
Leitsatz
Die Verwaltungsbehörden sind durch § 9 Abs. 3 WiStG 1954 und § 403 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die Rückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1.000 DM an den Geschädigten anzuordnen.
Die nach § 54 Abs. 1 OWiG angerufenen Amtsgerichte sind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt, wenn der Mehrerlös den Betrag von 1.000 DM übersteigt.
Tenor
Die Verwaltungsbehörden sind durch § 9 Abs. 3 WiStG 1954 und § 403 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die Rückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1.000 DM an den Geschädigten anzuordnen.
Die nach § 54 Abs. 1 OWiG angerufenen Amtsgerichte sind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt, wenn der Mehrerlös den Betrag von 1.000 DM übersteigt.
Gründe
In dem Verfahren gegen 1. Georg █████████, Schreinermeister in ███, 2. ██, Kaufmann in ███, 3. Willi █████, Firma █████ in ███, 4. ████ & Co GmbH in ███, 5. Firma ████████, Kaufmann in ██████, 6. Hans ███████, Kaufmann in ██████, 7. Josef ██████████,
wegen Preiszuwiderhandlung, hier: Rückerstattung eines Mehrerlöses, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 1958 beschlossen:
Die Verwaltungsbehörden sind durch § 9 Abs. 3 WiStG 1954 und § 403 Abs. 1 StPO nicht gehindert, die Rückerstattung eines Mehrerlöses von mehr als 1.000 DM an den Geschädigten anzuordnen.
Die nach § 54 Abs. 1 OWiG angerufenen Amtsgerichte sind zur Entscheidung über die Anordnung auch dann befugt, wenn der Mehrerlös den Betrag von 1.000 DM übersteigt.
Die Betroffenen haben in den Jahren 1950 bis 1953 bei Lieferungen an die damaligen Besatzungsbehörden die zulässigen Preise überschritten. Die Mehrerlöse betrugen in allen Fällen mehr als 1.000 DM. Auf Antrag der Besatzungskostenämter haben die Verwaltungsbehörden die Rückerstattung des Mehrerlöses an die Bundesrepublik Deutschland angeordnet. Die von den Betroffenen nach § 54 Abs. 1 OWiG angerufenen Amtsgerichte haben die Anordnungen der Verwaltungsbehörden teils bestätigt, teils aufgehoben. Über die gegen diese Entscheidungen der Amtsgerichte eingelegten Rechtsbeschwerden (§ 56 OWiG) hat das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht hat dabei auch nachzuprüfen, ob die Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte für die angefochtenen Entscheidungen sachlich zuständig waren. Es will diese Frage bejahen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts vom 19. Dezember 1955 (JR 1956, 191) und des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 18. Juli 1957 – Ws 76/57 – gehindert, denn beide Gerichte haben die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte verneint, wenn die Rückerstattung eines Mehrerlöses von über 1.000 DM in Frage stand.
Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 GVG, § 56 Abs. 5 OWiG sind zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte, die die angefochtenen Entscheidungen erlassen haben, ist Verfahrensvoraussetzung; das Beschwerdegericht hat sie zu prüfen, bevor es in die weitere verfahrens- und sachlich-rechtliche Prüfung eintritt.
Der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist zuzustimmen.
Die Auffassung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Neustadt a. d. W. würde zu dem Ergebnis führen, dass im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörden über einen Mehrerlös von 1.000 DM zwar entscheiden, jedoch nur seine Abführung an die Staatskasse, nicht jedoch die Rückerstattung an den Geschädigten anordnen dürften. In diesen Fällen müsste der Geschädigte auch bei einfacher, ganz klarer Rechtslage zunächst in einem anderen Verfahren seine Ansprüche gegen den Täter verfolgen; und im Maße seines Obsiegens wäre die Höhe der an die Staatskasse abzuführenden Beträge zu mindern oder die Auszahlung bereits eingezogener Beträge an den Geschädigten anzuordnen (§ 9 Abs. 2 WiStG 1954).
Ein solch unwirtschaftliches Verfahren würde dem Zweck des Gesetzes, das eine Vereinfachung erstrebt und gerade deshalb die unmittelbare Rückerstattung an den Geschädigten anstatt der Abführung an die Staatskasse zulässt, zuwiderlaufen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes nötigen nicht dazu. Vielmehr dürfen die Verwaltungsbehörden auch dann die Rückerstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten anordnen, wenn dieser mehr als 1.000 DM beträgt.
1.) Weder die Wirtschaftsstrafgesetze 1949/1952/1954 noch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) enthalten Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Anordnung der Rückerstattung des Mehrerlöses ausdrücklich begrenzen.
Die Möglichkeit, die Rückerstattung eines Mehrerlöses an den Geschädigten anzuordnen, ist erstmals erwähnt in § 4 Abs. 1 Satz 2 der PreisstrafrechtsVO vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I, S. 264). Für das Ordnungsstrafverfahren (§§ 8 ff. aad), in dessen Rahmen die Rückerstattung des Mehrerlöses angeordnet werden konnte, war auch in der Beschwerdeinstanz (§§ 28 ff. aad) ohne Rücksicht auf die Höhe des Mehrerlöses die Verwaltungsbehörde zuständig.
Auch nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1949 waren die Verwaltungsbehörden berufen, bei Ordnungswidrigkeiten die Rückerstattung des Mehrerlöses anzuordnen (§§ 77, 78, 52 Abs. 1, 50 Abs. 1 WiStG 1949); ihre Zuständigkeit war durch die das Verfahren der Verwaltungsbehörden betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht beschränkt.
Die Wirtschaftsstrafgesetze 1952 und 1954 enthalten außer der Bestimmung, dass im selbständigen Verfahren die Abführung des Mehrerlöses durch die Verwaltungsbehörden angeordnet wird (§ 52 Abs. 2 Satz 1 WiStG 1952; § 11 Abs. 1 Satz 2 WiStG 1954), keine allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden mehr, da inzwischen das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten ergangen ist.
Nach diesem Gesetz sind für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten weiterhin grundsätzlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Es enthält keine Bestimmungen, nach denen die Höhe des Mehrerlöses die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden berührt.
2.) Die durch § 9 Abs. 3 WiStG 1954 gebotene entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) beschränkt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht ein.
Nach § 403 Abs. 1 StPO „kann der Verletzte vermögensrechtliche Ansprüche, die ihm aus der Straftat erwachsen sind, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der Anspruch zu dessen Zuständigkeit gehört“. Das Amtsgericht kann daher im Adhäsionsverfahren grundsätzlich nur über vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden, deren Wert den Betrag von 2.000 DM nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG).
Diese Zuständigkeitsbeschränkung gilt jedoch nicht für die Anordnung der Rückerstattung des Mehrerlöses im Bußgeldverfahren oder – wenn man dessen Zulässigkeit bejaht – im selbständigen Rückerstattungsverfahren; § 403 Abs. 1 StPO kann insoweit nicht entsprechend angewandt werden. Denn wenn bestimmte Vorschriften eines Verfahrens auf ein anderes Verfahren entsprechend anzuwenden sind, so bedeutet das, dass sie nur anzuwenden sind, soweit dies der besonderen Gestaltung des Verfahrens, auf das sie angewandt werden sollen, entspricht und soweit Sinn und Zweck beider Verfahren übereinstimmen. Diese Voraussetzungen fehlen für eine entsprechende Anwendung der in § 403 Abs. 1 StPO enthaltenen Zuständigkeitsbeschränkung auf das Bußgeldverfahren.
a) Die Zuständigkeitsregelung des § 403 StPO setzt die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Amtsgericht und Landgericht sowohl im Strafverfahren wie auch im bürgerlich-rechtlichen Streitverfahren voraus, und sie geht davon aus, dass dieselbe Behörde, die in Strafsachen zur Entscheidung berufen ist, auch über bürgerlich-rechtliche Ansprüche entscheidet. Diese Voraussetzungen, ohne die die Zuständigkeitsregelung des § 403 StPO nicht möglich wäre, fehlen aber für das Bußgeldverfahren. Denn für dieses Verfahren ist die Verwaltungsbehörde ohne Rücksicht auf die Höhe des Mehrerlöses ausschließlich zuständig, und außerhalb des Bußgeldverfahrens (oder des Rückerstattungsverfahrens) besteht keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Ansprüche.
Weil somit vergleichbare Zuständigkeitsvoraussetzungen fehlen, kann auch die in § 403 StPO getroffene Zuständigkeitsregelung auf das Bußgeldverfahren nicht sinnvoll, nicht „entsprechend“ angewandt werden.
b) Das Verfahren der Rückerstattung des Mehrerlöses unterscheidet sich auch inhaltlich von dem in den §§ 403 ff. StPO geregelten Adhäsionsverfahren.
Im Adhäsionsverfahren wird ein rein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, über den die Beteiligten frei verfügen können, und an dessen Verfolgung und Durchsetzung kein staatliches Interesse besteht. Dagegen soll bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers dem Täter der Mehrerlös grundsätzlich entzogen werden. Dies ergibt sich aus § 8 WiStG 1954, der die Abführung des Mehrerlöses von besonderen Ausnahmen (§ 8 Abs. 2) abgesehen zwingend vorschreibt. Statt der Abführung des Mehrerlöses kann nach § 9 WiStG die Rückerstattung an den Geschädigten angeordnet werden. Eine solche Anordnung dient zwar auch dazu, dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen, sie ist aber zugleich Ausdruck der Pflicht zur Abführung des Mehrerlöses und verfolgt staatliche Zwecke, als durch sie dem Täter der Mehrerlös in gleicher Weise entzogen wird wie durch die Anordnung, den Mehrerlös abzuführen.
Das auf Rückerstattung des Mehrerlöses gerichtete Verfahren unterscheidet sich von dem in den §§ 403 ff. StPO geregelten Adhäsionsverfahren also dadurch, dass es nicht nur der Verfolgung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche, sondern auch staatlichen Interessen dient. Die Rückerstattung des Mehrerlöses ist ebenso eine auf strafrechtlichem Gebiet im weiteren Sinne liegende Nebenfolge einer Preiszuwiderhandlung wie die Abführung des Mehrerlöses. Die für den Streit über rein bürgerlich-rechtliche Ansprüche bestimmte Zuständigkeitsregelung der §§ 403 StPO, 23 Nr. 1 GVG ist daher auf das Verfahren der Rückerstattung des Mehrerlöses nicht anzuwenden.
3.) Da der Amtsrichter nach § 55 OWiG dazu berufen ist, auf Antrag des Betroffenen (§ 54 OWiG) über die Anordnungen der Verwaltungsbehörde zu entscheiden, muss er zur Entscheidung im gleichen Umfang befugt sein wie die Verwaltungsbehörde.
Es geht aber nicht an, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde entgegen dem Zweck des Gesetzes und in Widerspruch zur Gestaltung des für sie maßgeblichen Verfahrens deshalb zu beschränken, weil für den Amtsrichter die Zuständigkeitsbeschränkung des § 403 Abs. 1 StPO anwendbar erscheint. Vielmehr ist umgekehrt diese Bestimmung auch für den Amtsrichter schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie für die Verwaltungsbehörde nicht gilt.
Denn das Verfahren vor dem Amtsrichter ist beschwerdeähnlich gestaltet; es ist ein Verfahren des zweiten Rechtszuges. Vorschriften, die im Verfahren des ersten Rechtszuges – vor der Verwaltungsbehörde – gelten, können aber nicht dadurch berührt werden, dass im zweiten Rechtszug eine Behörde zuständig wird, für deren Verfahren abweichende Vorschriften gelten, wenn sie im ersten Rechtszug entscheidet. Es darf nicht übersehen werden, dass das Bußgeldverfahren (und das selbständige Verfahren der Abführung oder Rückerstattung des Mehrerlöses) ein Verfahren besonderer Art ist, das seine Rechtsnatur auch dann nicht ändert, wenn das ordentliche Gericht zu einer Entscheidung zuständig wird.
4.) Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck allgemeiner Verfahrensgrundsätze.
a) Zwar sind damit die Verwaltungsbehörde und der Amtsrichter zur Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Ansprüche selbst in solchen Fällen berufen, in denen im Zivilprozess die Parteien nach zwei Tatsacheninstanzen den Bundesgerichtshof anrufen könnten. Aber auch im Bußgeldverfahren (Rückerstattungsverfahren) wird in zwei Tatsacheninstanzen entschieden, und es besteht die Möglichkeit, das Rechtsbeschwerdegericht anzurufen. Diese Hintereinanderschaltung von drei auf dem Gebiet des Preisrechts in der Regel besonders erfahrenen Instanzen genügt dem Bedürfnis der Beteiligten nach Rechtsschutz und Rechtssicherheit. Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung einzelner Rechtsfragen befasst werden.
b) Nach § 23 Nr. 2 GVG kann der Amtsrichter in besonderen Fällen zur Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Ansprüche ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig sein. Es bestehen daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine grundsätzlichen Bedenken, seine Zuständigkeit in dem besonders gestalteten Verfahren der Rückerstattung des Mehrerlöses zu bejahen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Verfahren zugleich dem staatlichen Interesse dient (siehe oben Ziffer 2 b).
Soweit staatliche Belange in Frage stehen, wird aber die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Amtsgerichte durch die Höhe der Geldbeträge, über die sie entscheiden, offensichtlich nicht berührt. Sie können die Abführung eines Mehrerlöses in unbeschränkter Höhe anordnen, und der Amtsrichter kann im Strafverfahren ebenso wie die Strafkammer auf die gesetzliche Höchstgeldstrafe, die im Falle des § 27c StGB unbeschränkt ist, erkennen.
c) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der etwaigen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Soweit die Verwaltungsbehörde und der Amtsrichter den Verstoß gegen die Preisvorschriften prüfen und die Höhe des Mehrerlöses feststellen, macht es keinen Unterschied, ob das Verfahren die Abführung des Mehrerlöses bezweckt oder seine Rückerstattung. Gerade dies spricht aus praktischen Gründen für ihre unbeschränkte Zuständigkeit bei der Rückerstattung.
Bieten sich aber bei der Prüfung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs des Geschädigten auf den festgestellten Mehrerlös Schwierigkeiten, so ist von der Entscheidung im Rückerstattungsverfahren nach § 405 Satz 2 StPO abzusehen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Mantel | Dr. Geier | Werner | |||
| Dr. Pest | Dr. Hengsberger |