Antrag auf Prozesskostenhilfe des Nebenklägers für Revision abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/92
- Datum
- 18.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu bewilligen; der Antragsteller hat für jede Instanz die wirtschaftlichen Voraussetzungen darzulegen, regelmäßig unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO).
Die ausdrückliche Bezugnahme auf in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, muss aber vom Antragsteller vorgetragen werden; das Unterlassen einer solchen Bezugnahme führt zur Versagung.
Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Zuwarten mit der Entscheidung über PKH ist nicht geboten, um bisher entstandene Auslagen im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn der Nebenkläger PKH lediglich zur Entgegnung gegen die vom Angeklagten eingelegte Revision begehrt und diese bereits erfolglos war.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 43/92 vom 18. Februar 1992 in der Strafsache gegen ████, dort geboren, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1992
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und der Nebenkläger Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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