Treffer
BGH Urteil

Anrechnung der Untersuchungshaft bei Jugendstrafe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 438/97
Datum
21.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH überprüft die vom Landgericht ausgesprochene Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe. Das Gericht hält die Nichtanrechnung für rechtlich nicht ausreichend begründet und hebt diese Anordnung auf. Die Untersuchungshaft ist auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen, da die erzieherischen Erwägungen des Landgerichts die Mehrhaft nicht tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft auf eine Jugendstrafe nach § 52a JGG bedarf einer konkreten, nachvollziehbaren Darlegung, warum trotz positiver Prognose der erzieherische Zweck nur durch Nichtanrechnung erreicht werden kann.

2

Eine Anrechnungseinschränkung ist unzulässig, wenn sie zu einer effektiven Kumulation von bereits verbüßter Untersuchungshaft und verhängter Strafe führt und damit eine gespaltene Strafe bewirkt.

3

Bei der Entscheidung über die Anrechnung sind die verbleibende Restdauer der Strafe und die Erforderlichkeit erzieherischer Maßnahmen schlüssig zu begründen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

4

Soweit die Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird, bleibt es bei der Zuständigkeit eines späteren Tatrichters, bei neuem Tatgeschehen und erhöhtem Erziehungsbedarf eine geänderte Ahndung vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 438/97 vom 21. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Dr. Wahl, [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Anordnung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft entfällt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet werde.

Soweit die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, ist sie unbegründet. Die gemäß § 301 StPO erforderliche Überprüfung auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet hat.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit Einzelausführungen gegen die Höhe der verhängten Strafe und die gewährte Strafaussetzung wendet, bedarf es näherer Erörterung lediglich hinsichtlich des Einwandes, das Landgericht habe von einer Anrechnung der Untersuchungshaft deshalb abgesehen, weil aus erzieherischen Gründen tatsächlich eine höhere Strafe angemessen und geboten gewesen wäre.

Insoweit weist das Urteil jedoch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Die Wendung, die erlittene Untersuchungshaft sei aus erzieherischen Gründen nicht auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet worden „und zwar auch aus dem Grund, dass eine Jugendstrafe trotz Schwere der Schuld in einer Höhe festgesetzt werden kann, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann“ (UA S. 46), ist zwar nicht unmissverständlich. Doch wollte das Landgericht ersichtlich damit nicht zum Ausdruck bringen, es ordne die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft an, damit eine zur Bewährung aussetzende Strafe verhängt werden könne. Vielmehr ist gemeint, dass eine Strafe in der verhängten Höhe zwar schuldangemessen sei und Strafaussetzung zur Bewährung für den Fall des – vom Landgericht allerdings nicht erwarteten – Widerrufs der Strafaussetzung gewährt werden könne, die verbleibende Restdauer der Jugendstrafe bei Anrechnung der Untersuchungshaft aber zu gering zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten wäre.

Eine solche Erwägung beschwert die Staatsanwaltschaft jedoch nicht.

Dagegen hält die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Nichtanrechnung auf erzieherische Gründe gestützt; bei Anrechnung der Untersuchungshaft sei die verbleibende Restdauer der Vollstreckung bei einem Widerruf der Strafaussetzung für dann etwa erforderliche erzieherische Maßnahmen zu gering (§ 52a Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative JGG).

Diese Ausführungen genügen angesichts der Darlegung des Landgerichts zu der allgemein als sehr gut angesehenen Prognose nicht. Im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung hätte der Angeklagte nach derzeitigem Urteil 24 Monate Jugendstrafe zu verbüßen; bei voller Anrechnung der Untersuchungshaft wären es noch knapp 14 Monate. Es hätte deswegen dargetan werden müssen, warum trotz der positiven Entwicklung dem im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedanken nur durch eine zu verbüßende Haftstrafe von 24 Monaten hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Auch ist die zusätzliche Verbüßung von mehr als zehn Monaten Untersuchungshaft neben der verhängten Strafe im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung nicht in Einklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts zur Strafhöhe, wonach in der Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Erziehungsbedürftigkeit und die Schwere der Schuld des Angeklagten eine Jugendstrafe von zwei Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde (vgl. BGHR JGG § 52a Anrechnung 2).

Letztlich läuft die vom Landgericht gewählte Ahndungskombination auf eine gespaltene Strafe hinaus; das ist nicht zulässig. Sollte es wegen neuer Straftaten zum Widerruf der Strafaussetzung kommen, ist es Sache des neuen Tatrichters, einem dann möglicherweise entstehenden erhöhten Erziehungs- oder Ahndungsbedarf Rechnung zu tragen.

Da nach den getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung nicht in Frage kommt, hat der Senat selbst erkannt, dass die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist.

SchäferMaulWahl
UlsamerBrünning
Anrechnung der Untersuchungshaft bei Jugendstrafe aufgehoben — Themis