Beschränkung auf §176 StGB und Teilaufhebung bei tateinheitlicher Tatwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/96
- Datum
- 10.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt ein Vorrangtatbestand nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung (hier §176 Abs.1 StGB) gegenüber einem anderen einschlägigen Tatbestand (§182 Abs.1 StGB) zurück, kann das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf die vorrangige Norm beschränkt werden.
Die Anhängigkeit tateinheitlich mehrerer Straftatbestände rechtfertigt nicht ohne differenzierte Prüfung der Tatmodalitäten die getrennte Verhängung mehrerer Strafen; eine derartige tateinheitliche Mehrfachwertung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Ist nicht ausgeschlossen, dass die Höhe einer Einzelstrafe (z. B. wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften) durch die Bemessung der wegen anderer Delikte verhängten Strafen beeinflusst wurde, ist diese Einzelstrafe aufzuheben.
Die Entscheidung über die Einziehung sichergestellter Gegenstände kann auch bei teilweiser Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, soweit die Voraussetzungen der Einziehung weiterhin festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 28. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 438/96
vom 10. September 1996
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1963 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1996
Tenor
1. Soweit dem Angeklagten sexueller Missbrauch eines zehnjährigen Kindes in drei Fällen vorgeworfen wird, wird das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen dreier Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. März 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen entfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen jedoch bleibt die Entscheidung über die Einziehung dreier Videofilmkassetten aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten unter gleichzeitiger Einziehung dreier Videofilmkassetten verurteilt worden. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht ihm zur Last gelegt hat, in drei Fällen gegen Bezahlung geringer Geldbeträge den Oralverkehr an einem zehnjährigen Jungen ausgeführt zu haben, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils auf die Verfolgung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB beschränkt. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen.
Anlass hierfür bot die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1996 (3 StR 309/95, NStZ 1996, 332), wonach § 182 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 176 Abs. 1 StGB zurücktritt. Gleiches hat der erkennende Senat bereits für das Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB entschieden (NStZ 1996, 229, 230), seinerzeit jedoch in einer für die damalige Entscheidung nicht tragenden Nebenbemerkung der Auffassung zugeneigt, § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB könne zu § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit stehen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Das Landgericht hat dem Angeklagten ausdrücklich strafschärfend angelastet, er habe in den drei Fällen des Kindesmissbrauchs jeweils tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht, ohne dabei auf Tatmodalitäten abzustellen. Das führt hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Juni 1996 – 5 StR 274/96).
3. Auch die Einzelstrafe von acht Monaten wegen Besitzes dreier Videokassetten mit kinderpornographischem Inhalt kann keinen Bestand haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie von der Höhe der in den Missbrauchsfällen verhängten Einzelstrafen beeinflusst worden ist (vgl. BGH StV 1983, 415).
4. Demgegenüber kann die Entscheidung über die Einziehung der drei sichergestellten Videokassetten bestehen bleiben.
[Unterschriften]