Revision erfolgreich: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Bereicherungsabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/89
- Datum
- 26.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, § 249 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter sich oder einen anderen zu Unrecht bereichern will.
Erhebt das Tatgericht keine Feststellungen zur Bereicherungsabsicht, sind ergänzende Feststellungen zu treffen oder die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Streben, eine angebliche Gegenforderung zur Abwehr einer rechtsgrundlosen Forderung zu erlangen, begründet nicht ohne Weiteres eine Bereicherungsabsicht, insbesondere wenn die Handlung in laienhafter Unkenntnis der Rechtslage erfolgte.
Wird ein weitergehender Tatvorwurf (z. B. Vergewaltigung) in der erneuten Verhandlung für nicht erwiesen erachtet, ist der Angeklagte in diesem Punkt freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 7. März 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 438/89
Beschluss vom 26. September 1989 in der Strafsache gegen Selahattin ███████ aus München, geboren am ██ 1962 in ███████ (Türkei), wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1989 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. März 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, § 249 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Tatbestand der §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter sich oder einen anderen zu Unrecht bereichern will. Das Landgericht setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander; dazu hätte nach den Feststellungen Anlass bestanden.
Der Angeklagte hat seiner früheren Freundin, der Zeugin ██████, ein schriftliches Schuldversprechen über 20.000 DM abgepresst, dem keine Forderung zugrunde lag. Er verfolgte damit jedoch nur das Ziel, etwaigen Ansprüchen der Mutter der Zeugin aus einem ihr von ihm gegebenen Schuldversprechen über gleichfalls 20.000 DM aufrechnungsweise entgegenzutreten zu können. Das Schuldversprechen gegenüber der Mutter der Geschädigten hatte als „Garantie“ dafür dienen sollen, dass der Angeklagte sein Heiratsversprechen einhielt; die Beziehung zur Zeugin █████ war jedoch in der Zwischenzeit gescheitert (UA S. 6, 7).
Bei dieser Fallgestaltung liegt eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten eher fern. Denn dem der Mutter der Zeugin abgegebenen Schuldversprechen fehlte, wenn es nur die Einhaltung des Heiratsversprechens sichern sollte, eine Rechtsgrundlage; möglicherweise war es sittenwidrig. Der Angeklagte konnte dagegen jedenfalls den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (vgl. Palandt/Thomas, BGB 48. Aufl. Einführung vor § 780 Anm. 2b). Wenn er in laienhafter Unkenntnis der Rechtslage versuchte, sich gegen die rechtsgrundlose Forderung durch eine auf dem geschilderten Weg erlangte angebliche Gegenforderung zur Wehr zu setzen, strebte er damit keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil an (vgl. BGHSt 20, 136; BGH NStZ 1982, 2265 f.).
Da ergänzende Feststellungen zur Berechtigung der Forderung gegen den Angeklagten nicht auszuschließen sind, war die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird für den Fall, dass das Landgericht den weiteren Vorwurf der Vergewaltigung erneut für nicht erwiesen erachtet, zu beachten sein, dass der Angeklagte insoweit freizusprechen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Miebach NStZ 1988, 212).
VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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