Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch bei Betrug aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/88
Datum
26.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; sie hatte ein Kraftfahrzeug geleast, obwohl sie die Sonderzahlung und Raten nicht leisten konnte. Der BGH weist die Revision in Bezug auf den Schuldspruch ab, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist wegen erheblicher Mängel bei Schadensfeststellung und Strafzumessung zurück. Zudem hält der Senat die Strafschärfung wegen fehlender Schuldeinsicht bei bestrittenem Tatvorwurf für rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zurechnung eines später entstandenen Vermögensschadens zum Betrug ist zu prüfen, ob das anfängliche Täuschungsverhalten ursächlich für die weitere Schadensentstehung geblieben ist; hat der Geschädigte trotz Kenntnis des Zahlungsverzugs von Kündigungs- oder Rückgaberechten Gebrauch gemacht oder diese Möglichkeit nicht ausgeübt, kann die Kausalität entfallen.

2

Das Gericht hat bei der Bemessung des durch Betrug verursachten Schadens den Zeitpunkt und den tatsächlichen Wert einer etwaigen Rücknahme des überlassenen Gegenstands festzustellen; Unterlassene Darlegungen hierüber können die Feststellung der Schadenshöhe und die Strafzumessung beeinflussen.

3

Bei der Strafzumessung darf das Gericht einem Angeklagten, der die Tat bestreitet, nicht zu Last legen, dass er keine Schuldeinsicht oder Reue zeigt; die Annahme mangelnder Schuldeinsicht darf nicht als indirekte Bestrafung der Verteidigungshaltung dienen.

4

Erhebliche Unklarheiten oder Begründungslücken in der Feststellung des Schadens oder der Umstände der Schadensentstehung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 29. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 43/88 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort die Hausfrau Ingrid ████, geboren am [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juli 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen leaste die Angeklagte am 9. August 1982 einen Pkw auf drei Jahre, obwohl ihr von vornherein klar war, dass sie auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein werde, die bis zum 22. Oktober 1982 zu leistende Mietsonderzahlung von 6.066 DM und die monatlichen Leasingraten von 594,38 DM zu erbringen. Demgemäß liegt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ein vollendeter Betrug schon darin, dass die Angeklagte durch Hingabe eines Wechsels über 5.371 DM und Erteilung eines Abbuchungsauftrags für die monatlich fälligen Zahlungen erreichte, dass ihr die geschädigte Firma das Fahrzeug aushändigte.

Es ist jedoch zu besorgen, die Strafkammer könne von einem zu hohen Betrugsschaden und damit von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen sein. Die von ihr angenommene Schadenssumme entspricht genau der zunächst zu leistenden Mietsonderzahlung und den monatlichen Leasingraten abzüglich vereinzelter Zahlungen von insgesamt 2.794,38 DM, nämlich 24.669,30 DM (UA S. 19). Gegen diese Beurteilung bestehen in zweifacher Hinsicht Bedenken:

Im Hinblick darauf, dass der oben erwähnte Wechsel bei Verfall zu Protest ging und auch die festgesetzten Leasingraten zum überwiegenden Teil ausblieben, hätte es näherer Erörterung bedurft, ob und für welche Zeit die geschädigte Firma den Besitz des Fahrzeugs weiterhin der Angeklagten beließ, nachdem sie erkannt hatte, dass diese weder zahlungsfähig noch -willig war und deshalb die vereinbarten Zahlungen nicht leistete. Ohne Darlegungen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob das Täuschungsverhalten, das die Angeklagte bei Abschluss des Leasingvertrags an den Tag legte, ursächlich war für die weitere Schadensentstehung (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2 m. w. Nachw.). Hätte die geschädigte Firma trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs keinen Gebrauch gemacht von ihrem Kündigungsrecht (vgl. dazu BGHZ 82, 121), so wäre der in der weiteren Überlassung des Fahrzeugs zu sehende Schaden nicht mehr durch das bisher festgestellte betrügerische Verhalten der Angeklagten bedingt. Mit dieser Frage setzt sich das Landgericht nicht auseinander.

Ferner lässt das angefochtene Urteil unerörtert, ob und wann die geschädigte Firma wegen des aufgezeigten Zahlungsverzugs der Angeklagten das Fahrzeug zurücknahm und welchen Wert es gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt noch hatte. Diese Frage durfte nicht offen bleiben, weil der vom Landgericht angenommene Schaden sich durch eine solche Rücknahme verringert hätte. Die Strafkammer teilt aber nicht mit, wie lange und in welcher Weise die Angeklagte das Fahrzeug nutzte und wie das Vertragsverhältnis schließlich abgewickelt wurde.

Der Senat kann einen Einfluss dieser Mängel auf die Strafzumessung umso weniger ausschließen, als das Landgericht die Höhe des durch die Tat verursachten Schadens straferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 31/32).

b) Auch aus einem weiteren Grunde kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben. Die Angeklagte hat bestritten, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben (UA S. 25). Gleichwohl berücksichtigt das Landgericht zu ihrem Nachteil, dass sie „keinerlei Schuldeinsicht und Reue“ zeigt, dass sie sich vielmehr als Opfer von Machenschaften anderer sieht (UA S. 31). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein Angeklagter, der die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, kann weder Schuldeinsicht noch Reue an den Tag legen, wenn er seine Verteidigungsposition nicht gefährden will. Insofern stellt der vom Landgericht angeführte Strafschärfungsgrund das Recht eines Angeklagten, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage. Das ist unzulässig (vgl. BGH NStZ 1983, 453; 1987, 171; BGH StV 1987, 5, 6).

Richter am Bundesgerichtshof Kuhn ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

MaulGerlachVe
SchauenburgGranderath
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