Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag – Abgrenzung beendeter Versuch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 438/79
Datum
09.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Streitpunkte waren u. a. die Vernehmung von Zeugen über Mitteilungen Dritter, die Nichtvereidigung eines Zeugen, die Verwertbarkeit von Lichtbildern und ein abgelehnter Sachverständigenbeweisantrag. Der BGH verwirft die Revision: die Zeugenaussagen vom Hörensagen sind als Wahrnehmung zulässig, die Nichtvereidigung nach §60 Nr.2 StPO gerechtfertigt und der Beweisantrag unzureichend substantiiert. Materiell bestätigt der Senat die Annahme eines beendeten Tötungsversuchs, weil der Täter zumindest die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs einkalkulierte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der wiedergibt, was ihm andere berichtet haben, kann als unmittelbarer Zeuge auftreten, da eine Mitteilung Dritter Gegenstand der eigenen Wahrnehmung und damit ein Beweisanzeichen für die freie Beweiswürdigung sein kann.

2

Die Nichtvereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 2 StPO zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, der Zeuge könne durch Dritte zur Strafvereitelung veranlasst worden sein.

3

Lichtbilder sind verwertbar, auch wenn der genaue Herstellungszeitpunkt unklar ist; Zweifel hieran gehören in die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

4

Ein Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger ist zu versagen, wenn der Antrag nicht konkret darlegt, dass die neu benannten Sachverständigen über überlegene Forschungsmittel oder Erkenntnisse verfügen oder widersprüchliche Befunde zu bisherigen Gutachten vorliegen.

5

Bei der Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch ist maßgeblich die Vorstellung des Täters bei der letzten Ausführungshandlung: Der Versuch gilt als beendet, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält oder glaubt, alles Erforderliche getan zu haben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 7. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 438/79

in der Strafsache gegen den Arbeiter Detlef ███, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, die Schwurgerichtskammer habe das Unmittelbarkeitsgebot des § 250 StPO und das Befragungsrecht des Angeklagten nach Art. 6 Abs. 3 d MRK dadurch verletzt, dass sie die Zeugin Christa L███ und den Zeugen ███████ über Beweistatsachen vernommen habe, die andere den Zeugen mitgeteilt hätten. Die Revision meint, die Zurückweisung der Widersprüche des Verteidigers gegen diese Vernehmung sei rechtsfehlerhaft gewesen.

Die Zeugen haben zu den vom Verteidiger benannten Beweisthemen bekundet, was sie aus eigener Wahrnehmung wussten, nämlich was ihnen von anderen berichtet worden ist. Die Mitteilung eines anderen kann Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sein. Deshalb ist auch der „Zeuge vom Hörensagen“ ein unmittelbarer Zeuge. Seine Aussage betrifft zwar insoweit keine zum gesetzlichen Tatbestand gehörende Tatsache, wohl aber ein vom Tatrichter entsprechend zu würdigendes Beweisanzeichen. Dadurch wird er jedoch nicht zum mittelbaren Zeugen. Seine Vernehmung ist grundsätzlich statthaft (BGHSt 6, 209, 210; 17, 382, 383; BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 – 1 StR 246/79). Sie verstieß auch nicht gegen Art. 6 Abs. 3 d MRK, da der „Belastungszeuge“ in der Hauptverhandlung für Fragen des Angeklagten und des Verteidigers zur Verfügung stand.

2. Die Nichtvereidigung des Zeugen B███ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung des Zeugen ist in den Gründen des Beschlusses der Schwurgerichtskammer vom 22. Februar 1979 hinreichend dargetan. Nach der Darstellung des Zeugen hat der Zeuge ████████ ihn vor seiner Vernehmung aufgefordert, nicht auszusagen. Ein Abstandnehmen von der Vereidigung war somit nach § 60 Nr. 2 StPO geboten.

3. Ein Verwertungsverbot für die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestand nicht. Der Umstand, dass der Kriminalbeamte L███ nicht mehr wusste, wann diese Lichtbilder hergestellt worden sind, stand einer Verwertung der Bilder keineswegs entgegen. Er war vom Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

4. Erfolglos rügt der Beschwerdeführer, dass das Landgericht den auf Vernehmung weiterer Sachverständiger gerichteten Beweisantrag des Verteidigers zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten abgelehnt hat. Das Schwurgericht hat zu diesem Beweisthema zwei Sachverständige gehört. Der Beweisantrag und die Revisionsbegründung enthalten keine konkreten Angaben zur Frage der überlegenen Forschungsmittel der neu benannten Sachverständigen und zu angeblichen Widersprüchen der bisher erstatteten Gutachten. Die allgemeine Darlegung, Prof. Dr. ███ habe sich zu Problemen der Schuldunfähigkeit durch eigene Forschungen und Untersuchungen Kenntnis erworben, genügt nicht.

5. Die Rüge, das Schwurgericht habe die Aussage des Zeugen ████████ bei dessen erster Vernehmung am 20. Februar 1979 zu Unrecht nicht verwertet, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, was dieser Zeuge, der bei der ersten Vernehmung erheblich unter Alkoholeinfluss stand (etwa 2 ‰), ausgesagt hat und weshalb diese Aussage der Verwertung bedurfte. Im Übrigen war die Berücksichtigung einer im angetrunkenen Zustand abgegebenen Erklärung des Zeugen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich die Annahme eines beendeten Tötungsversuchs.

a) Das Schwurgericht stellt dazu u. a. fest: Der Angeklagte schlug dem Gastwirt L███ aus Wut und Verdruss mit aller Kraft, deren er fähig war, einen schweren Bierkrug gegen die Stirn. Als der Wirt getroffen wegtaumelte, setzte der Angeklagte ihm nach und schlug ihm den Krug in den Nacken. Anschließend warf er ihm den Krug an die Stirn und rannte aus dem Lokal. Der Angeklagte erkannte, dass das Einschlagen mit einem derart harten und schweren Gegenstand auf den Kopf des Opfers dessen Tod zur Folge haben kann, und billigte die tödliche Wirkung. Der Gastwirt erlitt durch die Schläge lebensgefährliche Verletzungen, insbesondere den Verlust von Hirnsubstanz am Stirnhöcker. Der Angeklagte war für seine Tat voll verantwortlich.

b) Zur Rechtfertigung der Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs verweist das Landgericht darauf, der Angeklagte habe nach beiden Schlägen den Krug gegen die Stirn des Opfers geworfen und davonrannte (UA S. 17). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10, 129, 131; BGH GA 1956, 89). Bestand bei Tatbeginn kein fester Plan, so sind die Überlegungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Der Versuch ist beendet, wenn der Täter glaubt, er habe alles für den Eintritt des Erfolges Erforderliche getan, oder wenn er über die Wirkung seines Handelns im Zweifel ist, den Eintritt des Erfolges aber für möglich hält (BGHSt 22, 330, 331; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 – 1 StR 595/78).

Das angefochtene Urteil unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen den Vorstellungen des Angeklagten vor und bei Beginn der Tat einerseits und den auf die Tatakte folgenden Überlegungen andererseits. Der Urteilszusammenhang ergibt aber mit Klarheit, dass das Schwurgericht davon überzeugt war, der Angeklagte habe spätestens bei Abbruch seiner Handlungen angenommen, der Tod des Opfers werde möglicherweise auf Grund der bisher geführten wuchtigen Schläge eintreten. Der Angeklagte überließ es „schließlich“ dem Zufall, ob die durch seine Schläge bewirkte besondere Lebensgefahr zum Tod des Opfers führte oder nicht (UA S. 15). Damit ist dargetan, dass er jedenfalls am Schluss seines Tuns mit der Möglichkeit des tödlichen Ausgangs rechnete. „Der Angeklagte hat erkannt, dass seine Verletzungshandlungen leicht zum Tode führen konnten, zumal auch ihm bewusst war, dass bei solch massiver Gewalteinwirkung auf den Schädel eines Menschen tödliche Verletzungsfolgen eintreten können“ (UA S. 14).

Dem steht nicht entgegen, dass der Wirt nach dem ersten Schlag wegtaumelte und in Gegenwart des Angeklagten nicht zu Boden stürzte (UA S. 8). Die Möglichkeit des Todes ist auch für einen Laien erkennbar, wenn das Opfer sich nach wuchtigen Schlägen gegen den Kopf noch taumelnd auf den Beinen hält. Dass der Angeklagte etwa 30 Minuten nach der Tat und nach seiner Flucht an den Tatort zurückkehrte und sich bei dem ermittelnden Polizeibeamten meldete, besagt nichts über seine Vorstellungen bei der letzten Ausführungshandlung. Diese Maßnahme kann Ausdruck der Erkenntnis gewesen sein, dass Flucht zwecklos ist. Sie kann auch von dem Bestreben des Angeklagten geleitet gewesen sein, seine Darstellung der Vorgänge möglichst bald an die ermittelnden Beamten heranzutragen.

2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB.

PikartZipfelMaul
WoesnerHerdegen
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