BGH: Änderung versuchten schweren Raubs, Aufhebung wegen Rauschtat und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des schweren Raubs nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist das Vorliegen von Einschleichen oder besonderen Vorsichtsmaßnahmen des Täters nachzuweisen; bloßes geräuschloses Hineingelangen genügt hierfür nicht.
Ist in den Urteilsgründen nicht festgehalten, ob die während der Selbstberauschung begangenen Taten auf Unzurechnungsfähigkeit beruhen, kann eine Verurteilung wegen ‚Rauschtat‘ nicht Bestand haben.
Wer sich selbst berauscht und dadurch Straftaten begeht, ist nicht ohne weiteres wegen Unzurechnungsfähigkeit zu bestrafen; statt dessen ist die Tat unter dem Gesichtspunkt des sich Selbstberauschens nach § 330a StGB zu prüfen und festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Ungewöhnliches oder auffälliges Verhalten des Täters steht der tatrichterlichen Annahme eines Einbruchs- bzw. Diebstahlsvorsatzes nicht notwendigerweise entgegen; die Tatsachenfeststellung muss die Tatvorsatzfrage gesondert klären.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Johann ███ aus ██████, dort geboren am ████, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Dr. Fischer Bundesrichter
Loesdau Bundesrichter
Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter,
Dr. ███████████████████████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 1965
a) dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall GC_J des versuchten Raubs schuldig ist,
b) bezüglich der Verurteilung „wegen einer Rauschtat“, ferner im Strafausspruch zum Fall Gl_D und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist 17-mal, hauptsächlich wegen Diebstahls und Diebstahls i. R., vorbestraft.
Das Landgericht hat ihn wegen versuchten schweren Diebstahls (Fall BCT), wegen versuchten schweren Raubs (Fall GC_J) und „wegen einer Rauschtat“ (Fall WwO> C/___) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
II. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der nicht weiter ausgeführten Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1) Die Verurteilung im Fall K___ wegen versuchten schweren Diebstahls ist rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat erkannt, dass es sich um einen „völlig ungewöhnlichen nächtlichen Auftritt“ gehandelt hat (S. 9 UA). Das seltsame Verhalten des Angeklagten stand jedoch der tatrichterlichen Annahme nicht entgegen, K___ habe in die betreffende Wohnung einsteigen wollen, um dort zu stehlen.
2) Im Fall GC_J handelte es sich ebenfalls um einen missglückten nächtlichen Besuch. Hier sind die Voraussetzungen des versuchten schweren Raubes nicht gegeben. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht eingewiegt, wie dies § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB voraussetzt (BGHSt 9, 255). Im Gegenteil: Der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte ist so geräuschvoll eingestiegen, dass Frau ___ dadurch alsbald erwachte (S. 5 UA). Insoweit ist daher der Urteilsspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte nur des „versuchten Raubs“ schuldig ist.
3) Im Fall ██████████████ kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte war nicht „wegen einer Rauschtat“, wegen der „im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangenen Taten“ (S. 13 UA) zu verurteilen, sondern wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen sich Berauschens, Vergehens gegen § 330a StGB (RGSt 69, 187 – 189; BGH VRS Bd. 7 Nr. 140 S. 309 – 311; BGHSt 10, 247 ff.). Ob bei dem Angeklagten bezüglich der Selbstberauschung Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben war, sagen auch die Urteilsgründe (S. 13 UA) nicht (vgl. dazu: BGHSt 1, 124, 126; BGH WHS a. a. O.).
Auch in diesem Fall hat das Landgericht die erste Phase des Verhaltens des Angeklagten (d. h. im Fall Weigel) als versuchten schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigt. Indes ist hier ein Einschleichen zumindest nicht dargetan. Nach der schon erwähnten Entscheidung BGHSt 9, 255 genügt bloßes geräuschloses Hineingelangen nicht. Die Beobachtung besonderer Vorsichtsmaßregeln seitens des volltrunkenen Angeklagten ist bisher nicht festgestellt.
Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben (BGH MDR 1960, 517). Der Tatrichter hat dadurch Gelegenheit, zu prüfen, ob die Rauschtat im Fall ██████████████ abgesehen von versuchtem Raub auch als Körperverletzung zu würdigen ist. Strafantrag ist gestellt (Bl. 3 d. A. 12 Kis 2/65); vgl. auch Schönke/Schröder, 12. Aufl., IX Rdnr. 32 zu § 330a StGB.
III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Die maßvolle Einzelstrafe (sechs Monate Gefängnis) im Fall RCD (II 1 vorstehend) ist durch die rechtliche Beurteilung der beiden anderen Fälle ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden.
| Fischer | Hüibner | Loesdau | |||
| Seibert | Pikart |