Revision verworfen; Staatsanwaltschaftsrevision wegen Strafzumessung stattgegeben, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 438/58
- Datum
- 28.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision des Angeklagten kann sich nur auf Verfahrensverstöße des Gerichts stützen; Fehler des Verteidigers sind mit der Revision nicht rügbar.
Verfahrensfehler im Vorverfahren (z. B. bei Haftprüfungen) sind nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn das angegriffene Urteil hierauf beruht.
Mildernde Umstände nach einer Strafvorschrift, die Zuchthaus als Hauptstrafe vorsieht, sind nur zu gewähren, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter die Tat in so mildem Licht erscheinen lässt, dass die angedrohte Zuchthausstrafe unverhältnismäßig wäre.
Fehlende Vorstrafen oder ein vermeintliches Entgegenkommen des Opfers dürfen bei schweren Sexualdelikten mit minderjährigen Opfern nicht entscheidend mildernd wirken, wenn Tatumfang, Vorgehen des Täters und Schutzbedürftigkeit des Opfers die Anwendung des höheren Strafrahmens rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 20. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul Hans ███, geboren am ██████ wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. März 1958 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangener Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Gegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind auf den Strafausspruch beschränkt. Der Angeklagte macht die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend, ohne einen bestimmten Revisionsantrag zu stellen, sodass zunächst zweifelhaft ist, in welchem Umfang das Urteil angegriffen werden soll. Wie die Revisionsbegründung erkennen lässt und der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, werden aber die Verfahrensrügen nur zu dem Zweck erhoben, dass das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und eine mildere Strafe verhängt wird. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugestanden worden sind.
1.) Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Die Rüge, der Verteidiger habe auftragswidrig unterlassen, bei dem Landgericht die Zulassung der Ehefrau des Angeklagten als Beistand zu beantragen, geht schon deshalb fehl, weil die Revision nach dem Gesetz nur auf Verfahrensverstöße des Gerichts gestützt werden kann.
Nicht durchzugreifen vermögen auch die Einwendungen, die der Angeklagte gegen die seine Verhaftung betreffenden Entscheidungen des Amtsgerichts Horb, des Landgerichts Rottweil und des Oberlandesgerichts Stuttgart im Vorverfahren sowie insoweit erhebt, als das Amtsgericht Horb die erste Haftprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen „vierwöchigen“ Frist vorgenommen habe. Die erwähnten Entscheidungen und die Nichteinhaltung der in § 115a Abs. 2 StPO bezeichneten Einmonatsfrist sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. wegen der Haftprüfungsfrist § 115a Abs. 2 StPO); zudem könnte auf den behaupteten Verstoß das Urteil auch nicht beruhen (vgl. §§ 336, 337 StPO).
2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hingegen Erfolg.
Sie rügt mit Recht, dass das Landgericht den Angeklagten in den beiden Fällen, in denen er der fortgesetzten Unzucht mit Kindern schuldig erkannt wurde, mildernde Umstände zugestanden hat.
Im Falle Hannelore R. ██ ist die Strafkammer selbst davon ausgegangen, dass der Bewilligung mildernder Umstände erhebliche Bedenken entgegenstehen. Sie spricht davon, dass der Angeklagte in besonders schamloser und verantwortungsloser Weise vorgegangen sei; er habe das Mädchen zielstrebig beeinflusst und verleitet sowie planmäßig und unter üblen Begleitumständen bis zum wiederholten Geschlechtsverkehr gebracht, dies alles bei einem 12 und 13 Jahre alten Mädchen. Sie bezeichnet die Verfehlungen als umfangreich, schwerwiegend und schon im Hinblick auf das besonders gewissenlose Handeln des Angeklagten als an sich zuchthauswürdig. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte die Dreistigkeit besessen habe, zu behaupten, nicht das Kind, sondern er sei verdorben worden. Das Landgericht weist ferner darauf hin, wenn auch das Mädchen in einem Milieu mit lockeren Sitten aufgewachsen sei, so habe dies der Angeklagte gerne und häufig ausgenutzt, und betont dabei, dass das Kind bezeichnenderweise noch unberührt gewesen sei und diese Eigenschaft in den Händen des Angeklagten verloren habe.
Die Strafkammer führt weiterhin aus, die Art der Verteidigung des Angeklagten werfe ein bedenkliches Licht auf seinen Charakter. Die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat kennzeichnet sie mit den Worten: Der Angeklagte sei der Ansicht, bei seinen Verfehlungen handle es sich um eine Bagatellsache, für die es nicht lohne, länger als einige Tage in Haft zu sein; soweit er Reue empfindet, beziehe sie sich auf seine eigene Person und die eigene Familie, während er sein Opfer mit Schmutz bewerfe.
Trotz dieser Fülle von Tatsachen, die nach der eigenen sachlich und rechtlich einwandfreien Feststellung der Strafkammer gegen den Angeklagten sprechen, hat sie ihm mildernde Umstände nicht versagt, einmal, weil er einschlägig noch nicht vorbestraft sei, des anderen, weil „er bei seiner Annäherung seitens der Hannelore R. ██ ein Entgegenkommen gefunden habe“, mag das dort umweltbedingt zu sein scheinen.
Die Annahme des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 48, 308, 309; 68, 294; 77, 388) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 4, 8 zur Frage der „minder schweren Fälle“ i.S.d. § 218 Abs. 3 StGB) sind bei Verbrechen, für die – wie in den Fällen des § 176 StGB – neben der Zuchthausstrafe die Verhängung von Gefängnis beim Vorliegen mildernder Umstände zugelassen ist, mildernde Umstände nur dann zuzubilligen, wenn die Gesamtwürdigung des Verbrechensfalles und des Täters die Straftat in einem so milden Lichte erscheinen lässt, dass der Ausspruch der an erster Stelle angedrohten Zuchthausstrafe als eine zu schwere Vergeltung empfunden werden müsste.
Mit diesem Rechtsgrundsatz sind die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden hat, nicht zu vereinbaren. Schon die von ihr selbst hervorgehobene Schwere des von dem Angeklagten verübten Sittlichkeitsverbrechens und der Umfang der übrigen zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände, zu denen nicht zuletzt auch die von dem Landgericht nicht ausdrücklich erwähnte Tatsache zu zählen ist, dass sich der Angeklagte auch noch an einem anderen zur Tatzeit 12 Jahre alten Mädchen (Renate ██████████) unsittlich vergangen hat, stehen der Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens entgegen. Die Tatsache, dass der Angeklagte noch nicht „einschlägig“ vorbestraft ist, konnte, wie die Revision mit Recht vorbringt, unter den gegebenen Umständen keine entscheidende Rolle spielen (vgl. RG DR 1943 S. 578 Nr. 9), umso weniger, als auch dem Umstand, dass die Hannelore R. ██ dem Angeklagten möglicherweise „entgegengekommen“ ist, nicht die Bedeutung zukommen kann, die ihm das Landgericht beigemessen hat. Die Strafkammer hat hierbei ihre eigene Feststellung nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Mädchen vor Beginn der Verfehlungen des Angeklagten noch unberührt war und bei diesen nur „mitmachte“, weil der Angeklagte zielstrebig die geschlechtliche Neugier des Kindes geweckt hatte. Überdies hätte, auch wenn das Mädchen dem Angeklagten aus umweltbedingten Gründen entgegengekommen sein sollte, dies für den Angeklagten schon deshalb keinen Milderungsgrund abgeben können, weil das Kind für das „Milieu“, in dem es aufwuchs, nicht verantwortlich ist. Träte man der Meinung des Landgerichts bei, so würde dies letzten Endes bedeuten, dass einem sittlich ohne eigenes Verschulden gefährdeten Kinde ein geringerer Schutz seiner Geschlechtsehre und seiner sittlichen Entwicklung gebührt als einem aus einwandfreien Verhältnissen stammenden Kinde. Gerade wenn der Angeklagte sah, dass die Hannelore R. ██████ des sittlichen Halts entbehrte, hätte von ihm, der noch dazu verheiratet und selbst Vater einer noch minderjährigen Tochter ist, verlangt werden müssen, dass er sich vor dem Mädchen zurückhielt, anstatt es in der festgestellten schamlosen Weise zum Werkzeug seiner Geschlechtslust herabzuwürdigen. Umstände, die für eine mildere Beurteilung sprechen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich.
Was den Fall Renate ███████████████ anbelangt, so ist zwar nicht richtig, dass das Urteil, wie die Revision meint, überhaupt keine Ausführung zur Strafzumessung enthält. Der Fassung des den Strafausspruch betreffenden Urteilsabschnitts S. 4 und 5 oben ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Sätze von „Im Übrigen ist er in hohem Maße uneinsichtig“ bis „Dennoch wurde berücksichtigt, dass ...“, soweit nicht von einem „Entgegenkommen“ der Hannelore R. ███████ gesprochen wird, auch auf den Fall ████████████████ beziehen. Der Strafausspruch kann jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer dem Angeklagten möglicherweise mildernde Umstände versagt hätte, wenn sie ihm nicht diese Vergünstigung im Falle ████████ aus rechtlich zu beanstandenden Gründen bewilligt hätte.
Hiernach ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, während das Rechtsmittel des Angeklagten verworfen werden muss.
| Mantel | Dr. Geier | Werner | |||
| Dr. Peetz | Martin |