Treffer
BGH Beschluss

Revision: Denkfehler bei Sommerzeit-Umrechnung in Zeugenaussage – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/85
Datum
15.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn (wegen Mordes) ein. Das Revisionsgericht stellte einen durchgreifenden Denkfehler des Schwurgerichts bei der Würdigung der Aussage eines Alibizeugen fest (falsche Handhabung der Sommerzeitumrechnung). Wegen dieses unauflösbaren Widerspruchs hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung eines Strafurteils, wenn sie einen durchgreifenden Rechtsfehler in der Beweiswürdigung offenbart.

2

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der inneren Widerspruchsfreiheit von Zeugenaussagen obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf nicht an seine Stelle treten und neu würdigen.

3

Ergibt sich aus einer erkennbar fehlerhaften sachlogischen Überlegung (z. B. falsche Umrechnung von Sommer-/Normalzeit) ein unauflöslicher Widerspruch zu anderen Feststellungen, liegt ein entscheidungserheblicher Beweismangel vor.

4

In solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere zuständige Strafkammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 15. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 43/85 in der Strafsache gegen den Soldaten der US-Armee Donald Pat C. Co. aus H[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1962 in M[REDACTED] (USA), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Sachrüge hat einen durchgreifenden Rechtsfehler aufgedeckt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Januar 1985 ausgeführt:

"Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist dem Schwurgericht bei der Würdigung der Aussage des Alibizeugen B. C. ein Denkfehler unterlaufen. Nach der Aussage des Zeugen N. C., die das Schwurgericht für glaubwürdig erachtet, haben das Tatopfer und der Angeklagte die [REDACTED] kurz hintereinander zwischen 3.00 und 3.30 Uhr verlassen (UA S. 14, 23/24). Die Tat hat sich anschließend zwischen 3.30 und 3.45 Uhr ereignet (UA S. 15, 25). Der Zeuge B. C. hat demgegenüber ausgesagt, der Angeklagte sei bereits gegen 3.05 Uhr in die Kaserne zurückgekehrt (UA S. 47). Das Schwurgericht hält diese Aussage nicht für unglaubwürdig, meint aber, sie könne den Angeklagten gleichwohl nicht entlasten, weil die Uhr des Zeugen damals noch Sommerzeit angezeigt habe. Der Zeuge habe deshalb den Angeklagten in Wahrheit nicht um 3.05 Uhr, sondern um 4.05 Uhr zurückkommen sehen (UA S. 19, 47–49). Das ist nicht richtig. Wenn die Uhr des Zeugen zur Tatzeit am 14. November 1983 noch Sommerzeit anzeigte, ging sie nicht eine Stunde nach, sondern eine Stunde vor. Danach müsste der Zeuge den Angeklagten tatsächlich schon um 2.05 Uhr gesehen haben. Das kann aber nach der Aussage aller übrigen Zeugen wie auch der Einlassung des Angeklagten selbst nicht richtig sein.

Das Revisionsgericht vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Die Würdigung, welche Aussage falsch ist, muss dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Da sein Urteil auf diesem Fehler beruht, muss es aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei.

SchikoraHerdegenFoth
UlsamerBrandner
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