Revision wegen versuchter Anstiftung zum Mord als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/91
- Datum
- 13.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Revisionsvortrag, der im Wesentlichen auf einem offenkundigen Fassungsversehen im Urteil beruht, begründet keinen durchgreifenden Rügegrund, sofern der wahre Sachverhalt aus dem übrigen Urteilstext ersichtlich ist.
Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. Januar 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 437/91 13. August 1991
in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██████, █████, wegen versuchter Anstiftung zum Mord.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Revisionsvortrag zum "Rücktritt vom Versuch" basiert wesentlich auf dem offenkundigen Fassungsversehen im Urteil, der "Angeklagte" habe die Tat ange- (vgl. zeigt; gemeint war insoweit der Zeuge A 18). 15, 12,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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