Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchter Anstiftung zum Mord als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 437/91
Datum
13.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG München II wegen versuchter Anstiftung zum Mord. Zentrales Anliegen war die Behauptung eines Rücktritts vom Versuch, gestützt auf eine vermeintliche Textstelle im Urteil. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab; der Vortrag stützte sich wesentlich auf ein offenkundiges Fassungsversehen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Revisionsvortrag, der im Wesentlichen auf einem offenkundigen Fassungsversehen im Urteil beruht, begründet keinen durchgreifenden Rügegrund, sofern der wahre Sachverhalt aus dem übrigen Urteilstext ersichtlich ist.

3

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 30. Januar 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 437/91 13. August 1991

in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██████, █████, wegen versuchter Anstiftung zum Mord.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Revisionsvortrag zum "Rücktritt vom Versuch" basiert wesentlich auf dem offenkundigen Fassungsversehen im Urteil, der "Angeklagte" habe die Tat ange- (vgl. zeigt; gemeint war insoweit der Zeuge A 18). 15, 12,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BrüningGribbohmWahl
FothTerno
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