Antrag auf ausdrückliche Anrechnung der Revisionshaft abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/71
- Datum
- 08.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die während des Revisionsverfahrens weiter verbüßte Untersuchungshaft ist nach der Neufassung des § 60 StGB grundsätzlich auf die verhängte Strafe anzurechnen.
§ 52 Abs. 2 JGG bezieht sich nur auf Untersuchungshaft bis zur Verkündung des das Tatsachenurteil abschließenden Urteils und regelt nicht die Anrechnung der nachfolgenden Revisionshaft.
Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft folgt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Urteilssatz des Revisionsgerichts.
Das Revisionsgericht darf nach der dargestellten Rechtslage die Anrechnung der Revisionshaft nicht versagen; abweichende Entscheidungen über die Anrechnung wären mit dem Anwendungsbereich von § 60 StGB unvereinbar.
Streitigkeiten über die konkrete Berechnung der Strafzeit sind durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 StPO zu beseitigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 437/71 vom 8. Februar 1972 in der Strafsache gegen ███ den US-Soldaten Robert Tim, geboren am ████ 1948 in █████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1972 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 28. Januar 1972, das Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom 12. Oktober 1971 dahin zu ergänzen, dass die während des Revisionsverfahrens weiter verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen sei, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 29. April 1970 erhobene Revision des zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilten Angeklagten durch Urteil vom 12. Oktober 1971 verworfen. Mit seinem Antrag vom 28. Januar 1972 erstrebt der Antragsteller eine Ergänzung des Revisionsurteils im Wege der Berichtigung dahin, dass die vom 29. April 1970 bis zum 12. Oktober 1971 weiter verbüßte Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Offenkundige Fehler oder Ungenauigkeiten in der äußeren Urteilsfassung, die einer Berichtigung zugänglich wären, liegen nicht vor. Der Senat ist bei seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1971 von einer Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft im Revisionsverfahren
ausgegangen. Dies bedurfte jedoch keiner ausdrücklichen Erklärung im Urteilstenor. Die Anrechnung der sogenannten Revisionshaft ergibt sich nach der Neufassung des § 60 StGB durch Art. 1 Nr. 24 des 1. StrRG unmittelbar aus dem Gesetz. Die Aufnahme eines Ausspruchs hierüber in den Urteilssatz erübrigt sich daher (BGH bei Dallinger MDR 1970, 12). Das gilt im Regelfall auch für das Revisionsverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende Angeklagte. Denn die Ausdehnung und uneingeschränkte Anwendung des in § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB niedergelegten Anrechnungsgrundsatzes auf die Revisionshaft findet ihre innere Rechtfertigung ausschließlich darin, dass einem Angeklagten aus der Rechtsmitteleinlegung kein Nachteil erwachsen soll (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform StrRG, BT-Drucksache V/4094 S. 24, 25; Dreher MDR 1970, 965, 969). Dieser Gesichtspunkt ist ausnahmslos für alle Revisionsverfahren maßgebend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der – vom Ersten Strafrechtsreformgesetz unberührt gebliebenen – Sonderregelung des § 52 Abs. 2 JGG, wonach der Richter weiterhin die erlittene Untersuchungshaft auf Jugendstrafe nur anrechnen soll, soweit sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf die Untersuchungshaft, die der Jugendliche oder Heranwachsende bis zur Verkündung des die Tatsacheninstanz abschließenden Urteils erlitten hat. Über die darüber hinaus vollzogene Untersuchungshaft enthält sie keine Regelung. Hierzu sind im Ersten Strafrechtsreformgesetz auch keine besonderen Bestimmungen getroffen worden.
Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 JGG ist ein Teil der Strafzumessung des Tatrichters. Über die ihr zugrunde liegenden Tatsachen ist in gleicher Weise wie über andere, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände Beweis zu erheben. Hiermit ließe es sich schwerlich vereinbaren, wenn Entscheidungen über die Anrechnung oder Nichtanrechnung nach § 52 Abs. 2 JGG von den Revisionsgerichten im Revisionsverfahren getroffen werden könnten. Aus den entsprechenden Gründen dürfte auch die Möglichkeit einer Versagung der Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Revisionsgericht zu verneinen sein.
Es wurde bereits erwogen, dies durch Einfügung einer besonderen Vorschrift in die Strafprozessordnung klarzustellen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz an die Landesjustizverwaltungen vom 18. Dezember 1969 S. 2, 3; abw. LK 9. Aufl. § 60 Rdnr. 49).
Wenn von der Rechtsprechung nach altem Rechtszustand eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 JGG auf das Revisionsverfahren in Betracht gezogen wurde, so lagen dem Billigkeitserwägungen zugunsten des jugendlichen Angeklagten zugrunde (vgl. BVerfG: DRiZ 1968, 243). Angesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 60 StGB n.F., wonach die Untersuchungshaft
grundsätzlich anzurechnen ist, sind derartige Erwägungen nunmehr gegenstandslos.
Keine abweichende Sonderregelung für die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende ist übrigens auch bei der künftigen Neufassung des JGG nicht geplant. Vielmehr stimmt die im Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BR-Drucksache 1/72 Art. 24 Nr. 22) vorgesehene Regelung des § 52a Abs. 1 JGG mit Ausnahme einer hier bedeutungslosen Modifizierung des Satzes 2 gegenüber § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB mit § 60 Abs. 1 StGB (bzw. § 51 Abs. 1 i.d.F. des 2. StrRG) voll überein. Der Regierungsentwurf (Begründung S. 316) geht dabei ausdrücklich davon aus, dass Auslegung und Rechtsprechung zu § 60 Abs. 1 StGB auch für § 52a JGG i.d.F. des EGStGB ihre Gültigkeit behalten.
Ob eine Klarstellung – im Urteilssatz oder in den Gründen des Revisionsurteils – ausnahmsweise geboten sein kann, wenn Zweifel über den Anrechnungsmodus auftauchen können, so etwa bei Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäß § 19 JGG (vgl. BGHSt 10, 24 sowie BGH, Ergänzungsbeschluss vom 8. Oktober 1971 – 3 StR 6/71), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller zu einer bestimmten Jugendstrafe verurteilt worden ist.
Etwa verbleibende Meinungsverschiedenheiten über die Strafzeitberechnung können nach alledem im vorliegenden Fall – auf Grund der dargestellten Rechtslage – durch gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1, § 462 Abs. 1 StPO behoben werden.
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