Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des §51 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/66
- Datum
- 13.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §51 Abs.1 StGB kommt völlige Schuldausschließung wegen alkoholbedingter Unfähigkeit nur in Betracht, wenn die Fähigkeit, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, tatsächlich aufgehoben ist.
Die Nichtanwendung des §51 Abs.2 StGB setzt eine hinreichende Prüfung voraus, ob das Hemmungsvermögen des Täters infolge von Trunkenheit erheblich vermindert war.
Die Darstellung planvollen Handelns und das Fehlen erinnerungsbezogener Lücken schließen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht zwingend aus; der Tatrichter muss beide Aspekte gesondert würdigen.
Bei unterbliebener oder unzureichender Auseinandersetzung mit der Schuldminderungsfrage ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Reinhold H ██, hier, dort geboren am ████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Preiffer Bundesrichter Dr. ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ der Verkündung, Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, an vier Tagen im Dezember 1964 mit seiner damals 10-jährigen Tochter Ellen (geb. am ███████████) Unzucht begangen zu haben. Die Jugendkammer hat ihn hierwegen gemäß §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. Nr. 3, 73, 74 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur im Strafausspruch begründet.
Die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB lehnt die Jugendkammer mit der Erwägung ab, nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Witter, denen sich die Kammer in vollem Umfange anschließe, könne keine im Rahmen des § 51 StGB beachtliche Trunkenheit vorgelegen haben, weil die Taten ein planvolles Vorgehen erkennen ließen und vom Angeklagten auch keine der sonst nach starkem Alkoholgenuss auftretenden Erinnerungslücken geschildert worden seien. Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nur zum Teil stand. Zwar kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einer völligen Unfähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte unzüchtigen Umgangs mit seiner eigenen, in noch jugendlichem Alter stehenden Tochter einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB), nicht die Rede sein. Die für die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegebene Begründung ist aber bedenklich, weil sie sich sinngemäß nur mit der durch Alkoholbeeinflussung möglicherweise beeinträchtigten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten befasst und daher nicht sicher erkennen lässt, ob der Tatrichter sich auch ausreichend mit der Frage einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens auseinandergesetzt hat (vgl. auch BGHSt 1, 384 ff.; BGH, Urteil v. 24. Mai 1966 – 1 StR 125/66 –).
Nach alledem ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fischer | Hübner | Preiffer | |||
| Seibert | Pikart |