Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines möglichen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 437/65
Datum
30.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision das Urteil wegen fahrlässiger Tötung an. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer einen möglichen anwesenden Arzt nicht vernommen hat und damit gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen haben könnte. Dadurch sind lückenhafte Feststellungen über die Täterfrage nicht auszuschließen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn es einen als möglichen Augenzeugen in der Hauptverhandlung nicht vernimmt, obwohl dessen Anwesenheit für die Klärung der Tatbeteiligung nahelegt ist.

2

Ergibt die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass andere anwesende Personen als Täter ausgeschlossen wurden, so muss das Gericht zuvor feststellen, wer tatsächlich im Tatortraum anwesend war.

3

Eine Verurteilung darf nicht auf der Grundlage lückenhafter Feststellungen beruhen; ist nicht auszuschließen, dass die Überzeugung des Gerichts auf unvollständigen Erkenntnissen beruht, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

4

Ist ein Zeugnis aus dem Ermittlungsverfahren verlesen worden, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, relevante, sonst nicht geprüfte Personen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, soweit deren Aussage für die Entscheidung erheblich sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 5. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Assistenzarzt Dr. Wolfgang Maximilian ████ aus ███████, geboren am ███ 1932 in ████, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als ████████████ Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Dr. ████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. April 1965, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ████ wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision rügt unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Meyersen als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass die Strafkammer den Arzt Dr. ███ nicht als Zeugen vernommen hat. Die Rüge ist begründet.

Die Zeugin ██ hatte in ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter, die verlesen worden ist, angegeben, sie habe während der Operation gesehen, dass Dr. ███ den Operationssaal betreten habe. Die Schwester Christel (die frühere Mitangeklagte ████) habe ihn noch etwa zehn Minuten vor dem Ende der Operation neben dem Narkoseapparat stehen sehen. Das hätte dem Landgericht Veranlassung geben müssen, auch Dr. ███ als Zeugen zu vernehmen, zumal da dieser im Vorverfahren seine Anwesenheit bei der Operation nicht in Abrede gestellt hatte (Bl. 140 d. A.). Der ermittelnde Polizeibeamte hatte sogar den mutmaßlichen Standplatz Dr. ████████ während der Operation nach dessen Angaben in einer Skizze des Operationssaales eingetragen. Welche Feststellungen hinsichtlich der Anwesenheit Dr. ████ in der Hauptverhandlung getroffen wurden, lässt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Das Urteil erwähnt ihn nicht, geht also anscheinend davon aus, dass er nicht anwesend war, ohne sich in dieser Hinsicht mit den Angaben der Zeugin ███████ auseinanderzusetzen.

Nun mag es vom Standpunkt des Eröffnungsbeschlusses ohne Bedeutung gewesen sein, ob sich auch noch Dr. ███ im Operationssaal befand. Denn der Beschluss ging davon aus, dass sich nicht mehr feststellen lasse, wer die Blutkonserve angeschlossen habe. Das Landgericht ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte Dr. █████ selbst die Transfusion eingeleitet hat. Diese Überzeugung hat es, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht zuletzt dadurch gewonnen, dass es alle anderen anwesenden Personen als mögliche Täter für das Anschließen der Blutkonserve ausgeschlossen hat (vgl. S. 14 UA).

Die Strafkammer musste also zuvor ermitteln, wer im Operationssaal anwesend war. Deshalb hätte es sich aufdrängen müssen, auch den möglicherweise anwesenden Dr. ███ als Zeugen zu vernehmen. Durch die Nichtvernehmung hat die Strafkammer somit gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO). Darauf kann das Urteil beruhen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf Grund lückenhafter Feststellungen gewonnen hat.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufgehoben ist, kann es dahingestellt bleiben, ob auch die von der Revision behaupteten und gerügten Verfahrensfehler hinsichtlich der Verlesung der Aussage der Zeugin ██ zur Aufhebung hätten führen müssen. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge hätten keinen Erfolg haben können.

HübnerFischerMai
SeibertLoesdau
Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung eines möglichen Zeugen — Themis