Treffer
BGH Urteil

BGH: Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 437/63
Datum
10.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoss auf einen Monteur und wurde wegen versuchten Totschlags zu 1 Jahr 8 Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) unvollständig sind. Das Schwurgericht prüfte nur die Einsichtsfähigkeit, nicht aber die Steuerungsfähigkeit/Enthemmung bei erheblichem Alkoholpegel; wesentliche Umstände wurden nicht ausreichend gewürdigt. Das BGH empfiehlt in Grenzfällen ein weiteres Sachverständigengutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB sind sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit (Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln) gesondert und ergebenheitsmäßig zu erörtern.

2

Eine hohe Blutalkoholkonzentration kann die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindern oder aufheben; der Blutalkoholgehalt ist dabei ein wesentliches, aber nicht alleinig entscheidendes Beurteilungskriterium.

3

Gerichte haben in Grenzfällen alle für die Würdigung alkoholbedingter Einflüsse erheblichen Umstände zu erörtern (z. B. Müdigkeit, Trinkgewohnheit, Persönlichkeitsmerkmale, Tatmotivation) und dies in der Urteilsfeststellung nachvollziehbar darzulegen.

4

Ist die Sachlage hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit nicht hinreichend aufgeklärt, hat das Gericht die Sache zur ergänzenden Aufklärung, insbesondere durch Hinzuziehung weiterer Sachverständiger, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 16. Mai 1963

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Holzkaufmann Erich ████████████ aus ████████, geboren am ████ 1923 in ██ ███, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Mai Sanders Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. ███████████████, Justizangestellter ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 16. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts schoss der Angeklagte in der Nacht zum 19. Dezember 1962 nach Mitternacht mit einer Pistole auf den Monteur H. C. und traf ihn in die linke Brustseite. █████ schwebte lange in Lebensgefahr und trug infolge Beschädigung des Herzbeutels einen Dauerschaden davon.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ermöglichen dem Senat nicht die ihm obliegende Nachprüfung, ob die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 18. Dezember 1962 nach dem Mittagessen um 13.30 Uhr seine Wohnung verlassen und war zunächst zur Besichtigung von Holz in den Wald gefahren. Anschließend etwa ab 18 Uhr suchte er verschiedene Gaststätten auf, in denen er Alkohol, und zwar durchweg in der Form von Steinhäger, zu sich nahm. Aufgrund der Blutentnahme drei Stunden nach

der Tat wurde eine Alkoholkonzentration im Blut von 2,54 oder 2,45 ‰ festgestellt.

Das Schwurgericht hat die Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) verneint und auch die Voraussetzungen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) nicht als bestimmt gegeben betrachtet, sondern es mit den Sachverständigen nur als möglich angesehen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Von einer Blutalkoholkonzentration von 3,14 ‰ im Zeitpunkt der Tat ausgehend, führt es im Einzelnen folgendes aus:

„Unter Berücksichtigung dieser Blutalkoholkonzentration und des äußeren Erscheinungsbildes, das der trinkgewohnte Angeklagte sowohl unmittelbar vor der Tat als auch bei der Abnahme des Blutes bot, bei der er in jeder Hinsicht sicher, beherrscht und höflich auftrat, keinerlei Ermüdungs- oder Alkoholerscheinungen zeigte, und deutlich sprach, scheidet nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Scheicher Vollrausch aus; er kann ausschließlich wegen des Blutalkoholgehalts eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht ausschließen. Das Schwurgericht folgt mit Rücksicht auf die Aussagen der Zeugen, insbesondere die der unbeteiligten Zeugin Rita █████████████████, die den Angeklagten aus fast täglichen Besuchen kennt und bekundet hat, dass man dem Angeklagten auch bei erheblicherem Alkoholkonsum äußerlich kaum etwas anmerkt und dass der Angeklagte in der Tatnacht nur etwas angeheitert war, dem Gutachten des Sachverständigen und ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die einzelnen Vorgänge in der Tatnacht voll und richtig erkannt hat und sich über die Situation im Klaren war. Der Angeklagte hat auch selbst behauptet, nicht betrunken gewesen zu sein und sich an die Begebenheiten in der Nacht lückenlos erinnern zu können. Da das Gedächtnis des Angeklagten keine Erinnerungslücken aufweist, schließt das Gericht mit dem Sachverständigen aus der Tatsache, dass der Angeklagte in seinen beiden ersten Vernehmungen gleichlautende Angaben gemacht hat.“

Diesen Darlegungen kann nicht entnommen werden, dass das Schwurgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Sie befassen sich ausdrücklich nur damit, ob der Angeklagte fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, lassen aber ein Eingehen auf die ebenso wichtige Frage vermissen, ob er auch nach dieser Einsicht zu handeln vermochte. Dazu hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als gerade bei Taten unter Alkoholeinwirkung das Hemmungsvermögen trotz planmäßigen und überlegten Vorgehens fehlen kann (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955 S. 269). Mit der Erörterung der Enthemmung des Angeklagten in Zusammenhang mit der Strafzumessung und den Tatmotiven (S. 26, 27 UA) war es nicht getan.

Zweifelhaft bleibt auch, ob das Schwurgericht sich der Erfahrungstatsache bewusst war, dass von einem Blutalkoholgehalt von 3 ‰ an eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben ist (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 270). Insofern ist es auffällig, dass das Schwurgericht nicht einmal eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit als sicher gegeben ansah, obwohl dies bei einem so hohen Promillesatz wohl nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verneint werden oder zweifelhaft sein könnte.

Freilich ist der Blutalkoholgehalt allein nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auch auf die weiteren Begleitumstände an. Doch erwähnt das Schwurgericht in dieser Richtung nur, dass der Angeklagte trinkgewohnt sei, geht jedoch z. B. nicht darauf ein, dass er seit dem Mittag unterwegs und deshalb – mochte dies auch noch außen hin nicht deutlich in Erscheinung treten – zwangsläufig gewissen Einwirkungen von

Müdigkeit ausgesetzt war und vor allem, dass es sich bei ihm um einen „sensiblen, geltungsbedürftigen, von der Norm abweichenden“ Menschen handelt (S. 25 UA). Beides waren Umstände, die nur für den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit in die Waagschale fallen konnten und deren Nichterörterung den Eindruck erweckt, dass eine umfassende Würdigung aller Umstände, die für die Beurteilung alkoholischer Einflüsse im Sinne des § 51 erheblich sind (vgl. Ponsold aaO), nicht stattgefunden hat. Eine solche umfassende Würdigung wäre gerade in einem Grenzfall geboten gewesen, der als solcher nicht nur durch den hohen Blutalkoholgehalt, sondern auch dadurch gekennzeichnet ist, dass sich ein ohne weiteres einleuchtendes Tatmotiv bisher nicht feststellen ließ.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit empfehlen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte etwa irrig eine Notwehrlage angenommen haben könnte, wird das Schwurgericht zu beachten haben, dass ein Rauschzustand auch das Vorstellungsbild des Täters beeinflussen kann.

Mit ihrem übrigen Vorbringen hatte die Revision keinen Erfolg haben können.

WillmsGeierSanders
SeibertDr.Mai
BGH: Zur Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration — Themis