Revision in Sexualstrafverfahren: Teilaufhebung und Rückverweisung wegen Feststellungs‑ und Strafzumessungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/59
- Datum
- 13.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, ein klinisches psychiatrisches Gutachten nach § 244 Abs. 2 StPO einzuholen, wenn der amtsärztliche Sachverständige erhebliche geistige Mängel ausschließt und weder Angeklagter noch Verteidiger ein klinisches Gutachten beantragen.
Bei der Wahl der Strafart nach § 174 StGB sind die Begriffe „minderschwerer Fall“ und „mildernde Umstände“ auseinanderzuhalten; das bloße Fehlen mildernder Umstände rechtfertigt nicht allein die Verhängung der höchsten Zuchthausstrafe.
Für eine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss das Gericht zur Überzeugung feststellen, dass der Angeklagte das Alter des Kindes kannte; unaufgelöste oder widersprüchliche Einlassungen des Angeklagten genügen dafür nicht.
Die Feststellung der ‚Öffentlichkeit‘ im Sinne des § 183 StGB erfordert konkrete Feststellungen zu den örtlichen und zeitlichen Sichtverhältnissen; allgemeine Wiederholung der Rechtsbegriffsdefinition ohne tatsächliche Tatortbefunde ist unzureichend.
Die Vertretungsbefugnis der Eltern für strafrechtliche Anträge minderjähriger Kinder richtet sich nach § 1626 BGB; die bloße Trennung der Eltern begründet nicht ohne weiteres eine alleinige Vertretungsbefugnis der Mutter.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 28. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Landwirt und Arbeiter Wilhelm █, geboren am ████ in █████, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 28. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben:
a) in den Fällen Gudrun (oder Inge a) und Karin in vollem Umfang, im Strafausspruch, b) im Fall Heidelinde, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zulässigkeit der Revision.
I. Der Verteidiger führt „auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten“ Revisionsgründe an, die er selbst (zutreffend) für rechtlich belanglos hält und daher nicht vertritt. Dennoch ist das Rechtsmittel zulässig, weil er es außerdem unter eigener Verantwortung begründet hat.
Verfahrensrüge
II. Das Landgericht hat den Amtsarzt als Sachverständigen darüber gehört, ob der Angeklagte zurechnungsfähig ist, und die Frage übereinstimmend mit dem Gutachter bejaht. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer darüber nicht das Gutachten einer psychiatrischen Klinik eingeholt hat.
Sie meint, das sei notwendig gewesen (§ 244 Abs. 2 StPO), weil der Angeklagte bei der Untersuchung durch den Amtsarzt weder habe einfachste Rechenaufgaben lösen noch irgendeine bedeutsame Frage habe richtig beantworten können; in der Hauptverhandlung habe er keinerlei Einsicht in die Schwere seiner Verfehlungen gezeigt; augenscheinlich sei er schwachsinnig. Indessen hat der Amtsarzt diese Möglichkeit gerade ausgeschlossen; denn er erachtete den Beschwerdeführer nicht für geistig so minderbegabt, „dass man von einer Geistesschwäche sprechen“ könne. Die Behauptung der Revision, dass der Angeklagte sich einsichtslos gezeigt habe, widerspricht den Strafzumessungsgründen des Urteils. Danach hat die Strafkammer dem Angeklagten strafmildernd eine Äußerung gegenüber dem Sachverständigen als „kleines Zeichen von Einsicht“ zugutegehalten. Sie war demnach zur Einholung eines klinischen Gutachtens umso weniger verpflichtet, als weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung darauf angetragen haben.
Sachrüge
III. Heidelinde ███ (§ 174 Nr. 1 StGB)
Die Mutter des Mädchens, eine Witwe, führte dem Angeklagten die Wirtschaft. Beide lebten wie Mann und Frau zusammen. Auch Heidelinde und ihre Schwester Gudrun (siehe unter III, 2) waren in die Hausgemeinschaft aufgenommen. Der Angeklagte vertrat bei ihnen im Einverständnis mit der Mutter Vaters Stelle. Heidelinde verführte er wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb mit Recht eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig erkannt.
Jedoch ist der Strafausspruch rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus – als höchste Einzelstrafe die Einsatzstrafe des § 74 StGB – festgesetzt. Zur Begründung führt es, zusammengefasst für die Gesamtheit der abgeurteilten Straftaten, u. a. an, dass dem Angeklagten wegen ihrer Schwere, der Art und Ausführung und der Häufigkeit der Handlungen „mildernde Umstände zu versagen“ waren. Indessen sieht § 174 StGB, anders als etwa § 176 Abs. 2 StGB, keine mildernden Umstände vor, sondern droht Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an, Gefängnis demnach für minderschwere Fälle (BGHSt 4, 230, 233). Die Begriffe des „minderschweren Falles“ und der „mildernden Umstände“ verwendet das Strafgesetzbuch in verschiedenem Sinne (BGHSt 4, 8 und 4, 230). Auch bei einem minderschweren Fall können noch mildernde Umstände vorhanden sein (vgl. §§ 226, 228 StGB). Umgekehrt schließt das Fehlen mildernder Umstände es nicht aus, dass dennoch ein minderschwerer Fall gegeben ist.
Diese Rechtslage hat das Landgericht möglicherweise nicht erkannt. Träfe das zu, so wäre die Wahl der Zuchthausstrafe mit dem bloßen Ausschluss „mildernder Umstände“ nicht ausreichend begründet. Daher hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Für die Strafkammer bleibt zu prüfen, welche Bedeutung es für die Wahl der Strafart hat, dass der Angeklagte den Unzucht mit dem Mädchen erst nach Erkrankung der Mutter verübte.
2. Gudrun ████ (§ 174 Nr. 1; § 176 Abs. 1 Nr. 3, § 73 StGB)
Die bisherigen Urteilsfeststellungen zu diesem Fall ergeben zwar, dass der Angeklagte das ihm zur Erziehung anvertraute Kind (siehe unter III, 1), dessen Alter er kannte, zum „geflissentlichen“ Betrachten seines Geschlechtsteils bringen wollte, nicht jedoch auch, dass ihm dies gelang. Daher ist er möglicherweise nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Unzucht mit einem abhängigen Kinde schuldig.
Das Landgericht hat bisher auch nicht vier, sondern nur drei Einzelfälle festgestellt.
3. Inge [REDACTED], erster Fall 1955 (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, §§ 183, 73 StGB)
a) Gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB besteht das gleiche rechtliche Bedenken wie im Fall Gudrun ████.
Außerdem hat die Strafkammer nicht einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens zur Tatzeit kannte. Er wusste nur, dass es bei der Schulentlassung (Ostern 1955) noch nicht 14 Jahre alt war. Die Unzuchtshandlungen beging er jedoch später, zum Teil kurze Zeit vor dem 14. Geburtstag des Kindes.
Weiteren Urteilsausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer nach seiner Einlassung sich keine Gedanken über das genaue Alter des Mädchens gemacht, andererseits es aber auf etwa 14 Jahre geschätzt. Das Landgericht hat diese widersprüchliche Einlassung weder überhaupt noch nach der einen oder anderen Richtung für widerlegt erachtet. Machte sich der Angeklagte jedoch über das Alter des Mädchens gar keine Gedanken (wovon als einer nicht widerlegten Angabe zu seinen Gunsten auszugehen wäre), so schlosse das gerade nach der im Urteil angeführten Entscheidung BGH NJW 1953, 152 Nr. 2 ein auch nur bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten aus. Seine andere Angabe hinwiederum, er habe das Alter des Mädchens auf etwa 14 Jahre geschätzt, durfte die Strafkammer zu seinen Ungunsten nur dann verwerten, wenn sie feststellte, dass sie zutrifft. Es genügt nicht, dass sie sie als unwiderlegt ansah. Der Schuldspruch darf sich nur auf solche Umstände gründen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
b) Auch den Tatbestand des § 183 StGB ergeben die Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei. Der Wagenschuppen und die Scheunentür, wo sich der Angeklagte entblößte, sind zwar von einem Feldweg, der an seinem Grundstück vorbeiführt, und von den Wiesen und Gärten dahinter am Hang frei einsehbar. Mit der Folgerung, „somit“ hätten unbestimmt viele Personen, die nach den örtlichen Verhältnissen zur Stelle sein konnten, die unzüchtigen Handlungen des Beschwerdeführers wahrnehmen können, wiederholt die Strafkammer indessen nur die allgemeine Begriffsbestimmung des Merkmals „öffentlich“, wie die Rechtsprechung sie entwickelt hat (BGHSt 10, 194, 196 und 11, 282), über die örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls selbst zur Zeit der Tat teilt sie nichts mit. Die Vorfälle ereigneten sich im Sommer. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Laub ihre Beobachtung aus den Gärten hinderte. Mindestens ein Fall liegt kurz vor der Heuernte; möglicherweise waren zu dieser Zeit der Feldweg und die Wiesen nicht begangen. Unter solchen Umständen kann der Angeklagte geglaubt haben, jeder Beobachtung entzogen zu sein. Immerhin fällt auf, dass er sich nach den Feststellungen jeweils (nur?) „für Inge sichtbar“ hinstellte und tatsächlich bei keinem der zahlreichen Geschehnisse von anderen beobachtet wurde.
4. Inge Straub, zweiter Fall 1958, und Karin ███ (§§ 183, 185, 73 StGB)
a) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses begegnet dem eben (zu III, 3 b) erörterten Bedenken. Die Handlungen fallen in die Monate November und Dezember. Höchstwahrscheinlich lagen Gärten und Wiesen um diese Zeit schon verlassen.
b) Den Strafantrag wegen Beleidigung hat die Mutter der Kinder gestellt. Die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder steht jedoch den Eltern gemeinsam zu (§ 1626 BGB i. d. F. des GleichberG vom 18. Juni 1957, BGBI. I, 609; die Vorschrift des § 1629 Abs. 1 BGB, die die Vertretung dem Vater allein zuweist, hat das Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt, NJW 1959, 1485 Nr. 1). Dass der Vater dem Strafantrag zugestimmt hatte (BGH LM Nr. 2 zu § 61 StGB), ist nicht ersichtlich; ebensowenig, dass er tatsächlich verhindert wäre, die elterliche Gewalt auszuüben, und dass aus diesem Grunde Frau Straub allein vertretungs- und antragsberechtigt wäre (§ 1678 Abs. 1 BGB).
Es genügt dafür nicht, dass sie von ihrem Mann getrennt lebt.
Tatsächlich ist die Beleidigung nur bei unmittelbarer Einwirkung auf den Körper des Beleidigten (RGSt 67, 173; 70, 245, 250; BGH 1 StR 412/58 vom 21. Oktober 1958) gegeben. Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat sich vor den Mädchen zwar entblößt, sie aber nicht berührt. Öffentlich ist die Beleidigung nur dann begangen, wenn Unbeteiligte, die sie hätten wahrnehmen können, auch tatsächlich anwesend waren. Der Begriff „öffentlich“ wird nicht anders verstanden als in § 183 StGB (RG DR 1941, 1838 Nr. 3).
Die Befugnis zur Bekanntmachung der Verurteilung (§ 200 StGB) ist dem Beleidigten zwar auch dann zuzusprechen, wenn die Strafe gemäß § 73 StGB einem strengeren Gesetz entnommen wird, das eine solche Maßnahme nicht vorsieht (RGSt 73, 148, 151). Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die Verurteilung aus diesem (strengeren) Gesetz, sondern muss auf die Beleidigung beschränkt bleiben (vgl. BGHSt 3, 377).
Danach bleibt nur der Schuldspruch im Fall Heidelinde ███ bestehen.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Dr. Faller | |||
| Dr. Willms | Dr. Hübner |