Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 437/52
Datum
02.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er im Konkursverfahren einen Offenbarungseid abgelegt und ein Darlehen verschwiegen hatte. In der Revision rügt er Formmängel des Eids und die Missachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben. Der BGH führt aus, dass der Offenbarungseid §125 KO kein Zeugeneid ist, ein vorsätzlich falscher Offenbarungseid Meineid begründet und formale Einwände unbeachtlich sind. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Offenbarungseid nach §125 KO betrifft die Vermögensverhältnisse des Schuldners und ist kein Zeugeneid.

2

Ein vorsätzlich und wissentlich falscher Eid im Rahmen des Offenbarungseids begründet die strafrechtliche Verantwortung wegen Meineids.

3

Formelle Einwände gegen die Art der Eidesleistung (z.B. ob die Aussage nochmals vorgelesen wurde) sind unbeachtlich, wenn das Gericht das vorsätzliche Falschschwören feststellt.

4

Die gesetzlich vorgeschriebene Form der Eidesleistung ist gewahrt, wenn der Schuldner seine Antworten nach bestem Wissen und Gewissen als wahr versichert; bloße Formrügen entbinden nicht von der strafrechtlichen Würdigung der Unwahrheit.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. November 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 1952 wird verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

2. Der Angeklagte hat in seinem Konkursverfahren, das beim Amtsgericht Ludwigsburg anhängig war, vor dem Richter einen Eid dahingehend geleistet, dass er nach bestem Wissen und Gewissen seine Antworten auf die Fragen des Glaubigerausschusses wahrheitsgemäß gemacht habe. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte wissentlich falsch geschworen hat, indem er verschwiegen hat, dass er von seinem Freund ██ ein Darlehen erhalten habe. Diese Aussage entsprach nicht der Wahrheit, und der Angeklagte wusste dies.

3. Die Revision rügt zunächst, dass der abgegebene Eid nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Der Eid sei nicht nach § 807 ZPO, sondern nach § 125 KO abgelegt worden. Diese Rüge ist unbegründet. Der Offenbarungseid nach § 125 KO bezieht sich auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners und ist nicht als Zeugeneid anzusehen. Der Angeklagte war nicht Zeuge, sondern Schuldner im Konkursverfahren.

4. Die weitere Rüge, das Landgericht habe gegen § 267 Abs. 2 StPO verstoßen, indem es nicht festgestellt habe, ob dem Angeklagten seine Aussage vor der Eidesleistung nochmals vorgelesen worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Offenbarungseid wissentlich falsch geschworen hat. Ob die Aussage vor der Eidesleistung nochmals vorgelesen wurde, ist unerheblich.

5. Die Rüge, der Angeklagte habe den Offenbarungseid nicht in der vorgeschriebenen Form geleistet, ist ebenfalls unbegründet. Der Offenbarungseid nach § 125 KO bezieht sich auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Der Angeklagte hat den Eid in der Form geleistet, dass er seine Antworten auf die Fragen des Glaubigerausschusses wahrheitsgemäß gemacht habe. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

6. Die Revision rügt weiter, dass das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht wegen Meineids verurteilt habe, da er nicht als Zeuge, sondern als Partei vernommen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat den Offenbarungseid als Schuldner im Konkursverfahren geleistet. Der Offenbarungseid ist kein Parteieid, sondern ein besonderer Eid, der sich auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners bezieht.

7. Die Revision rügt schließlich, dass das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht wegen Meineids verurteilt habe, da er nicht wissentlich falsch geschworen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte wissentlich falsch geschworen hat, indem er verschwiegen hat, dass er von seinem Freund ██ ein Darlehen erhalten habe.

8. Die weiteren Ausführungen der Revision greifen nicht durch. Der Strafaussprach des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart - Urteil vom 24. November 1952 - ███