Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen Versagung der Prüfung minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 436/93
Datum
05.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision; der BGH verwies das Urteil des LG Ravensburg bezüglich der im Falle II verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zurück. Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO war unzulässig, da konkrete Behauptungen fehlten. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob ein minder schwerer Fall nach § 340 StGB vorliegt; außerdem erforderte die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB besondere Begründung wegen nachteiliger Dienstfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge, die eine Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO rügt, ist unzulässig, wenn der Rügende nicht die konkreten Tatsachen darlegt, aus denen sich die behauptete unterlassene Aufklärung ergibt.

2

Bei Anwendung der Mindeststrafe nach § 340 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 StGB muss das Gericht prüfen, ob es sich um einen minder schweren Fall i.S.d. § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB handelt, da dies den anwendbaren Strafrahmen ändern kann.

3

Eine körperliche Züchtigung durch Lehrkräfte ist nicht gerechtfertigt, sofern landesrechtliche Vorschriften (z.B. § 90 Abs. 3 Satz 2 SchulG) die körperliche Züchtigung von Schülern ausschließen.

4

Die Nichtanwendung der Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert zu erkennen, bedarf einer ausdrücklichen Begründung, wenn die Bildung einer Gesamtstrafe für den Verurteilten über die Erhöhung der Freiheitsstrafe hinausgehende nachteilige Folgen (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses) nach sich zieht.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 29. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 436/93

vom 5. August 1993 in der Strafsache gegen ███, Alfons Friedrich, geboren am █████████ in ██████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. März 1993 hinsichtlich der im Falle II 1 der Gründe verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Wie schon in dem zugrundeliegenden Ermittlungsantrag wird auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht die bestimmte Behauptung aufgestellt, die Geschädigte habe dem als Zeugen benannten Johannes S[REDACTED] der Wahrheit zuwider sexuelle Handlungen mit ihr vorgeworfen.

2. Die Sachrüge hat nur hinsichtlich der im Falle II verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe Erfolg. Zu dieser Tat, einer Körperverletzung im Amt – der Angeklagte hatte als Lehrer einer erheblich widersetzlichen Schülerin eine Ohrfeige verabreicht – hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten zahlreiche Milderungsgründe angeführt und mit 90 Tagessätzen die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Bei dieser Sachlage wäre zu erörtern gewesen, ob die Tat nicht als minder schwerer Fall nach § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB zu beurteilen gewesen wäre; der dann anzuwendende Strafrahmen hätte möglicherweise zu einer milderen Bestrafung geführt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben. Die Verabreichung der Ohrfeige war auch in der gegebenen Situation nicht gerechtfertigt, weil nach der einschlägigen Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 2 SchulG Bad.- Württ. in Baden-Württemberg die körperliche Züchtigung von Schülern ausgeschlossen ist.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB jedenfalls dann ausdrücklicher Begründung bedarf, wenn die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB – wie hier – für den Angeklagten mit einer über die Erhöhung der Freiheitsstrafe hinausgehenden nachteiligen Folge verbunden ist, weil sie zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (§ 24 BRRG; vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung, nachteilige 1–3). Aus dem Urteil des Landgerichts lässt sich nicht sicher entnehmen, ob es erwogen hat, auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen.

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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