Revision stattgegeben: Zurückverweisung wegen Fehleinschätzung 'minderer Fall' bei Drogierung und Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 436/88
- Datum
- 27.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls der Vergewaltigung (§ 177 StGB) sind alle taterheblichen Umstände in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; die Verabreichung eines Betäubungsmittels, das das Opfer bewusst- und willenlos macht, kann die Tat derart prägen, dass ein minderer Fall ausscheidet.
Die Verabreichung eines bewusstseinsdämpfenden, zu einer Intoxikation führenden Mittels ist als Gewalthandlung im Sinne des Sexualdeliktsbegriffs zu bewerten und kann zugleich eine Gesundheitsschädigung i.S.v. § 223 StGB darstellen.
Ein spontan gefasster Tatentschluss schließt die Berücksichtigung gemeinschaftlicher Planung, zweckentsprechender Durchführung und längerer Tathandlungen bei der Strafschärfung nicht aus; solche Umstände können die Schwere der Tat erheblich erhöhen.
Bei der Strafzumessung sind nachträgliche Verhaltensweisen der Angeklagten, etwa das Veranlassen oder Dulden der Ausforschung und Überwachung des Opfers zur Untergrabung ihrer Glaubwürdigkeit, strafverschärfend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ██ den Diplom-Kaufmann Dr. Walter aus ████, geboren am ███ 1941 in ██,
2. die medizinische Bademeisterin Lolo-Maria, geborene ██████, aus ████, geboren am ████████ 1941 in ███,
wegen Vergewaltigung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. September 1988 in der Sitzung vom 29. September 1988, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten Dr. ███ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen empfingen die Angeklagten die Nebenklägerin, die sich um eine Stelle als Sekretärin in der Firma des angeklagten Ehemannes bewarb, zu einem (weiteren) Vorstellungsgespräch abends in ihrer Wohnung, betäubten sie dort auf Grund eines spontan gefassten Tatentschlusses mit einem in ein Getränk gegebenen Beruhigungs- und Schlafmittel und missbrauchten sie sexuell.
Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 1982, 26; 1982, 246; BGH StV 1983, 19; BGH MDR 1988, 422), geht die Strafkammer davon aus, dass die von den Angeklagten begangene Tat „in der deliktstypischen Ausgestaltung und Durchführung nicht von den durchschnittlich und gewöhnlich vorkommenden Fällen“ abweicht (UA S. 28). Sie meint, die Tat habe im Hinblick auf ihr äußeres Erscheinungsbild „ein dem durchschnittlichen Bereich entsprechendes Profil“ (UA S. 31). Auch bei Prüfung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafen gebietet, findet sie keine „schwerwiegenden oder außergewöhnlichen Besonderheiten“ in der Tat (UA S. 36).
Diese Bewertung wird dem festgestellten Geschehen nicht hinreichend gerecht. Vielmehr lässt sie Umstände außer acht, die in erheblichem Maße zu Ungunsten der Angeklagten ins Gewicht fallen können:
Die Tat erhielt dadurch ein besonderes Gepräge, dass die Angeklagten – mögen sie auch den Tatentschluss „völlig spontan“ gefasst haben – die Nebenklägerin, die als Arbeitssuchende in ihre Wohnung gekommen war, durch die Beibringung eines Betäubungsmittels in einen bewusst- und willenlosen Zustand versetzten.
Hierbei handelte es sich um eine heimtückische Begehungsweise, die, wie die Revision zutreffend darlegt, das Tatopfer in besonderem Maße entwürdigte und von vornherein jeder Möglichkeit einer Gegenwehr beraubte.
Strafmildernd führt die Strafkammer aus, dadurch, dass die Angeklagten lediglich „sanfte“ Gewalt angewendet hätten, habe für die Nebenklägerin „keine unmittelbare Gefahr der körperlichen Verletzung oder der toxischen Schädigung ihrer Gesundheit“ bestanden (UA S. 33; vgl. auch UA S. 35: „ohne direkte körperliche Verletzung“). Bei dieser Beurteilung wird jedoch nicht klar, ob dem Landgericht bewusst war, dass bereits das Verabfolgen eines bewusstseinstrübenden, zu einer Intoxikation führenden Mittels eine Schädigung der Gesundheit im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB darstellte (BGH, Urt. vom 18. Januar 1983 – 1 StR 757/82; vgl. auch BGH NJW 1970, 519). Der Senat übersieht nicht, dass der Schuldspruch infolge Rechtsmittelbeschränkung rechtskräftig ist; doch ändert das nichts an der für die Strafzumessung maßgeblichen vom Landgericht möglicherweise falsch vorgenommenen Einstufung der von den Angeklagten verübten Gewalt.
Die Strafkammer hebt den „kurzschlussartigen“ Charakter von „Tatentschluss und Tathandeln“ hervor (UA S. 31). Das lässt besorgen, sie habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass das Vorgehen der Angeklagten gegen das Tatopfer zwar spontan im Entschluss, aber gemeinsam überlegt und zweckentsprechend in der Durchführung war. Es kommt hinzu, dass sich die Tatausführung über einen Zeitraum von mehreren Stunden erstreckte. Auf diese Umstände weist die Revision zu Recht hin.
Was das Verhalten der Angeklagten nach der Tat angeht, so wertet das Landgericht „nur in sehr eingeschränktem Maße“ zu ihrem Nachteil, dass sie nach Aufkommen der gegen sie gerichteten Beschuldigung sich nicht auf ein die Tat abstreitendes Verteidigungsverhalten beschränkten, sondern die Einschaltung von Privatdetektiven zur Überwachung und Ausforschung der persönlichen Verhältnisse der Nebenklägerin zuließen, um auf diese Weise etwaiges, ihrer Glaubwürdigkeit abträgliches Material zu finden (UA S. 29). Auch dies erweckt Bedenken. Zwar ging der entsprechende Vorschlag von einem Verteidiger aus (UA S. 30); doch hatten die Angeklagten selbst dazu Veranlassung gegeben, indem sie gegenüber dem zugezogenen Rechtsanwalt wider besseres Wissen ihre Unschuld beteuerten. Ihnen war also klar, dass zur Bespitzelung des Tatopfers kein Anlass bestand.
Bei dieser Sachlage konnte der Strafausspruch bei beiden Angeklagten nicht bestehen bleiben.
Der neue Tatrichter wird bei Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall der – gemeinschaftlich begangenen – Vergewaltigung vorliegt, die besondere Qualität der hier angewandten Gewalt näher zu würdigen haben. Demgegenüber darf die Tatsache, dass sich die Angeklagten zu der Tat erst entschlossen, als die Nebenklägerin der Einladung zu einem weiteren Vorstellungsgespräch gefolgt war, nicht überbewertet werden.
Foth Maul Ulsamer Richter am Bundesgerichtshof
Granderath Dr. Brünning befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Maul wt