Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Gegenerklärung (§349 Abs.3 S.2 StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 436/85
Datum
15.10.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig. Er führt aus, dass eine Wiedereinsetzung dem Sinn und Zweck dieser speziellen Fristregelung nicht entspricht. Dabei stützt sich der Senat auf die herrschende Meinung in der Literatur.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht möglich.

2

Die Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der speziellen Fristregelung des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO.

3

Bei Fristversäumnis für die Gegenerklärung kann der Ausschluss der Wiedereinsetzung dazu führen, dass das Rechtsmittel ohne Wiederherstellung der Frist nicht fortgeführt wird.

4

Bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Sondervorschriften ist deren Sinn und Zweck maßgeblich für die Frage, ob Ausnahmen wie die Wiedereinsetzung zugelassen werden können.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 436/85 in der Strafsache gegen ██████, geborener ███, den Kfz-Mechaniker Alois █ aus ████, geboren am ██.██.1954 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Oktober 1985

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 1985, der dem Verteidiger des Verurteilten am 2. September 1985 zugestellt worden ist, hat der Senat die Revision des Verurteilten am 19. September 1985 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der nunmehr gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung kommt nach Sinn und Zweck dieser Frist nicht in Betracht (allg. Meinung, vgl. Paulus in KMR § 349 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 349 Rdn. 17).

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath
Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Gegenerklärung (§349 Abs.3 S.2 StPO) verworfen — Themis