Revision: Besitz vs. Abgabe von Betäubungsmitteln – Tateinheit und Neubildung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 436/83
- Datum
- 16.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitz eines Betäubungsmittels kann eine einheitliche, fortdauernde Handlung sein, auch wenn die Menge im Lauf der Zeit vermindert wird.
Teilabgaben eines ursprünglich besessenen Betäubungsmittels gehen in der Rechtsfolge in der Begehungsform der Abgabe auf; der fortdauernde Besitz der Restmenge kann in Tateinheit zu den Abgaben stehen.
Ein minderschweres, untergeordnetes Delikt des Besitzes vermag nicht selbständig mehrere selbständige Taten der Abgabe zu einer einheitlichen Tat zu verbinden.
Ist eine Einzelverurteilung wegen Besitzes rechtsfehlerhaft und wirkt der Fehler nicht nachteilhaft auf die Bemessung der übrigen Strafen, ist die Einzelverurteilung aufzuheben und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 22. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 436/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Werner R. ███ aus ████████ (Kreis [REDACTED]), dort geboren am ██ (1957), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; im Ausspruch über die Gesamtfreiheits- 2. strafe.
Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt hat, kommt dem Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung zu. Der Besitz des „Haschischbrockens“ stellt eine einheitliche, durchgehende Handlung dar, auch wenn die Menge des Betäubungsmittels im Lauf der Zeit reduziert worden ist. Hinsichtlich der abgegebenen Teilmengen geht der Tatbestand des Besitzes in der Begehungsform der Abgabe auf. Der fortdauernde Besitz der Restmenge kann hierzu in Tateinheit stehen. Dass die Verurteilung insoweit unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Das minderschwere, untergeordnete Delikt des Besitzes ist jedenfalls nicht in der Lage, die selbständigen Taten der Abgabe zu einer Einheit zu verbinden (vgl. zu allem die Senatsbeschlüsse vom 19.8.1982 – 1 StR 749/81 und 1 StR 87/82).
Somit hat der Schuldspruch in Fall II 2 a keinen Bestand, die Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe entfällt. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die weiteren Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte mit dem Betäubungsmittel sowohl die deutsche Zoll- als auch die Hoheitsgrenze überschritten hat (vgl. im Übrigen BGHSt 31, 215).
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