Revision verworfen: Unzucht mit anvertrauter 14‑Jähriger (§ 174 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 43/67
- Datum
- 28.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die im Gesetz genannten Arten des Anvertrautseins sind nicht streng voneinander zu trennen; maßgeblich ist das konkrete Schutz‑ und Autoritätsverhältnis zwischen Täter und Minderjährigem.
Die Aufnahme eines 14‑jährigen Kindes in den Haushalt eines Erwachsenen mit elterlicher Zustimmung sowie dessen Unterbringung und Versorgung begründet bei fehlender elterlicher Aufsicht ein Anvertrautsein im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB.
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist ausreichend dargetan, wenn der Tatrichter feststellt, dass der Täter das ihm anvertraute Verhältnis zur Begehung sexueller Handlungen ausgenutzt hat.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Tatgericht die relevanten tatsächlichen Feststellungen trifft und keine Rechtsfehler in der tatbestandlichen Wertung oder im Strafausspruch erkennbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 25. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bäckermeister Siegfried ███, geboren am ██████████ 1942 in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Oktober 1966 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den seit 1964 verheirateten Angeklagten hatten schon früher Verfahren wegen unzüchtiger Handlungen geschwebt. Im Februar 1965 pachtete er in ████, einem kleinen Dorf, eine Bäckerei mit Gastwirtschaft, wo er auch Wohnung nahm. Hierzu benötigte er im Haushalt und in der Bäckerei, insbesondere zum Brotausfahren, Personal. Er vereinbarte daher mit dem Ehepaar ███████ aus ██████████████, dass deren damals 14 Jahre alte Tochter Evelin in seinen Haushalt aufgenommen und als Hausgehilfin sowie als Helferin in der Bäckerei gegen Entlohnung tätig werden sollte. Evelin hat dann auch im Haushalt und in der Bäckerei des Angeklagten gearbeitet. Sie war in den Haushalt aufgenommen, wohnte im Haus und wurde dort auch verpflegt (S. 3 UA).
Im April oder Mai 1965 war der Angeklagte mit dem Mädchen in seinem Kraftwagen zu Einkaufszwecken unterwegs. Bei dieser Gelegenheit griff er ihr an die Brust und spielte an ihren Geschlechtsteil. Bei einer weiteren Fahrt versuchte er wieder, an die Scheide des Mädchens zu kommen, gelangte aber infolge der Abwehr Evelins nur an ihre Oberschenkel. Die Jugendkammer hat in diesem Verhalten fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen gesehen.
Ferner hat sich der Angeklagte im Sommer und Herbst 1965 gegenüber anderen (noch nicht 14 Jahre alten) Mädchen unsittliche Übergriffe zuschulden kommen lassen. Er wurde insoweit der versuchten und vollendeten Unzucht mit je einem Kind für schuldig befunden. Die Gesamtstrafe lautete auf ein Jahr und drei Monate Gefängnis.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wendet sich zwar, wie der Wahlverteidiger auf Anfrage erklärt hat, gegen das ganze Urteil. Begründet wurde es aber nur cum Fall Evelin M. (§ 345 StPO), so dass das Rechtsmittel bezüglich der Fälle Hannelore ██████ und Ilse ██████ unzulässig ist. Im Übrigen kann die Revision, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg haben.
Die als solche nicht zulässige Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers) ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde.
Das angefochtene Urteil ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Die Jugendkammer hat – zwar knapp, aber noch hinreichend dargelegt, dass Evelin dem Angeklagten anvertraut war. Im Urteil ist allerdings einmal von Anvertrautsein zur Aufsicht, an anderer Stelle von Aufsicht und Betreuung die Rede (S. 3, 8 UA). Diese Ungenauigkeit ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Es ist anerkannt, dass die im Gesetz genannten vier Arten des Anvertrautseins „nicht immer streng voneinander geschieden werden können“ (BGH, Urt. v. 31. Januar 1961, 1 StR 605/60).
Evelin war „gerade“ 14 Jahre alt, als sie, nach Übereinkunft ihrer Eltern mit dem Angeklagten, ganz in dessen Haushalt aufgenommen wurde (S. 3 UA). Die Eltern Evelins wohnten auswärts und waren offensichtlich nicht in der Lage, ihr Kind ständig zu überwachen. Angesichts dessen lag die Schutzbedürftigkeit des Mädchens auf der Hand. Der Angeklagte hat denn auch ein Anvertrautsein nicht in Abrede gestellt (S. 3, 8 UA). Es handelte sich insoweit um einen einfachen Vorgang des täglichen Lebens, den auch ein Rechtsunkundiger wie der Angeklagte zum Gegenstand eines Eingeständnisses machen konnte (vgl. auch RGSt 37, 371). Nach alledem durfte der Tatrichter davon ausgehen, dass Evelin – anders als Hannelore und Ilse – nicht ein bloßes Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten eingegangen, sondern persönlich seinem Schutz anheimgegeben war, so dass sich die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB rechtfertigte (vgl. BGHSt 1, 55–59). Das Autoritätsverhältnis bestand naturgemäß auch während der beiden Ausfahrten (BGH LM Nr. 14, § 174 Nr. 1 StGB).
Der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist ebenfalls ausreichend dargetan (S. 3 UA).
Da auch der Strafausspruch im Rahmen der Nachprüfung (§ 352 Abs. 1 StPO) keine Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |