Revision verworfen: Verurteilung wegen Entführung (§237 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 436/65
- Datum
- 09.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Entführung (§237 StGB) setzt nicht voraus, dass Unzuchtshandlungen tatsächlich durchgeführt wurden; tatsächliche sexuelle Handlungen können jedoch als Indiz für den erforderlichen Willen gewertet werden.
Wird eine polizeiliche Vernehmungsniederschrift einem in der Hauptverhandlung verweigernden Zeugen nur vorgehalten, darf der Tatrichter grundsätzlich nur das verwerten, was der Zeuge hierauf erklärt; zugunsten der Überzeugungsbildung kann allerdings die vom Angeklagten insoweit anerkannte Aussageverwendung verwertet werden.
Eine unberechtigte Aussageverweigerung eines Zeugen ist vom Tatrichter zur Beweiswürdigung heranziehbar; er ist nicht verpflichtet, nach §70 StPO ein weiteres Vernehmungsbestreben zu entfalten.
Bei der Strafzumessung kann der Tatrichter nachträglich eingetretene Umstände (z. B. Rücknahme eines Strafantrags oder elterliches Verhalten) zurückstellen; maßgeblich bleiben Vorstrafen, erneute Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit und der Tatverlauf.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektrovertreter Adolf █████████████████, geboren am █ in BCL (Kreis MC__), wegen Entführung mit Willen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Mai 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Hausgehilfin Dietlinde F. ███ (geboren am ████ 1945) ist die eheliche Tochter der geschiedenen Eheleute Karl F. und Herta █████. Dem Vater steht das Sorgerecht über die Tochter zu. Der wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorbestrafte Angeklagte war zu Frau ██████ in nahe Beziehungen getreten (S. 3, 10 UA). Im Frühjahr 1964 lernte er dann Dietlinde kennen und freundete sich mit ihr an. Er fasste nun den Plan, mit dem Mädchen im Kraftwagen eine Reise in den Schwarzwald zu unternehmen. Obwohl die von ihm allein befragte Mutter dagegen war, nahm er Dietlinde auf diese Fahrt mit, die insgesamt etwa 4 1/2 Wochen dauerte. Die beiden übernachteten während dieser Zeit teils in Gaststätten, zum Teil im Wagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Entführung mit Willen (§ 237 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit zweijähriger Sperrfrist entzogen.
Hiergegen wendet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. a) An sich setzt der Tatbestand des § 237 StGB nicht voraus, dass es bei der Entführung auch tatsächlich zu Unzuchtshandlungen kommt (BGHSt 18, 29, 31). Jedoch hat das Landgericht Wert auf die Feststellung gelegt, dass es während der gemeinsamen Reise mehrmals zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Dietlinde gekommen ist. Diese, auf dem Weg einer sehr weitschweifigen Beweiswürdigung getroffene Feststellung hat der Strafkammer die Überzeugung vermittelt, dass der Angeklagte von vornherein die Absicht hatte, während der Fahrt mit dem Mädchen zu verkehren (S. 5, 10, 14 UA).
In dieser Hinsicht rügt die Revision, das Landgericht habe die „polizeiliche Vernehmung vom 14.9.1964 der Zeugin Dietlinde █████████ nicht verwerten dürfen, weil sie in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei“ (S. 2 der Rev.-Begründung). Dieser Angriff bleibt ohne Erfolg. Dietlinde hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14. September 1964 (Bl. 4, 5 d.A.) angegeben, während der erwähnten Reise des Öfteren mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie auf die Frage, ob sie während der betreffenden Fahrt mit dem verheirateten Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte, die Aussage verweigert. Es wurden ihr dann im weiteren Verlauf dieser Vernehmung die Niederschrift über ihre richterliche Vernehmung vom 22. Januar 1965 „und die polizeilichen Vernehmungen auszugsweise vorgehalten“ (Bl. 145 d.A.).
Der § 252 StPO hatte zwar einer Verlesung der polizeilichen Aussage vom 14. September 1964 nicht entgegengestanden. Dietlinde gehörte nicht zu den nach §§ 52, 53, 53a StPO Verweigerungsberechtigten, die § 252 StPO vor Augen hat (BGHSt 6, 209, 211; vgl. auch BGHSt 11, 213, 218). Der Tatrichter durfte allerdings statt einer Verlesung die Aussage vorhalten, dann jedoch nur das verwerten, was die Zeugin auf den Vorhalt hin erklärte (BGHSt 11, 159, 160). Dietlinde hat aber auf den Vorhalt hin sich nicht zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geäußert. Jedoch ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vom 15. Oktober 1964 (Bl. 10 d.A.) auszugsweise vorgehalten und vorgelesen worden (Bl. 139 d.A.), in der er die Richtigkeit der vorgenannten Aussage des Mädchens im Wesentlichen anerkannt hatte, wie er in der Hauptverhandlung nicht bestritt. Dies hat das Landgericht verfahrensrechtlich zulässig gegen ihn verwertet (vgl. RGSt 69, 89).
b) Die Verteidigung rügt weiter, dass die Strafkammer aus der Aussageverweigerung des Zeugen K. über Intimitäten zwischen ihm und Dietlinde (Bl. 147 d.A.) dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen habe (S. 11 UA). Es ist nun zwar richtig, dass für ein Auskunftsverweigerungsrecht dieses Zeugen nichts ersichtlich ist. Jedoch war der Tatrichter nicht genötigt, unter Anwendung des § 70 StPO zu versuchen, den Zeugen doch noch zu einer Bekundung über den fraglichen Punkt zu veranlassen (RGSt 57, 29 ff.). Vielmehr durfte er die unberechtigte Aussageverweigerung zur Überzeugungsbildung verwerten, zumal auch Dietlinde es ohne rechtlichen Grund abgelehnt hatte, sich über geschlechtliche Beziehungen zu dem wesentlich älteren Zeugen zu äußern (§ 261 StPO; BGHSt 2, 351).
c) Der Schuldspruch ist auch sachlich-rechtlich nicht angreifbar. Was die Revision in dieser Hinsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich mögliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Dass das Mädchen die Absicht des Angeklagten, sie zur Unzucht zu bringen, gebilligt hatte (BGHSt 1, 199, 201), ergibt der Urteilszusammenhang (vgl. insbesondere S. 11 unten UA).
d) Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, geht offensichtlich fehl. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt, dass der § 237 StGB das Erziehungs- und Aufsichtsrecht der Eltern schützen soll und dass die Eltern in dieser Hinsicht nicht gerade das beste Beispiel gegeben haben. Sie haben ihre Tochter, die nach dem Ausflug mehrere Wochen mit dem Angeklagten zusammenlebte, dort mehrfach besucht, S. 16, 17 UA (insoweit erfolgte Freispruch) und, wenn auch wirkungslos, den Strafantrag gegen den Angeklagten (§§ 237 Abs. 2, 64 StGB) zurückgenommen. Indes war der Tatrichter nicht genötigt, diese erst nachträglich eingetretenen Umstände als strafmildernd anzuerkennen. Als bestimmende Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGHSt 3, 179) hat er die Vortat, das erneute Straffälligwerden des Angeklagten während der Bewährungsfrist und den langen Zeitraum der Entführung angeführt. Hiergegen lässt sich rechtlich nichts einwenden; ebensowenig gegen die nach § 42m StGB getroffene Maßregel.
III. Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Berechnung der Sperrfrist ergibt sich aus § 42n StGB (eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des 2. StrVG vom 26. November 1964, in Kraft seit dem 2. Januar 1965).
| Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Mai |